Im Namen Allahs, des Erbarmungsvollen, des Barmherzigen
(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“)
Antwort auf eine Frage: Die Füße der Frau sind 'Awrah
An Samia Alshami
Frage:
Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu, ich wollte nach der Erlaubnis fragen, die Füße der Frau im öffentlichen Leben zu entblößen. Ist das Verbot, die Füße zu entblößen, dasselbe wie das Verbot, irgendeine andere 'Awrah der Frau zu entblößen? Und was sind die Grenzen des Privatlebens; ist es nur innerhalb des Hauses, oder gilt die Umgebung des Hauses im Freien ebenfalls als Privatleben? Und schließt das „Herablassen“ (Idna') im Vers über den Dschilbab das Erreichen der Füße durch den Dschilbab ein? Gibt es Details zur Beschreibung der Fußbekleidung? Möge Allah Sie mit Gutem belohnen, unser Scheich.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,
Die Grenzen des Privatlebens (al-hayah al-khassah) sind die Grenzen des Hauses, in dem die Frau ihre 'Awrah entblößen kann und in dem sie kein Fremder (Adschabi) sieht. Das bedeutet, dass alles außerhalb der Grenzen des Hauses nicht zum Privatleben gehört. Wenn sie also hinausgeht, um in einem Lebensmittelladen in dem Viertel, in dem das Haus steht, einzukaufen, muss ihre 'Awrah bedeckt sein und sie muss die islamische Kleidung tragen. Denn das Privatleben ist, wie wir bereits erwähnt haben, der Ort, an dem es der Frau erlaubt ist, ihre 'Awrah zu entblößen, ohne dass ein Fremder sie sieht, also innerhalb der Grenzen des Hauses.
Die Füße sind 'Awrah, daher muss die Frau ihre Füße bedecken. Der Beweis dafür ist:
a) Allah (swt.) sagt in Bezug auf die Kleidung der Frau im unteren Bereich:
يَا أَيُّهَا النَّبِيُّ قُلْ لِأَزْوَاجِكَ وَبَنَاتِكَ وَنِسَاءِ الْمُؤْمِنِينَ يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِنْ جَلَابِيبِهِنَّ ذَلِكَ أَدْنَى أَنْ يُعْرَفْنَ
„O Prophet, sag deinen Gattinnen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf (Dschilbab) über sich herunterziehen. Das ist eher geeignet, dass sie erkannt werden.“ (Sure Al-Ahzab [33]: 59)
Das heißt, sie sollen ihre Dschilbabs nach unten hängen lassen. Das Herablassen im Sinne des Wortes yudnina (d. h. herabhängen lassen) wird nur dann verwirklicht, wenn der Dschilbab mindestens die Füße erreicht und sie bedeckt. Wenn die Füße durch Socken oder Schuhe bedeckt sind, ist das Herablassen bereits dadurch erfüllt, dass der Dschilbab bis zu den Füßen reicht. Wenn sie jedoch nicht durch Socken oder Schuhe bedeckt sind, muss der Dschilbab bis zum Boden reichen, damit er die Füße bedeckt. Dies bedeutet, dass die Füße zur 'Awrah gehören.
b) Es wurde von Ibn Umar berichtet, dass er sagte: Der Gesandte Allahs (saw.) sagte:
مَنْ جَرَّ ثَوْبَهُ خُيَلَاءَ لَمْ يَنْظُرِ اللَّهُ إِلَيْهِ يَوْمَ الْقِيَامَةِ فَقَالَتْ أُمُّ سَلَمَةَ فَكَيْفَ يَصْنَعْنَ النِّسَاءُ بِذُيُولِهِنَّ قَالَ يُرْخِينَ شِبْرًا فَقالتْ إِذًا تَنْكَشِفُ أَقْدَامُهُنَّ قَالَ فَيُرْخِينَهُ ذِرَاعًا لَا يَزِدْنَ عَلَيْهِ
„'Wer sein Gewand aus Hochmut (hinter sich her) schleift, den wird Allah am Tag der Auferstehung nicht ansehen.' Da fragte Umm Salama: 'Was sollen die Frauen dann mit ihren Schleppen (dhuyul) machen?' Er antwortete: 'Sie sollen sie eine Spanne weit herablassen.' Sie sagte: 'Dann werden aber ihre Füße entblößt.' Er sagte: 'Dann sollen sie sie eine Elle weit herablassen und nicht mehr als das.'“ (Überliefert von at-Tirmidhi, der sagte: Dies ist ein hassan sahih Hadith.)
Der Hadith ist eindeutig darin, dass es für die Frau Pflicht ist, ihre Füße zu bedecken. Umm Salama (ra.) gab sich nicht damit zufrieden, dass das Gewand der Frauen unten um eine Spanne herabgelassen wird, aus Furcht, dass die Füße beim Gehen entblößt werden könnten – besonders wenn die Frau barfuß ging, wie es früher oft der Fall war. So erlaubte der Gesandte (saw.), dass das Gewand der Frau eine Elle weit nachgeschleift wird und nicht mehr. Der Grund ('Illah) ist im Hadith klar benannt: „...Dann werden aber ihre Füße entblößt...“
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Füße zur 'Awrah gehören und bedeckt werden müssen wie jede andere Stelle der 'Awrah auch.
Zur Information: Es gibt eine Meinung von Abu Hanifa, die das Zeigen der Füße erlaubt, da er in der Interpretation des Wortes Allahs:
وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا
„...und ihren Schmuck nicht offen zeigen, außer dem, was davon (normalerweise) sichtbar ist...“ (Sure An-Nur [24]: 31)
...der Ansicht war, dass das, was davon sichtbar ist, nicht nur das Gesicht und die Hände sind, sondern auch die Füße. Wie wir jedoch oben erwähnt haben, ist diese Meinung mardschuh (unterlegen/schwächer), aufgrund der Beweiskraft des edlen Verses und des Hadith von at-Tirmidhi. Und Allah ist Wissender und Weiser.
Wassalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu
Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah
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