Der Hadith des Gesandten Allahs (s.a.w.):
لا يحل لامرأة تؤمن بالله واليوم الآخر تسافرُ مسيرة يوم وليلة إلا مع ذي محرم عليها
„Es ist einer Frau, die an Allah und den Jüngsten Tag glaubt, nicht erlaubt, eine Reise von der Dauer eines Tages und einer Nacht zu unternehmen, außer in Begleitung eines Mahram.“ (Überliefert von Muslim über Abu Huraira – möge Allah mit ihm zufrieden sein)
1 – Es ist ihr untersagt, ohne einen Mahram für den genannten Zeitraum zu reisen, d. h. einen vollen Tag (24 Stunden), Nacht und Tag eingeschlossen.
2 – Der Text (Nass) bezieht sich auf die Zeit und nicht auf die Entfernung. Wenn sie also mit dem Flugzeug ohne Mahram tausend Kilometer weit reist, hin- und zurückfliegt, ohne diese Zeitspanne zu überschreiten, dann ist ihr dies erlaubt. Wenn sie jedoch zwanzig Kilometer zu Fuß reist und dafür mehr als einen Tag und eine Nacht benötigt, ist es ihr ohne Mahram untersagt.
3 – Die Texte bezüglich der Gebetsverkürzung (Qasr) und der Erlaubnis, das Fasten zu brechen, beziehen sich auf die Entfernung (vier Burud), was auf etwa 89 Kilometer geschätzt wird. Bei der Gebetsverkürzung ist also die Entfernung maßgeblich. Wer diese Distanz mit dem Flugzeug, dem Schiff, dem Auto oder zu Fuß zurücklegt, darf das Gebet verkürzen, ungeachtet der Reisedauer.
4 – Das entscheidende Kriterium für das Reisen einer Frau ohne Mahram ist folglich die Zeit – ein Tag und eine Nacht – unabhängig von der Entfernung. Verweilt die Frau nicht so lange, sondern reist sie vorher hin und zurück, ist ihre Reise ohne Mahram erlaubt. Bei der Gebetsverkürzung und dem Fastenbrechen hingegen ist die Entfernung maßgeblich, ungeachtet dessen, ob die Zeit kurz oder lang ist.
5 – Was ihre persönliche Sicherheit anbelangt, so ist dies ein separates Thema. Wenn sie sich ohne einen Mahram nicht sicher fühlt, darf sie nicht reisen, selbst wenn die Zeit nur einen halben Tag beträgt. Die Sicherheit ihrer Person ist ein eigenständiger Aspekt.
6 – Ein Mahram ist ein Mann aus dem Kreis derer, die die Frau aufgrund von Verwandtschaft nicht heiraten darf. Was die Begleitung durch „vertrauenswürdige Frauen“ betrifft, so wird dies von einigen Rechtsgelehrten (Fuqaha) vertreten. Wir jedoch ziehen die Ansicht vor, dass sie bei der entsprechenden Reisedauer von einem männlichen Mahram begleitet werden muss.
7 – Wer zum Beispiel für einen kurzen Kurs von drei Monaten verreist, fällt unter das Urteil eines Reisenden (Musafir), sofern er das Land, in dem der Kurs stattfindet, nicht zu seinem ständigen Wohnsitz macht, sondern sich dort nur für den Kurs aufhält und danach in sein Heimatland zurückkehrt. In diesem Fall gilt er als Reisender. Wenn er das Land, in dem der Kurs stattfindet, jedoch als seinen Wohnsitz wählt, endet sein Status als Reisender und er unterliegt den Bestimmungen für Ortsansässige (Muqim).