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Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Das Fasten in den ersten zehn Tagen von Dhu l-Hidscha

July 28, 2019
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Serie der Antworten des ehrenwerten Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir

auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

An Rashid al-Radi

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

ehrenwerter Gelehrter Ata bin Khalil, möge Allah Sie bewahren und beschützen,

ich habe eine Frage bezüglich des Fastens in den ersten zehn Tagen von Dhu l-Hidscha. Ist dies erwünscht (mustahabb) und gilt als eine der guten Taten, oder ist es eine Neuerung (Bid’ah) und wurde nicht vom Gesandten (s) überliefert? Ich habe einige Hadithe zu diesem Thema gelesen, die scheinbar widersprüchlich sind. Können diese Überlieferungen miteinander in Einklang gebracht werden? Bitte klären Sie uns auf, möge Allah Sie segnen.

Antwort:

Wa Alaikum as-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

bezüglich des Fastens der neun Tage von Dhu l-Hidscha, insbesondere des neunten Tages, dem Tag von Arafah, wurden Hadithe überliefert... Ebenso gibt es Hadithe über die Vorzüglichkeit rechtschaffener Taten in den ersten zehn Tagen von Dhu l-Hidscha. Gleichzeitig wurde von der Mutter der Gläubigen, Aischa (r), überliefert, dass sie den Gesandten Allahs (s) in diesen zehn Tagen nicht fasten sah... Wir werden diese Hadithe anführen und anschließend erläutern, wie sie – so Gott will – miteinander in Einklang zu bringen sind:

Erstens: Darstellung einiger Hadithe zum Thema des Fastens der neun Tage von Dhu l-Hidscha:

1- Das Fasten der neun Tage von Dhu l-Hidscha einschließlich des Tages von Arafah

  • Muslim überlieferte in seinem Sahih von Abu Qatada, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

ثَلَاثٌ مِنْ كُلِّ شَهْرٍ وَرَمَضَانُ إِلَى رَمَضَانَ فَهَذَا صِيَامُ الدَّهْرِ كُلِّهِ، صِيَامُ يَوْمِ عَرَفَةَ أَحْتَسِبُ عَلَى اللَّهِ أَنْ يُكَفِّرَ السَّنَةَ الَّتِي قَبْلَهُ وَالسَّنَةَ الَّتِي بَعْدَهُ، وَصِيَامُ يَوْمِ عَاشُورَاءَ أَحْتَسِبُ عَلَى اللَّهِ أَنْ يُكَفِّرَ السَّنَةَ الَّتِي قَبْلَهُ

„Drei Tage in jedem Monat und von Ramadan bis Ramadan zu fasten, entspricht dem Fasten des ganzen Lebens. Für das Fasten am Tag von Arafah erhoffe ich mir von Allah, dass Er die Sünden des vergangenen und des kommenden Jahres vergibt, und für das Fasten am Tag von Aschura erhoffe ich mir von Allah, dass Er die Sünden des vergangenen Jahres vergibt.“ (Sahih Muslim)

  • Ebenso überlieferte Muslim in seinem Sahih von Abu Qatada al-Ansari (r): Der Gesandte Allahs (s) wurde über das Fasten am Tag von Arafah befragt und er sagte:

يُكَفِّرُ السَّنَةَ الْمَاضِيَةَ وَالْبَاقِيَةَ

„Es sühnt das vergangene und das verbleibende Jahr.“ (Sahih Muslim)

  • Ahmad überlieferte in seinem Musnad von Hunaida bin Khalid, von seiner Frau, von einer der Ehefrauen des Propheten (s), welche sagte:

كَانَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم يَصُومُ تِسْعَ ذِي الْحِجَّةِ

„Der Gesandte Allahs (s) pflegte die neun (Tage) von Dhu l-Hidscha zu fasten.“ (Überliefert bei Ahmad, al-Baihaqi in Schu'ab al-Iman und Abu Dawud in seinen Sunan).

2- Die rechtschaffene Tat in den zehn Tagen von Dhu l-Hidscha

  • Al-Buchari überlieferte in seinem Sahih von Sa'id bin Jubair, von Ibn Abbas, dass der Prophet (s) sagte:

مَا العَمَلُ فِي أَيَّامٍ أَفْضَلَ مِنْهَا فِي هَذِهِ، قَالُوا: وَلاَ الجِهَادُ؟ قَالَ: وَلاَ الجِهَادُ إِلَّا رَجُلٌ خَرَجَ يُخَاطِرُ بِنَفْسِهِ وَمَالِهِ فَلَمْ يَرْجِعْ بِشَيْءٍ

„Es gibt keine Tat, die an (anderen) Tagen vorzüglicher ist als an diesen.“ Sie fragten: „Nicht einmal der Dschihad?“ Er antwortete: „Nicht einmal der Dschihad, außer es handelt sich um einen Mann, der ausgezogen ist und sein Leben und sein Vermögen aufs Spiel gesetzt hat und mit nichts davon zurückgekehrt ist.“ (Sahih al-Buchari)

  • Al-Baihaqi überlieferte in as-Sunan al-Kubra von Sa'id bin Jubair, von Ibn Abbas, dass der Prophet (s) sagte:

مَا الْعَمَلُ فِي أَيَّامٍ أَفْضَلَ مِنْهُ فِي عَشْرِ ذِي الْحِجَّةِ. قَالُوا: يَا رَسُولَ اللهِ، وَلَا الْجِهَادُ فِي سَبِيلِ اللهِ؟ قَالَ: وَلَا الْجِهَادُ فِي سَبِيلِ اللهِ إِلَّا رَجُلٌ خَرَجَ بِنَفْسِهِ وَمَالِهِ فِي سَبِيلِ اللهِ ثُمَّ لَا يَرْجِعُ مِنْ ذَلِكَ بِشَيْءٍ

„Es gibt keine Tat, die vorzüglicher ist als in den zehn Tagen von Dhu l-Hidscha.“ Sie fragten: „O Gesandter Allahs, nicht einmal der Dschihad auf dem Wege Allahs?“ Er antwortete: „Nicht einmal der Dschihad auf dem Wege Allahs, außer ein Mann, der mit sich selbst und seinem Vermögen auf dem Wege Allahs ausgezogen ist und von alldem mit nichts zurückgekehrt ist.“ (Ebenfalls überliefert bei Ibn Hibban in seinem Sahih).

3- Der Hadith der Mutter der Gläubigen, Aischa (r)

Muslim überlieferte in seinem Sahih: Es erzählten uns Abu Bakr bin Abi Schaiba, Abu Kuraib und Ishaq – Ishaq sagte: Es berichtete uns, und die anderen beiden sagten: Es erzählte uns Abu Mu'awiya, von al-A'masch, von Ibrahim, von al-Aswad, von Aischa (r), die sagte:

مَا رَأَيْتُ رَسُولَ اللهِ صلى الله عليه وسلم صَائِماً فِي الْعَشْرِ قَطُّ

„Ich habe den Gesandten Allahs (s) niemals in den zehn (Tagen) fasten sehen.“ (Sahih Muslim)

Zweitens: Die Vereinigung der Beweise:

Die ersten Hadithe verdeutlichen, dass der Gesandte Allahs (s) die ersten neun Tage von Dhu l-Hidscha, insbesondere den Tag von Arafah, fastete...

Die zweiten Hadithe verdeutlichen die Vorzüglichkeit der rechtschaffenen Tat in den ersten zehn Tagen von Dhu l-Hidscha...

Und der Hadith von Aischa (r) besagt, dass sie den Gesandten Allahs (s) in den ersten zehn Tagen von Dhu l-Hidscha nicht fasten sah...

Wie es im Werk As-Schachsiyya, Band 3, im Kapitel über Gleichwertigkeit und Präferenz (at-ta'adul wa at-tarajih) – unter dem siebten Punkt – heißt:

„Siebtens: Das bejahende Beweismittel (al-mutbit) hat Vorrang vor dem verneinenden Beweismittel (an-nafi). Wenn zwei Beweise vorliegen, von denen einer etwas bestätigt und der andere es verneint, dann hat das bestätigende Beweismittel Vorrang, da es einen Wissenszuwachs enthält. Dies ist vergleichbar mit dem Bericht von Bilal, dass der Prophet (s) das Haus (die Kaaba) betrat und betete, und dem Bericht von Usama, dass er es betrat, aber nicht betete. Hier wird der Bericht von Bilal bevorzugt.“

Somit hat das bestätigende Beweismittel Vorrang vor dem verneinenden. Das bedeutet, dass die Hadithe, die das Fasten des Gesandten Allahs (s) am Tag von Arafah und den übrigen ersten neun Tagen von Dhu l-Hidscha belegen, Vorrang vor dem Hadith der Mutter der Gläubigen Aischa (r) haben. Demnach ist das Fasten der neun Tage von Dhu l-Hidscha, insbesondere des neunten Tages (Arafah), keine Neuerung, sondern es liegt darin ein gewaltiger Lohn. Und Allah ist wissender und weiser.

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist.

Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Dhu l-Qa'da 1440 n. H. 28.07.2019 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs: Facebook-Link

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