(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antwort auf eine Frage
Bedingungen für die Gültigkeit einer Mudaraba-Gesellschaft
An Khalil al-Abbasi
Frage:
Assalamu Alaikum, unser ehrwürdiger Scheich. Ich habe eine Frage zu einer Firma, in die ich mit einem Mann eingetreten bin, der Fabriken und Supermärkte besitzt. Ich habe eine Geldsumme in diese Firma investiert, damit er sie für mich gewinnbringend einsetzt. Er hat jedoch Partner, die ich weder gesehen noch mit denen ich zusammengesessen habe. Der Firmeninhaber hat sie lediglich darüber informiert, dass ich eine Geldsumme bei ihm investiert habe. Diese Personen sind, genau wie ich, reine Kapitalgeber. Der Firmeninhaber selbst ist sowohl Kapitalgeber als auch Arbeitspartner (Badan) und leitet das Unternehmen.
Die Frage lautet: Ist meine Beteiligung an dieser Firma halal? Ich bitte Sie, diese Angelegenheit zu klären und mir zu sagen, was ich tun soll, da einige Jugendliche mir sagten, dass diese Firma halal sei, während andere meinten, sie sei islamrechtlich nicht zulässig. Möge Allah Sie segnen.
Antwort:
Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
In Bezug auf die Mudaraba-Gesellschaft ist diese zulässig zwischen dem Kapital des einen Partners und der Arbeitsleistung des anderen Partners. Ebenso ist sie zulässig zwischen dem Kapital des einen Partners und sowohl dem Kapital als auch der Arbeitsleistung des anderen Partners. Zudem ist sie zwischen dem Kapital mehrerer Partner und der Arbeitsleistung eines Geschäftsführers (Mudarib) zulässig. Im Buch Das Wirtschaftssystem (An-Nidham al-Iqtisadi) heißt es: „Zur Mudaraba gehört auch, dass sich zwei Vermögensanteile und der Körper (die Arbeitskraft) eines der beiden Partner zusammenschließen. Wenn zwei Männer beispielsweise dreitausend haben, der eine eintausend und der andere zweitausend, und der Besitzer der zweitausend dem Besitzer der eintausend erlaubt, mit beiden Beträgen zu handeln, unter der Bedingung, dass der Gewinn zwischen ihnen hälftig geteilt wird, so ist die Partnerschaft gültig. Der Handelnde ist der Besitzer der eintausend, der gegenüber dem Besitzer der zweitausend als Mudarib (Geschäftsführer) und gleichzeitig als sein Partner fungiert. Ebenso gehört zur Mudaraba, dass sich zwei Vermögensanteile und die Arbeitskraft eines Dritten zusammenschließen; all dies fällt unter das Kapitel der Mudaraba.“
Zu den Bedingungen für ihre Gültigkeit gehört, was im Buch Das Wirtschaftssystem aufgeführt ist: „Die Mudaraba ist erst dann gültig, wenn das Geld dem Arbeitspartner (Geschäftsführer) übergeben wird und dieser frei darüber verfügen kann; denn die Mudaraba erfordert die Übergabe des Geldes an den Mudarib. Bei der Mudaraba muss der Anteil des Arbeitspartners festgelegt sein, und das Kapital, über das die Mudaraba abgeschlossen wird, muss eine bekannte Größe sein.“
Wie Sie sehen, gehört zu den Gültigkeitsbedingungen der Mudaraba, dass das Kapital, über das die Partnerschaft geschlossen wird, eine bekannte Größe ist und dass der Gewinnanteil des Arbeitspartners durch Vereinbarung der Partner klar festgelegt wird. Dementsprechend ist es dem Geschäftsführer (Mudarib) nicht gestattet, Geld von diesem und jenem entgegenzunehmen und mit jedem von ihnen eine Gewinnbeteiligung zu vereinbaren, ohne dass einer von ihnen weiß, wie hoch das Gesamtkapital ist und ob die übrigen Partner mit dem Gewinnanteil einverstanden sind oder nicht. Daher ist das, was in der Frage geschildert wurde, nicht zulässig. Vielmehr müssen die Partner zusammenkommen und sich klar und deutlich über den Gewinn sowie über das Kapital einigen.
Dies ist das, was ich in dieser Angelegenheit für vorzugswürdig halte, und Allah ist Wissender und Weiser.
Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
- Ramadan 1439 n. H. entspricht dem 22.05.2018 n. Chr.
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