Home About Articles Ask the Sheikh
Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Die Nachahmung (Taqleed) von mehr als einem Mujtahid in einer einzigen Angelegenheit

May 05, 2013
4597

Frage:

Gibt es eine erschöpfende Erläuterung zu der Angelegenheit, in der es nicht erlaubt ist, mehr als einem Mujtahid zu folgen? Und wie erkenne ich, ob es sich um eine einzige Angelegenheit oder um mehrere handelt? Möge Allah dich belohnen.

Antwort:

In dem Buch Asch-Schachsiyyah al-Islamiyyah (Das Islamische Profil), Band 1, im Kapitel „Der Wechsel zwischen den Mujtahidin“, Seite 234–235, heißt es:

„Es muss jedoch klar sein, dass die Angelegenheit, bei der es zulässig ist, das Urteil, dem man folgte, zugunsten eines anderen Urteils zu verlassen, voraussetzt, dass es sich um eine von anderen losgelöste Angelegenheit handelt und dass deren Verlassen nicht zur Beeinträchtigung anderer Schari’ah-Urteile führt. Wenn sie jedoch mit anderen verbunden ist, ist es nicht gestattet, sie zu verlassen, es sei denn, man verlässt alle mit ihr verbundenen Angelegenheiten, da sie alle als eine einzige Angelegenheit betrachtet werden. Dies ist der Fall, wenn sie eine Bedingung (Schart) für ein anderes Urteil oder ein Pfeiler (Rukn) einer vollständigen Handlung ist. So ist es zum Beispiel beim Gebet und der Gebetswaschung (Wudu) sowie den Pfeilern des Gebets. Wer dem Imam asch-Schafi’i folgt, darf nicht Abu Hanifa in dessen Ansicht folgen, dass das Berühren einer Frau die Gebetswaschung nicht ungültig macht, während er weiterhin nach der Rechtsschule von asch-Schafi’i betet. Ebenso ist es nicht zulässig, demjenigen zu folgen, der sagt, dass viele Bewegungen das Gebet nicht ungültig machen, ungeachtet ihrer Anzahl, oder dass das Rezitieren der Al-Fatiha kein Pfeiler des Gebets sei, während man weiterhin demjenigen folgt, der sagt, dass viele Handlungen das Gebet ungültig machen oder dass die Al-Fatiha ein Pfeiler des Gebets ist. Das Urteil, das verlassen werden darf, ist jenes Urteil, dessen Verlassen keinen Einfluss auf die Handlungen hat, die gemäß anderen Schari’ah-Urteilen vollzogen werden.“ Ende des Zitats.

Daraus wird deutlich, dass die Definition einer Angelegenheit davon abhängt, dass sie von anderen isoliert ist und ihr Verlassen nicht zu einer Verletzung anderer Schari’ah-Urteile führt. Sie darf also kein Pfeiler, keine Bedingung für das Zustandekommen (Schart In’iqad) oder eine Gültigkeitsbedingung (Schart Sihha) für andere Urteile sein, da sie in diesem Fall nicht von anderen isoliert wäre.

Wir können dies wie folgt weiter verdeutlichen:

Definition der Angelegenheit: Gemeint ist hier jede Handlung oder Gruppe von Handlungen, von deren Gültigkeit keine andere Handlung abhängt.

Teil einer Angelegenheit: Jede Handlung, die für deren Gültigkeit zwingend erforderlich ist, wie Bedingungen und Pfeiler.

Beispiele:

  • Die Gebetswaschung (Wudu): Handlungen, von deren Gültigkeit andere Handlungen abhängen, da die Gültigkeit des Gebets vom Wudu abhängt. Daher ist der Wudu gemäß der Definition keine eigenständige Angelegenheit, sondern wird als Teil des Gebets betrachtet, der für dessen Gültigkeit unerlässlich ist.
  • Das Gebet (Salat): Handlungen, von deren Gültigkeit keine anderen Handlungen abhängen. Es ist somit eine Angelegenheit. Als Teil davon gilt alles, was für seine Gültigkeit notwendig ist, wie die Pfeiler (Arkan) und die Gültigkeitsbedingungen (Schurut as-Sihha), wie Reinheit und die Ausrichtung zur Qibla.
  • Die Absicht (Niyya) beim Fasten: Eine Handlung, von der die Gültigkeit einer anderen abhängt. Die Gültigkeit des Fastens hängt von der Absicht ab. Daher ist die Absicht keine eigenständige Angelegenheit, sondern Teil einer anderen Angelegenheit.
  • Das Fasten (Saum): Eine Handlung, von der die Gültigkeit anderer Handlungen nicht abhängt. Es ist eine Angelegenheit, und als Teil davon gilt alles, was für seine Gültigkeit notwendig ist, wie die Absicht und der Verzicht auf Dinge, die das Fasten brechen.

Wenn also jemand einem Mujtahid im Gebet folgt, muss er ihm in all seinen Bestandteilen folgen, wie dem Wudu, der Ganzkörperwaschung (Ghusl), dem Tayammum, der Ausrichtung zur Qibla und den Pfeilern des Gebets. Wenn er einem Mujtahid beim Fasten folgt, muss er ihm in all seinen Bestandteilen folgen, wie der Absicht und der Notwendigkeit, diese für jeden Tag oder den gesamten Monat in der Nacht zu fassen, ob sie am Tag gültig ist oder in der Nacht erfolgen muss, sowie den Dingen, die das Fasten brechen, und den Erlaubnissen zum Fastenbrechen.

Es ist ihm jedoch gestattet, einem anderen Mujtahid in einer anderen Angelegenheit zu folgen.

Dies gilt alles, solange die Person ein Nachahmer (Muqallid) ist. Sollte sie jedoch die Fähigkeit erlangen, Beweise zu beurteilen und abzuwägen (Tarjih), dann ist es ihr gestattet, den Mujtahid, dem sie folgte, zu verlassen und dem stärkeren Beweis (Ad-Dalil al-Aqwa) zu folgen.

Ich hoffe, dass die Angelegenheit nun klar geworden ist... Und Allah (t) ist der Garant für den Erfolg.

Share Article

Share this article with your network