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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die vorzeitige Entrichtung der Zakat

September 10, 2016
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Antwort auf eine Frage Die vorzeitige Entrichtung der Zakat An Husam Abu ‘Asab

Frage:

Assalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu. Gilt das Urteil über den Eintritt der Zeit – wenn man das Wort „Zeit“ im Zusammenhang mit der Zakat so verwenden darf – auch für die Zakat? Die Frage ist: Wenn ich die Zakat auf das Vermögen entrichte, ohne dass ein Jahr (al-hawl) vergangen ist, gilt das, was ich mit der Absicht der Zakat gezahlt habe, dann als Zakat? Oder gilt es als Sadaqah (freiwillige Spende), sodass die Verpflichtung (al-fard) erst mit dem Ablauf des Jahres erlischt? Ist die Zakat wie das Gebet, das Fasten und der Haddsch an eine bestimmte Zeit gebunden, außerhalb derer sie nicht zulässig ist? Wenn die Zakat-Pflicht an eine Zeit – nämlich das Jahr – gebunden ist, müssen wir uns dann an dieses Jahr halten, sodass es uns nicht erlaubt ist, die Zakat vorher zu entrichten, selbst wenn dies zu einer Vermehrung des Vermögens führen würde? Möge Allah es dir mit Gutem vergelten und uns durch dein Wissen nützen. Ich bitte um eine Antwort aufgrund der Dringlichkeit.

Antwort:

Wa Alaikum Assalam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

Erstens: Zum Thema der vorzeitigen Entrichtung (ta’dschil) der Zakat:

  1. Das Verstreichen des Jahres (al-hawl) ist eine Bedingung (schart) für die Ursache (sabab) der Zakat, nämlich den Mindestbetrag (an-nisab). Wenn die Bedingung erfüllt ist, d. h. wenn das Jahr über die Ursache (an-nisab) vergangen ist, ohne dass dieser unterschritten wurde, dann ist die Zakat zur Pflicht geworden. Wenn die Zakat jedoch vor ihrer Fälligkeit entrichtet wird, so ist dies zulässig, basierend auf den vorliegenden Scharia-Belegen, darunter:

Al-Bayhaqi überlieferte in as-Sunan al-Kubra von ‘Ali:

عَنْ عَلِيٍّ، أَنَّ الْعَبَّاسَ رَضِيَ اللهُ عَنْهُ سَأَلَ رَسُولَ اللهِ ﷺ فِي تَعْجِيلِ صَدَقَتِهِ قَبْلَ أَنْ تَحِلَّ فَأَذِنَ لَهُ فِي ذَلِكَ

„Dass al-’Abbas (r) den Gesandten Allahs ﷺ fragte, ob er seine Zakat vorzeitig entrichten dürfe, bevor die Frist fällig sei, woraufhin dieser ihm dies erlaubte.“

Ad-Daraqutni überlieferte in seinen Sunan von Hudschr al-’Adawi über ‘Ali, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte zu ‘Umar:

عَنْ حُجْرٍ الْعَدَوِيِّ عَنْ عَلِيٍّ قَالَ: قَالَ رَسُولُ اللَّهِ ﷺ لِعُمَرَ: إِنَّا قَدْ أَخَذْنَا مِنَ الْعَبَّاسِ زَكَاةَ الْعَامِ عَامِ الْأَوَّلِ

„Wir haben von al-’Abbas bereits die Zakat für dieses Jahr im ersten Jahr (vorab) genommen.“

Dementsprechend ist die vorzeitige Entrichtung der Zakat vor ihrer Fälligkeit zulässig. Das, was derjenige vorzeitig zahlt, gilt als Zakat, welche die Pflicht erfüllt, und nicht als bloße empfohlene Sadaqah.

  1. Die Bedeutung der vorzeitigen Entrichtung der Zakat ist, dass die Zakat auf das Vermögen vor dem Ende des Jahres (al-hawl) gezahlt wird. Wenn beispielsweise der Nisab im Monat Muharram dieses Jahres erreicht wird, so ist das Ende des Jahres der Muharram des nächsten Jahres, und dann wird die Zakat pflichtig. Es ist jedoch zulässig, diese am Ende des Jahres fällige Zakat vorzuziehen, indem man sie beispielsweise im Ramadan dieses Jahres zahlt, also etwa vier Monate vor ihrem Termin. Hinsichtlich der genauen Art und Weise gibt es unter den Rechtsgelehrten (fuqaha’) unterschiedliche Auffassungen; ich führe dir zwei davon an:

Ibn Qudama sagt in al-Mughni über die Zulässigkeit der vorzeitigen Entrichtung der Zakat vor Ablauf des Jahres auf den Nisab und entgegnet jenen, die dies für unzulässig halten: „Unser Beleg ist das, was at-Tirmidhi von ‘Ali überliefert:

عَنْ النَّبِيِّ ﷺ: أَنَّهُ قَالَ لِعُمَرَ: إنَّا قَدْ أَخَذْنَا زَكَاةَ الْعَبَّاسِ عَامَ الْأَوَّلِ لِلْعَامِ. وَفِي لَفْظٍ قَالَ: إنَّا كُنَّا تَعَجَّلْنَا صَدَقَةَ الْعَبَّاسِ لِعَامِنَا هَذَا عَامَ أَوَّلَ

‚Vom Propheten ﷺ, dass er zu ‘Umar sagte: Wir haben bereits die Zakat von al-’Abbas vom ersten Jahr für das (kommende) Jahr genommen. In einer anderen Formulierung sagte er: Wir haben die Zakat von al-’Abbas für dieses unser Jahr bereits im ersten Jahr vorzeitig entgegengenommen.‘ Überliefert von Sa’id von ‘Ata’, Ibn Abi Mulayka und al-Hasan bin Muslim vom Propheten ﷺ als mursal-Hadith.“

Er (Ibn Qudama) sieht die vorzeitige Zahlung jedoch nur für das Vermögen des Nisab vor, indem er sagt: „Wenn jemand einen Nisab besitzt und dessen Zakat vorzeitig entrichtet, ebenso wie die Zakat für das, was er zusätzlich erwirbt, was daraus hervorgeht oder was er an Gewinn damit erzielt, so genügt dies für den Nisab, nicht aber für den Zuwachs.“ Er fügt hinzu: „Abu Hanifa sagte: ‚Es genügt‘, weil es dem folgt, was er bereits besitzt...“

Wie du siehst, sind die Hanbaliten der Ansicht, dass die Zakat für das bereits vorhandene Vermögen, sofern es den Nisab überschreitet, vorzeitig entrichtet werden kann. Sie lassen jedoch die vorzeitige Entrichtung für den Zuwachs, der aus diesem Vermögen resultiert – wie etwa Gewinn –, während der verbleibenden Zeit bis zum Ende des Jahres nicht zu. Abu Hanifa hingegen lässt die vorzeitige Entrichtung der Zakat für all das zu.

Ich möchte keine dieser beiden Meinungen bevorzugen (tabanni). Du kannst jeder dieser beiden Meinungen folgen, die dich überzeugt. Wenn du beispielsweise den Nisab im Muharram dieses Jahres besitzt und die Zakat im Ramadan vorziehen möchtest, anstatt bis zum Ende des Jahres im Muharram des nächsten Jahres zu warten, kannst du wie folgt vorgehen:

  • Entweder du zahlst die Zakat für das im Ramadan verfügbare Vermögen vorzeitig (sofern es den Nisab überschreitet). Am Ende des Jahres im Muharram berechnest du das Vermögen, das aus dem im Ramadan bereits versteuerten Vermögen hervorgegangen ist (z. B. den erzielten Gewinn), und zahlst die Zakat auf den Zuwachs gegenüber dem Betrag, den du im Ramadan bereits versteuert hast. Beispiel: Wenn das Vermögen, dessen Zakat du im Ramadan vorzeitig gezahlt hast, 10.000 war, und am Ende des Jahres im Muharram ein Gewinn von 5.000 aus diesem Vermögen entstanden ist (das Gesamtkapital am Jahresende also 15.000 beträgt), dann zahlst du die Zakat auf die zusätzlichen 5.000, da du die 10.000 bereits vorzeitig versteuert hast.

  • Oder du berechnest das im Ramadan verfügbare Vermögen und schätzt den daraus resultierenden Zuwachs (wie den Gewinn) bis zum Ende des Jahres im Muharram und entrichtest die Zakat auf diese Gesamtsumme vorzeitig – also auf das im Ramadan Vorhandene plus den geschätzten Zuwachs bis Muharram. Nehmen wir an, dies seien 18.000. Wenn in diesem Fall am Jahresende im Muharram das gesamte Vermögen (Stammkapital und Gewinn) tatsächlich höher ist als der Betrag, für den du bereits gezahlt hast – sagen wir 20.000 –, dann musst du die Zakat auf die Differenz von 2.000 nachzahlen.

Ich bitte Allah, den Erhabenen, deine Zakat anzunehmen und dass sie dir eine reine Fürsprache sei an einem Tag, an dem weder Besitz noch Söhne nützen, außer dem, der mit reinem Herzen zu Allah kommt.

Zweitens: Zum Thema der Zeit bei Zakat und Gebet:

Die Zeit ist in Bezug auf das Gebet eine Ursache (sabab). Mit dem Vorhandensein der Ursache tritt die Verpflichtung ein, und bei ihrem Fehlen entfällt sie. Daher ist das Urteil an die Ursache gebunden. So ist das Gebet weder vor Eintritt der Zeit noch nach ihrem Ablauf gültig. Zum Beispiel sagt der Gesandte ﷺ über das Mittagsgebet (duhr), wie es at-Tabarani in al-Kabir von Chabbab überlieferte:

إِذَا زَالَتِ الشَّمْسُ فَصَلُّوا

„Wenn die Sonne den Zenit überschritten hat, so betet.“ Dies überlieferte auch al-Bayhaqi.

Ebenso sagt er ﷺ im Hadith über die Gebetszeiten bezüglich des Mittagsgebets, den Muslim von ‘Abdullah bin ‘Amr überlieferte:

وَقْتُ الظُّهْرِ إِذَا زَالَتِ الشَّمْسُ وَكَانَ ظِلُّ الرَّجُلِ كَطُولِهِ، مَا لَمْ يَحْضُرِ الْعَصْرُ

„Die Zeit für das Mittagsgebet (duhr) beginnt, wenn die Sonne ihren Höchststand überschritten hat, und dauert an, bis der Schatten eines Mannes seiner Körperlänge entspricht, solange das Nachmittagsgebet ('asr) noch nicht eingetreten ist.“

Dies sind Ursachen (asbab). Daher ist das Gebet ohne das Vorliegen der Ursache nicht gültig. Wie bereits erwähnt, ist das Mittagsgebet weder vor dem Zenit noch nach Ablauf der Zeit gültig.

Was jedoch das Jahr (al-hawl) bei der Zakat betrifft, so ist es keine Ursache (sabab), sondern eine Bedingung (schart) für die Ursache. Daher unterscheidet sich das Fehlen der Bedingung vom Fehlen der Ursache, insbesondere da es einen Textbeleg gibt, der die vorzeitige Entrichtung der Zakat vor Ablauf des Jahres erlaubt. Der Mindestbetrag (an-nisab) bei der Zakat hingegen ist die Ursache (sabab). Bevor man den Nisab besitzt, gibt es keine vorgeschriebene Zakat, sondern es handelt sich um Sadaqah. Dies ist der Unterschied in der Frage des Jahres bei der Zakat und der Zeit beim Gebet.

Dies sollte genügen, so Allah will.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

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