Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“
Antwort auf eine Frage
An Muhamad Awesat
Frage:
As-Salamu Alaikum, ...und wie ist das Urteil über das Gebet der Frau in ihrem Haus; muss sie ihre Füße bedecken, da das Bedecken der Aura eine der Bedingungen für die Gültigkeit des Gebets ist?
Antwort:
Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh,
- In der Antwort auf die Frage, auf die Sie sich beziehen, hieß es wie folgt:
(– Die Füße sind Aura, daher muss die Frau ihre Füße bedecken. Der Beweis dafür ist:
a) Allah (swt.) sagt in Bezug auf die Kleidung der Frau im unteren Bereich:
يَا أَيُّهَا النَّبِيُّ قُلْ لأَزْوَاجِكَ وَبَنَاتِكَ وَنِسَاءِ الْمُؤْمِنِينَ يُدْنِينَ عَلَيْهِنَّ مِنْ جَلابِيبِهِنَّ ذَلِكَ أَدْنَى أَنْ يُعْرَفْنَ
„O Prophet! Sag deinen Frauen und deinen Töchtern und den Frauen der Gläubigen, sie sollen etwas von ihrem Überwurf (Dschilbab) über sich herunterziehen. Das ist eher geeignet, dass sie erkannt werden.“ (Sure Al-Ahzab [33]: 59)
Das heißt, sie sollen ihre Dschilbabs nach unten hängen lassen. Das „Herunterziehen“ (الإرخاء) im Wort يُدْنِينَ (d. h. sie lassen herabhängen) ist nur dann verwirklicht, wenn der Dschilbab mindestens die Füße erreicht und sie bedeckt. Wenn die Füße durch Socken oder Schuhe bedeckt sind, ist das Herunterziehen bereits dadurch erreicht, dass der Dschilbab die Füße erreicht. Wenn sie jedoch nicht durch Socken oder Schuhe bedeckt sind, muss der Dschilbab bis zum Boden reichen, damit er die Füße bedeckt. Dies bedeutet, dass die Füße zur Aura gehören.
b) Es wurde von Ibn Umar überliefert, dass er sagte: Der Gesandte Allahs (s) sagte:
مَنْ جَرَّ ثَوْبَهُ خُيَلاَءَ لَمْ يَنْظُرِ اللَّهُ إِلَيْهِ يَوْمَ الْقِيَامَةِ فَقَالَتْ أُمُّ سَلَمَةَ فَكَيْفَ يَصْنَعْنَ النِّسَاءُ بِذُيُولِهِنَّ قَالَ يُرْخِينَ شِبْرًا فَقَالَتْ إِذًا تَنْكَشِفُ أَقْدَامُهُنَّ قَالَ فَيُرْخِينَهُ ذِرَاعًا لاَ يَزِدْنَ عَلَيْهِ
„Wer sein Gewand aus Hochmut (hinter sich her) schleift, den wird Allah am Tage der Auferstehung nicht anschauen. Da fragte Umm Salama: ‚Was sollen dann die Frauen mit ihren Saumlängen tun?‘ Er antwortete: ‚Sie sollen sie eine Spanne weit herunterlassen.‘ Sie sagte: ‚Dann werden aber ihre Füße entblößt.‘ Er antwortete: ‚Dann sollen sie sie eine Elle weit herunterlassen und nicht mehr als das.‘“ (Herausgegeben von at-Tirmidhi, der sagte, dies sei ein Hasan-Sahih-Hadith).
Der Hadith ist eindeutig darin, dass es für die Frau Pflicht (Wadschib) ist, ihre Füße zu bedecken. Umm Salama (ra) gab sich nicht damit zufrieden, dass das Gewand der Frauen am Saum eine Spanne weit herabgelassen wird, aus Furcht, die Füße könnten beim Gehen entblößt werden – besonders wenn die Frau barfuß ging, wie es früher oft vorkam. Daher erlaubte der Gesandte (s), dass das Gewand der Frau eine Elle weit nachgezogen wird und nicht mehr. Der Grund (’Illa) ist im Hadith klar benannt: „...Dann werden aber ihre Füße entblößt...“.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Füße Aura sind und wie jeder andere Teil der Aura bedeckt werden müssen.
– Zur Information: Es gibt eine Meinung von Abu Hanifa, die das Zeigen der Füße erlaubt, da er in der Interpretation des Wortes Allahs:
وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا
„...und dass sie ihren Schmuck nicht offenzeigen, außer dem, was davon (normalerweise) sichtbar ist.“ (Sure An-Nur [24]: 31)
der Ansicht war, dass das, was davon sichtbar ist, nicht nur das Gesicht und die Hände, sondern auch die Füße umfasst. Doch wie wir oben erwähnt haben, ist diese Meinung marjuh (weniger gewichtig), aufgrund der Beweiskraft des edlen Verses und des Hadith von at-Tirmidhi. Und Allah weiß es am besten.) Ende des Zitats.
- Dies ist das, was wir für das öffentliche Leben übernehmen (tabanni). Es ist der Frau nicht gestattet, mit unbedeckten Füßen nach draußen zu gehen, sondern wie oben erwähnt:
(Das heißt, sie sollen ihre Dschilbabs nach unten hängen lassen. Das „Herunterziehen“ (الإرخاء) im Wort يُدْنِينَ (d. h. sie lassen herabhängen) ist nur dann verwirklicht, wenn der Dschilbab mindestens die Füße erreicht und sie bedeckt. Wenn die Füße durch Socken oder Schuhe bedeckt sind, ist das Herunterziehen bereits dadurch erreicht, dass der Dschilbab die Füße erreicht. Wenn sie jedoch nicht durch Socken oder Schuhe bedeckt sind, muss der Dschilbab bis zum Boden reichen, damit er die Füße bedeckt. Dies bedeutet, dass die Füße zur Aura gehören.)
- Es bleibt die Frage des Bedeckens der Füße während des Gebets. Da das Bedecken der Aura eine Bedingung für die Gültigkeit des Gebets ist, ist die bei uns vorzuziehende Meinung (rajih), dass die Füße auch während des Gebets bedeckt werden müssen. Abu Hanifa ist jedoch der Ansicht, dass die Füße keine Aura sind. In Scharh Mukhtasar al-Tahawi von Ahmad bin Ali Abu Bakr al-Razi al-Dschassas al-Hanafi (gest. 370 n. H.) heißt es dazu:
(Frage: „Die Aura der Frau im Gebet“
Abu Dscha'far sagte: „Was die Frau betrifft, so bedeckt sie in ihrem Gebet alles von sich, außer ihrem Gesicht, ihren Händen und ihren Füßen.“
Abu Bakr sagte: Dies ist so, weil ihr gesamter Körper Aura ist und es einem Fremden nicht erlaubt ist, etwas davon zu sehen, außer diesen Gliedmaßen.
Darauf deutet die Aussage Allahs des Erhabenen hin:
وَلَا يُبْدِينَ زِينَتَهُنَّ إِلَّا مَا ظَهَرَ مِنْهَا
„...und dass sie ihren Schmuck nicht offenzeigen, außer dem, was davon (normalerweise) sichtbar ist.“
Es wurde überliefert, dass damit der Khol und der Ring gemeint sind. Dies zeigt, dass ihre Hände und ihr Gesicht keine Aura sind. Und der Prophet (s) sagte: „Allah nimmt das Gebet einer geschlechtsreifen Frau nur mit einem Kopfschleier (Khimar) an.“ Dies zeigt, dass ihr Kopf Aura ist. Was Aura ist, muss im Gebet bedeckt werden; da Hand, Gesicht und Fuß keine Aura sind, ist sie nicht verpflichtet, diese im Gebet zu bedecken.) Ende des Zitats.
Diese Meinung ist marjuh, wie wir oben dargelegt haben... Jedoch wollen wir in dieser Angelegenheit keine Adoption (tabanni) vornehmen, da es sich um einen Gottesdienst (’Ibadah) handelt. Daher ist eine Frau, die auf Grundlage der hanofitischen Rechtsschule betet, nicht verpflichtet, ihre Füße im Gebet zu bedecken... Dennoch ist die bei uns vorzuziehende Meinung (rajih) die Verpflichtung, die Füße im Gebet zu bedecken, da sie zur Aura gehören.
Zusammenfassung:
1- Die bei uns vorzuziehende Meinung (rajih) ist, dass die Füße Aura sind. Dies übernehmen wir für das öffentliche Leben. Es ist der Frau nicht erlaubt, ihr Haus ohne ihren Dschilbab zu verlassen, der ihre Füße bedeckt – sei es, dass er den Boden so weit erreicht, dass die Füße beim Gehen bedeckt bleiben (wenn sie barfuß geht), oder dass der Dschilbab bis zu den Knöcheln reicht, wenn sie Socken trägt, die zur Bedeckung der Füße geeignet sind. Damit ist das Herunterziehen (idna'), also das Herunterlassen des Dschilbabs bis zu den Füßen, verwirklicht, wie wir es im Gesellschaftlichen System ausführlich erläutert haben.
2- Was das Bedecken der Füße im Gebet betrifft, so ist die vorzuziehende Meinung bei uns die Pflicht zur Bedeckung. Wir nehmen jedoch in dieser Angelegenheit keine Adoption vor, da sie ein Gottesdienst (’Ibadah) ist. Eine Frau, die der Rechtsschule von Abu Hanifa folgt, ist also nicht verpflichtet, ihre Füße während des Gebets zu bedecken.
Dies ist unsere Ansicht in dieser Angelegenheit, und Allah ist Wissender und Weiser.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
- Dschumada al-Thania 1438 n. H. entspricht dem 26.03.2017 n. Chr.
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