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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Authentizität des Hadithes „Ich sage mich von jedem los, der vierzig Tage unter den Kafirun lebt“

September 23, 2022
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

Die Authentizität des Hadithes „Ich sage mich von jedem los, der vierzig Tage unter den Kafirun lebt“

An Rajaa Al-Ashhab

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

wie authentisch ist der folgende Hadith: „Ich sage mich von jedem los, der vierzig Tage unter den Kafirun lebt“? Und wie lautet das islamrechtliche Urteil für jemanden, der zum Zweck der Arbeit in einem Land des Unglaubens (Dar al-Kufr) lebt, weil sein eigenes Land ihm nicht das gleiche Gehalt bietet oder es keine Arbeit gibt? Und wie ist das Urteil für jemanden, der zu Studienzwecken in einem Land des Unglaubens lebt?

Möge Allah euch mit Gutem belohnen.

Antwort:

Der Hadith wurde von Abu Dawud in seinen Sunan überliefert. Er sagte: Uns berichtete Hannad bin al-Sari, uns berichtete Abu Muawiya von Ismail von Qais von Jarir bin Abdullah, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sandte eine Sariyya (kleine Militäreinheit) nach Khath'am. Einige Leute von ihnen suchten Schutz durch die Niederwerfung (Sujud), doch sie wurden dennoch schnell getötet. Er sagte: Als dies den Propheten ﷺ erreichte, ordnete er für sie das halbe Blutgeld (al-Aql) an und sagte:

أَنَا بَرِيءٌ مِنْ كُلِّ مُسْلِمٍ يُقِيمُ بَيْنَ أَظْهُرِ الْمُشْرِكِينَ. قَالُوا يَا رَسُولَ اللَّهِ لِمَ؟ قَالَ: لَا تَرَاءَى نَارَاهُمَا

„Ich sage mich von jedem Muslim los, der unter den Muschrikun lebt. Sie fragten: ‚O Gesandter Allahs, warum?‘ Er sagte: ‚Ihre beiden Feuer sollen einander nicht sehen.‘“

Um die beabsichtigte Bedeutung des Hadithes zu verdeutlichen, führen wir Folgendes an:

1- In der „Einleitung zur Verfassung“, Teil 2 – Erläuterung zu Artikel 189 – heißt es:

[.... Das Dar al-Kufr (Land des Unglaubens) hat Bestimmungen, die sich grundlegend von den Bestimmungen des Dar al-Islam (Land des Islam) unterscheiden. Es hat also seine eigenen speziellen Regelungen:

Wenn ein Muslim, der im Dar al-Kufr lebt, dort die Riten seiner Religion nicht offen zeigen kann, so muss er in ein anderes Dar al-Kufr ziehen, in dem er dies tun kann. Der Beweis hierfür ist die Aussage des Erhabenen:

إِنَّ الَّذِينَ تَوَفَّاهُمُ الْمَلائِكَةُ ظَالِمِي أَنفُسِهِمْ قَالُوا فِيمَ كُنتُمْ قَالُوا كُنَّا مُسْتَضْعَفِينَ فِي الأَرْضِ قَالُوا أَلَمْ تَكُنْ أَرْضُ اللَّهِ وَاسِعَةً فَتُهَاجِرُوا فِيهَا فَأُوْلَئِكَ مَأْوَاهُمْ جَهَنَّمُ وَسَاءَتْ مَصِيراً

„Wahrlich, zu jenen, die die Engel abberufen, während sie sich selbst Unrecht tun, sagen sie (die Engel): ‚In welchem Zustand befandet ihr euch?‘ Sie sagen: ‚Wir waren im Lande als Unterdrückte (Mustad'afun) angesehen.‘ Sie (die Engel) sagen: ‚War Allahs Erde nicht weit genug, dass ihr darin hättet auswandern können?‘ Jener Heimstätte ist die Hölle, und schlimm ist das Ende.“ (Sure An-Nisa [4]: 97)

Dies gilt, wenn es kein Dar al-Islam gibt, wie es heute der Fall ist. Falls jedoch ein Dar al-Islam existiert, so gestalten sich die Bestimmungen der Auswanderung (Hijra) vom Dar al-Kufr zum Dar al-Islam wie folgt:

1- Wer zur Hijra fähig ist und seinen Din (Religion) in seinem Land nicht offen zeigen oder die von ihm verlangten islamischen Bestimmungen nicht ausführen kann, für den ist die Hijra zum Dar al-Islam eine Pflicht (Fard). In diesem Fall ist es ihm untersagt (Haram), sich im Dar al-Harb (Land des Krieges), also dem Dar al-Kufr, niederzulassen; vielmehr muss er zum Dar al-Islam auswandern. Der Beweis dafür ist die bereits erwähnte Ayah:

إِنَّ الَّذِينَ تَوَفَّاهُمُ الْمَلائِكَةُ ظَالِمِي أَنفُسِهِمْ قَالُوا فِيمَ كُنتُمْ قَالُوا كُنَّا مُسْتَضْعَفِينَ فِي الأَرْضِ قَالُوا أَلَمْ تَكُنْ أَرْضُ اللَّهِ وَاسِعَةً فَتُهَاجِرُوا فِيهَا فَأُوْلَئِكَ مَأْوَاهُمْ جَهَنَّمُ وَسَاءَتْ مَصِيراً

„Wahrlich, zu jenen, die die Engel abberufen, während sie sich selbst Unrecht tun, sagen sie (die Engel): ‚In welchem Zustand befandet ihr euch?‘ Sie sagen: ‚Wir waren im Lande als Unterdrückte angesehen.‘ Sie (die Engel) sagen: ‚War Allahs Erde nicht weit genug, dass ihr darin hättet auswandern können?‘ Jener Heimstätte ist die Hölle, und schlimm ist das Ende.“ (Sure An-Nisa [4]: 97)

Sie ist hier ebenfalls als Beweis heranzuziehen. Darauf deutet auch hin, was At-Tirmidhi über Jarir überlieferte, dass der Gesandte Allahs ﷺ sagte: „Ich sage mich von jedem Muslim los, der unter den Muschrikun lebt. Sie fragten: ‚O Gesandter Allahs, warum?‘ Er sagte: ‚Ihre beiden Feuer sollen einander nicht sehen.‘“ In der Version von Abu Dawud heißt es: „Sie fragten: ‚O Gesandter Allahs, warum?‘ Er sagte: ‚Ihre beiden Feuer sollen einander nicht sehen.‘“ Ähnliches überlieferte An-Nasa'i. Die Bedeutung von „ihre beiden Feuer sollen einander nicht sehen“ ist, dass man nicht an einem Ort sein soll, von dem aus man ihr Feuer sieht und sie das eigene Feuer sehen, wenn es entzündet wird... eine Metapher dafür, nicht in ihrem Land zu leben...

2- Wer zur Hijra fähig ist, aber seinen Din in seinem Land offen zeigen und die von ihm verlangten Scharia-Bestimmungen ausführen kann, für den ist die Hijra in diesem Fall empfohlen (Mandub) und keine Pflicht (Fard)... Der Beweis hierfür ist, dass der Gesandte ﷺ zur Hijra aus Mekka vor der Eroberung ermutigte, als es noch ein Dar al-Kufr war. Dazu gibt es eindeutige Verse, darunter die Worte des Erhabenen:

إِنَّ الَّذِينَ آمَنُوا وَالَّذِينَ هَاجَرُوا وَجَاهَدُوا فِي سَبِيلِ اللَّهِ أُوْلَئِكَ يَرْجُونَ رَحْمَةَ اللَّهِ وَاللَّهُ غَفُورٌ رَحِيمٌ

„Wahrlich, diejenigen, die glauben, und diejenigen, die auswandern und sich auf dem Wege Allahs abmühen, sie dürfen auf Allahs Barmherzigkeit hoffen. Und Allah ist Allverzeihend, Barmherzig.“ (Sure Al-Baqara [2]: 218)

Und Seine Worte:

ٱلَّذِينَ ءَامَنُواْ وَهَاجَرُواْ وَجَٰهَدُواْ فِى سَبِيلِ ٱللَّهِ بِأَمْوَٰلِهِمْ وَأَنفُسِهِمْ أَعْظَمُ دَرَجَةً عِندَ ٱللَّهِ وَأُوْلَٰٓئِكَ هُمُ ٱلْفَآئِزُونَ

„Diejenigen, die glauben und auswandern und sich auf dem Wege Allahs mit ihrem Gut und ihrem Blut abmühen, sie nehmen bei Allah den höchsten Rang ein; und sie sind es, die Erfolg haben.“ (Sure At-Tawba [9]: 20)

Dies alles fordert explizit zur Hijra auf. Dass sie jedoch keine Pflicht (Fard) war, liegt daran, dass der Gesandte ﷺ diejenigen anerkannte, die in Mekka geblieben waren. Es wird überliefert, dass Nu'aim al-Nahham, als er auswandern wollte, von seinem Volk, den Banu Adi, aufgesucht wurde. Sie sagten zu ihm: „Bleib bei uns, du behältst deinen Din und wir schützen dich vor jedem, der dir schaden will, und nimm dich unserer an, wie du es bisher getan hast.“ Er kümmerte sich um die Waisen und Witwen der Banu Adi. So blieb er eine Zeit lang von der Auswanderung fern und wanderte erst später aus. Da sagte der Prophet ﷺ zu ihm: „Dein Volk war besser für dich als mein Volk für mich; mein Volk hat mich vertrieben und wollte mich töten, während dein Volk dich behütet und beschützt hat.“ Dies erwähnte Ibn Hajar in al-Isaba.

3- Was denjenigen betrifft, der dazu nicht in der Lage ist, so hat Allah ihm verziehen, und er ist nicht dazu verpflichtet. Dies liegt an seinem Unvermögen zur Auswanderung, sei es wegen Krankheit, Zwang zum Aufenthalt oder Schwäche, wie bei Frauen, Kindern und Ähnlichen. Der Beweis dafür ist das Wort des Erhabenen:

إِلَّا ٱلْمُسْتَضْعَفِينَ مِنَ ٱلرِّجَالِ وَٱلنِّسَآءِ وَٱلْوِلْدَٰنِ لَا يَسْتَطِيعُونَ حِيلَةً وَلَا يَهْتَدُونَ سَبِيلاً

„Außer den Unterdrückten unter den Männern, Frauen und Kindern, die keine Möglichkeit haben und keinen Weg finden können.“ (Sure An-Nisa [4]: 98)

4- Was aber denjenigen betrifft, der seinen Din in seinem Land offen zeigen und die verlangten Scharia-Bestimmungen ausführen kann und gleichzeitig die Fähigkeit besitzt, das Dar al-Kufr, in dem er lebt, in ein Dar al-Islam zu verwandeln, so ist es ihm in diesem Fall untersagt (Haram), vom Dar al-Kufr zum Dar al-Islam auszuwandern. Dies gilt unabhängig davon, ob er diese Fähigkeit selbst besitzt, durch seinen Zusammenschluss (Takatul) mit den Muslimen in seinem Land, durch die Unterstützung von Muslimen außerhalb seines Landes, durch die Zusammenarbeit mit dem Islamischen Staat oder durch irgendein erlaubtes Mittel. Er ist verpflichtet, daran zu arbeiten, das Dar al-Kufr zum Dar al-Islam zu machen, und die Auswanderung ist ihm dann untersagt. Der Beweis hierfür ist, dass die Arbeit zur Angliederung seines Landes an das Dar al-Islam eine Pflicht ist – und was für eine Pflicht! Wenn er diese nicht erfüllt, obwohl er dazu fähig ist, die Arbeit zur Angliederung unterlässt und auswandert, so hat er gesündigt, wie beim Unterlassen jeder anderen Pflicht.

Dementsprechend gilt: Wenn ein Dar al-Islam existiert, ist die Ansiedlung im Dar al-Kufr für denjenigen, für den die Hijra zur Pflicht wurde, verboten (Haram)...]

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der erwähnte Hadith für den Fall gilt, dass ein Dar al-Islam existiert. Dann ist die Hijra vom Dar al-Kufr zum Dar al-Islam gemäß den oben dargelegten Bedingungen Pflicht. Wenn es jedoch kein Dar al-Islam (Kalifat) gibt – wie es heute der Fall ist – und die Person die Riten ihres Din praktizieren kann, also betet, fastet usw., dann ist ein Wegzug nicht obligatorisch. Kann die Person jedoch ihre religiösen Riten nicht praktizieren, so ist sie verpflichtet, in ein anderes Dar al-Kufr zu ziehen, in dem sie dazu in der Lage ist.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Safar 1444 n. H. 23.09.2022 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs (möge Allah ihn bewahren): Facebook

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