Home About Articles Ask the Sheikh
Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Vorzeitige Eintreibung einer Forderung gegen Teilverzicht

July 12, 2019
4985

(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Ameer von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

Antwort auf eine Frage

An Khalid Abu al-Walid

Frage:

Möge Allah dich segnen, unser Sheikh, und möge Allah dich beschützen und bewahren... Ich habe eine Frage zu diesem Thema... Ich arbeite derzeit bei einer privaten Institution, die Beträge für die Versicherung und die Rente einbehält. Ich möchte einen Teil dieses Geldbetrages, der von mir einbehalten wurde, früher beziehen, aber sie verpflichten mich dazu, einen Prozentsatz von diesem Betrag abzugeben, der eigentlich mein Recht ist... Ist das islamrechtlich (scharia-konform) zulässig?

Möge Allah dich segnen und dein Leben verlängern.

Antwort:

Und Friede sei mit dir sowie die Barmherzigkeit Allahs und Sein Segen.

Ich habe aus deiner Frage verstanden, dass du einen Teil deiner Rentenansprüche vor dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum erhalten möchtest...

Ich sehe, dass diese Angelegenheit unter das Kapitel der vorzeitigen Tilgung einer Schuld fällt. Das heißt, wenn jemand eine Forderung gegenüber einem anderen hat und der Termin für die Tilgung beispielsweise in zwei Jahren liegt – sei es in Raten über zwei Jahre oder als Einmalzahlung nach zwei Jahren – und der Gläubiger zum Schuldner sagt: „Zahle mir den Betrag jetzt, und ich erlasse dir einen bekannten Teil davon“... Dies ähnelt deiner Angelegenheit. Du hast einen Betrag bei der Institution, bei der du arbeitest, den sie dir auszahlen, wenn du beispielsweise 60 Jahre alt wirst. Du bist jetzt 40 und möchtest einen Teil dieser Ansprüche jetzt, also zwanzig Jahre vor dem Termin.

Die Frage der vorzeitigen Schuldentilgung gegen einen Teilverzicht – also dass der Gläubiger, anstatt den Schuldwert von (1000) nach einem Jahr zu erhalten, ihn jetzt für (900) nimmt – ist unter den Gelehrten umstritten... Wir haben diese Frage bereits in einer Antwort vom 14. Safar 1434 n. H. / 27.12.2012 beantwortet. Ich wiederhole hier einen Teil dessen, was in dieser Antwort in Bezug auf diese Angelegenheit steht:

„(... Was deine Frage betrifft, so fällt sie bei den Rechtsgelehrten (Fuqaha) unter das Kapitel ‚Da’ wa Ta’ajjal‘ (Erlasse [einen Teil] und erhalte [die Zahlung] früher). Das heißt, einen Teil der aufgeschobenen Schuld zu erlassen, im Gegenzug für die vorzeitige Zahlung der Schuld oder eines Teils davon... In dieser Angelegenheit gibt es unterschiedliche Meinungen:

  • Einige von ihnen erlauben es nicht und stützen sich auf Beweise, darunter:

1- Was al-Baihaqi in seinen as-Sunan al-Kubra von al-Miqdad bin al-Aswad überliefert hat, der sagte: ‚Ich lieh einem Mann einhundert Dinar. Dann wurde mein Name für eine Entsendung ausgelost, die der Gesandte Allahs (s) losschickte. Da sagte ich zu ihm: „Zahle mir neunzig Dinar vorzeitig aus, und ich erlasse dir zehn Dinar.“ Er stimmte zu. Ich erwähnte dies dem Gesandten Allahs (s), woraufhin er sagte:‘

أَكَلْتَ رِباً يَا مِقْدَادُ، وَأَطْعَمْتَهُ

„Du hast Riba verzehrt, o Miqdad, und du hast ihn (den anderen) damit gespeist.“

(Zur Information: Imam Ibn al-Qayyim sagte in Ighathat al-Lahfan: „In der Übertragungskette des Hadith von al-Baihaqi liegt eine Schwäche vor“).

2- Sie sagten, es sei bekannt, dass die Riba der Dschahiliyya (vorislamische Zeit der Unwissenheit) darin bestand, eine aufgeschobene Schuld gegen eine bedingte Erhöhung zu gewähren. Die Erhöhung war also die Gegenleistung für die Verlängerung der Frist. Dies hat Allah, der Erhabene, für nichtig erklärt und verboten, indem Er sagte:

وَإِنْ تُبْتُمْ فَلَكُمْ رُءُوسُ أَمْوَالِكُمْ

„Und wenn ihr bereut, dann steht euch euer Kapital zu.“ (Sure Al-Baqarah [2], Vers 279)

Sie fügten hinzu, dass der Abzug eines Teilbetrags als Gegenleistung für die Vorverlegung des Termins ebenfalls verboten ist, aufgrund der Entschädigung, die sich aus der Frist ergibt, sei es durch Erhöhung oder Verringerung.

Das Verbot dieser Angelegenheit (Da’ wa Ta’ajjal) vertritt die Mehrheit der Rechtsgelehrten der Hanafiten, Malikiten, Schafi’iten und Hanbaliten. Zudem betrachteten Zaid bin Thabit, Ibn Umar und eine Reihe der Tabi’un dies als verpönt (makruh).

  • Andere von ihnen erlauben es und stützen sich auf Beweise, darunter:

1- Von Ibn Abbas (r), der sagte: ‚Als der Gesandte Allahs (s) die Banu an-Nadir vertreiben wollte, sagten sie: „O Gesandter Allahs, du hast unsere Vertreibung angeordnet, während wir noch Forderungen gegenüber den Menschen haben, die noch nicht fällig sind.“ Er sagte:‘

ضَعُوا وَتَعَجَّلُوا

„Erlasst (einen Teil) und erhaltet (die Zahlung) vorzeitig.“

(Überliefert von al-Hakim in seinem al-Mustadrak 'ala as-Sahihain, und er sagte: „Dies ist ein Hadith mit authentischer Übertragungskette, den sie [al-Buchari und Muslim] nicht herausgebracht haben“).

(Zur Information: Adh-Dhahabi sagte in seiner Zusammenfassung (at-Talchis), dass az-Zandis Überlieferung schwach ist und Abdul Aziz nicht vertrauenswürdig sei. Ibn al-Qayyim sagte in Ahkam Ahl adh-Dhimma: „Seine Übertragungskette ist gut (hasan), darin befindet sich nur Muslim bin Chalid az-Zandi, und sein Hadith fällt nicht unter den Rang von hasan zurück.“)

2- Die Aussage von Abdullah bin Abbas (r): „Riba besteht nur darin: ‚Gewähre mir Aufschub, und ich gebe dir mehr‘, und nicht: ‚Zahle mir vorzeitig, und ich erlasse dir einen Teil‘.“

Die Erlaubnis dazu wurde von Ibn Abbas, an-Nacha’i, al-Hasan und Ibn Sirin überliefert. Es ist eine Überlieferung von Imam Ahmad und eine Ansicht bei den Schafi’iten. Es war die Wahl von Schaych al-Islām Ibn Taymiyyah und seinem Schüler Ibn al-Qayyim. Ibn Abidin von den Gelehrten der Hanafiten erlaubte es ebenfalls, wie in seiner Randglosse (Haschiya) zu ad-Durr al-Muchtar steht.

Wir möchten in dieser Angelegenheit keine Meinung adoptieren (tabanni). Möge der Fragesteller demjenigen Rechtsgelehrten folgen, von dessen Meinung er überzeugt ist...) Ende.“

Wie du siehst, möchten wir hier keine Meinung adoptieren, sondern es steht dir frei, der Meinung jenes Mudschtahids zu folgen, von dessen Richtigkeit du überzeugt bist... Die beiden Ansichten sind klar: Die erste Ansicht besagt, dass die vorzeitige Entgegennahme deines Rechts gegen Verzicht auf einen Teil davon nicht erlaubt ist und Riba darstellt... Die zweite Ansicht besagt, dass es zulässig ist, dein Recht oder einen Teil davon vorzeitig unter Verzicht auf einen Teil einzufordern... Wie ich dir bereits erwähnt habe, möchten wir keine der beiden Ansichten adoptieren.

Abschließend bitte ich Allah, dein Herz für das zu öffnen, was gut ist.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Dhu l-Qa'da 1440 n. H. 11.07.2019 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Ameers: Facebook

Share Article

Share this article with your network