(Reihe von Antworten des Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite)
An Sadiq Ali
Frage:
As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,
Ihre Schwester im Glauben – aus der Stadt Jousifka. Ich wende mich an den ehrenwerten Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, den Amir von Hizb ut-Tahrir, möge Allah ihn bewahren und beschützen, mit folgendem Anliegen:
Ich bin Tschetschenin und lebe seit 14 Jahren in Belgien, wo es eine große tschetschenische Gemeinschaft gibt. In letzter Zeit mehren sich die Diskussionen und Fragen über die Impfung von Kindern im Islam, d. h. die Impfung gegen Masern, Kinderlähmung, Hepatitis, Mumps, Tuberkulose und andere Arten von Impfungen. Es ist eine starke Tendenz gegen Impfungen und Impfstoffe zu beobachten. Die Anhänger dieser Tendenz begründen dies mit den Komplikationen, die infolge von Impfungen auftreten und die stetig zunehmen. Sie argumentieren, dass dies ein Schaden sei, dem man gesunde Kinder nicht aussetzen dürfe. Zudem sei eine medizinische Behandlung keine Pflicht (fard), geschweige denn die Vorsorge, die zweifellos darunter stehe. Sie sagen weiter: Impfen bedeute, Mikroben in den Körper des Kindes zu übertragen, was verboten sei, und Impfstoffe würden von Tieren, wie z. B. Affen, gewonnen. Ende ihrer Ausführungen.
Die Frage lautet: Was ist die Realität der Impfung und wie lautet das Scharia-Urteil dazu? Wird es im Staat des Kalifats Impfungen aller Art geben? Zu beachten ist, dass die Hälfte der muslimischen Gemeinschaft bei uns ihre Kinder nicht impft und ihre Zahl stetig wächst. Ein klares und starkes Scharia-Urteil ist daher unumgänglich. Wir bitten Sie, dies so ausführlich und klar wie möglich zu erläutern. Möge Allah Sie für uns und für die Muslime mit dem Besten belohnen.
Wassalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu.
Antwort:
(Wa Alaikum as-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu)
Die Impfung ist eine Medizin, und die medizinische Behandlung (at-tadawi) ist mandub (empfohlen) und keine Pflicht (fard). Der Beleg dafür ist:
- Al-Bukhari überlieferte über Abu Huraira, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:
مَا أَنْزَلَ اللَّهُ دَاءً إِلَّا أَنْزَلَ لَهُ شِفَاءً
"Allah hat keine Krankheit herabgesandt, ohne auch für sie ein Heilmittel herabzusenden." (Bukhari)
Muslim überlieferte von Jabir bin Abdullah, dass der Prophet (s.a.w.) sagte:
لِكُلِّ دَاءٍ دَوَاءٌ، فَإِذَا أُصِيبَ دَوَاءُ الدَّاءِ بَرَأَ بِإِذْنِ اللهِ عَزَّ وَجَلَّ
"Für jede Krankheit gibt es ein Heilmittel. Wenn das Heilmittel für die Krankheit getroffen wird, wird sie mit der Erlaubnis Allahs, des Allmächtigen und Erhabenen, geheilt." (Muslim)
Ahmad überlieferte in seinem Musnad von Abdullah bin Mas'ud:
مَا أَنْزَلَ اللَّهُ دَاءً، إِلَّا قَدْ أَنْزَلَ لَهُ شِفَاءً، عَلِمَهُ مَنْ عَلِمَهُ، وَجَهِلَهُ مَنْ جَهِلَهُ
"Allah hat keine Krankheit herabgesandt, außer dass Er auch eine Heilung für sie herabgesandt hat; derjenige weiß es, der es weiß, und derjenige ist unwissend darüber, der unwissend ist." (Ahmad)
Diese Hadithe enthalten eine Anleitung dazu, dass es für jede Krankheit ein Heilmittel gibt, das sie heilt. Dies soll dazu anspornen, nach einer medizinischen Behandlung zu streben, die mit der Erlaubnis Allahs (t.) zur Heilung der Krankheit führt. Dies ist eine Empfehlung (irshad) und keine Verpflichtung (ijab).
- Ahmad überlieferte von Anas, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:
إِنَّ اللَّهَ حَيْثُ خَلَقَ الدَّاءَ، خَلَقَ الدَّوَاءَ، فَتَدَاوَوْا
"Wahrlich, Allah hat dort, wo Er die Krankheit erschaffen hat, auch die Medizin erschaffen, so sucht Heilung." (Ahmad)
Abu Dawud überlieferte von Usama bin Scharik: „Ich kam zum Propheten (s.a.w.) und seinen Gefährten, als säßen Vögel auf ihren Köpfen. Ich grüßte und setzte mich. Da kamen Beduinen von hier und dort und fragten: ‚O Gesandter Allahs, sollen wir uns medizinisch behandeln lassen?‘ Er sagte:
تَدَاوَوْا فَإِنَّ اللَّهَ عَزَّ وَجَلَّ لَمْ يَضَعْ دَاءً إِلَّا وَضَعَ لَهُ دَوَاءً، غَيْرَ دَاءٍ وَاحِدٍ الْهَرَمُ
'Sucht Heilung, denn Allah, der Allmächtige und Erhabene, hat keine Krankheit festgesetzt, ohne für sie ein Heilmittel festzusetzen, außer einer einzigen Krankheit: dem Alter (d. h. dem Tod).‘“ (Abu Dawud)
Im ersten Hadith wird die medizinische Behandlung befohlen, und in diesem Hadith antwortet er den Beduinen mit der Aufforderung zur medizinischen Behandlung und spricht die Diener an, sich behandeln zu lassen, denn Allah hat keine Krankheit gesetzt, ohne für sie eine Heilung zu setzen. Die Ansprache in beiden Hadithen erfolgte in der Befehlsform, und der Befehl drückt eine bloße Aufforderung aus. Er bedeutet keine Verpflichtung (wujub), es sei denn, es handelt sich um einen verbindlichen Befehl. Die Verbindlichkeit benötigt ein Indiz (qarinah), das darauf hinweist. In beiden Hadithen findet sich kein Indiz, das auf eine Pflicht hindeutet. Hinzu kommt, dass Hadithe überliefert wurden, die die Zulässigkeit zeigen, die medizinische Behandlung zu unterlassen, was die Bedeutung der Verpflichtung aus diesen beiden Hadithen ausschließt. So überlieferte Muslim von 'Imran bin Husain, dass der Prophet (s.a.w.) sagte:
يَدْخُلُ الْجَنَّةَ مِنْ أُمَّتِي سَبْعُونَ أَلْفًا بِغَيْرِ حِسَابٍ
"Siebzigtausend aus meiner Umma werden ohne Abrechnung ins Paradies eingehen." Sie fragten: "Wer sind sie, o Gesandter Allahs?" Er sagte:
هُمُ الَّذِينَ لَا يَكْتَوُونَ وَلَا يَسْتَرْقُونَ، وَعَلَى رَبِّهِمْ يَتَوَكَّلُونَ
"Es sind jene, die keine Brandmarkung (kayy) vornehmen lassen und nicht um Ruqya (Heilrituale) bitten und auf ihren Herrn vertrauen." (Muslim)
Dabei gehören Ruqya und Brandmarkung zur medizinischen Behandlung. Al-Bukhari überlieferte von Ibn Abbas: „Diese schwarze Frau kam zum Propheten (s.a.w.) und sagte: ‚Ich leide unter Anfällen (Epilepsie) und entblöße mich dabei; bitte Allah für mich.‘ Er sagte:
إِنْ شِئْتِ صَبَرْتِ وَلَكِ الجَنَّةُ، وَإِنْ شِئْتِ دَعَوْتُ اللَّهَ أَنْ يُعَافِيَكِ
'Wenn du willst, bist du geduldig und das Paradies ist dein; und wenn du willst, bitte ich Allah, dass Er dich heilt.‘ Sie sagte: ‚Ich werde geduldig sein.‘ Dann sagte sie: ‚Ich entblöße mich dabei, so bitte Allah für mich, dass ich mich nicht entblöße.‘ Da betete er für sie...“ (Bukhari). Diese beiden Hadithe belegen die Zulässigkeit, die medizinische Behandlung zu unterlassen.
All dies deutet darauf hin, dass der Befehl „sucht Heilung“ (tadawu) nicht zur Pflicht gehört. Folglich ist der Befehl hier entweder zur Erlaubnis (ibaha) oder zur Empfehlung (nadb). Aufgrund der starken Aufforderung des Gesandten (s.a.w.) zur medizinischen Behandlung ist der Befehl zur Behandlung in den Hadithen als mandub einzustufen.
Demnach ist das Urteil über die Impfung mandub, da die Impfung eine Medizin ist und medizinische Behandlung mandub ist. Sollte jedoch bewiesen werden, dass eine bestimmte Art von Impfung schädlich ist – etwa weil ihre Bestandteile verdorben oder aus irgendeinem Grund gesundheitsschädlich sind –, dann wäre das Impfen mit diesen Stoffen in diesem Fall verboten (haram), gemäß der Schadensregel aus dem Hadith des Gesandten Allahs (s.a.w.), den Ahmad in seinem Musnad von Ibn Abbas überlieferte:
لَا ضَرَرَ وَلَا ضِرَارَ
"Es darf weder Schaden zugefügt noch mit Schaden vergolten werden." (Ahmad)
Dies sind jedoch seltene Fälle.
Was den Staat des Kalifats betrifft, so wird es dort Impfungen gegen Krankheiten geben, die dies erfordern, wie ansteckende Krankheiten und Ähnliches. Die Medizin wird rein von jeglicher Verunreinigung und sauber sein, und Allah, der Erhabene, ist der Heiler:
وَإِذَا مَرِضْتُ فَهُوَ يَشْفِينِ
"Und wenn ich krank bin, ist Er es, der mich heilt." [as-Schu'ara' 26:80]
Es ist islamrechtlich bekannt, dass die Gesundheitsfürsorge zu den Pflichten des Kalifen gehört, im Sinne der Betreuung der Angelegenheiten (ri'ayat as-schu'un), gemäß dem Ausspruch des Gesandten (s.a.w.):
الإِمَامُ رَاعٍ وَهُوَ وَمَسْؤُولٌ عَنْ رَعِيَّتِهِ
"Der Imam ist ein Hirte und er ist verantwortlich für seine Herde (Untertanen)." (Überliefert von al-Bukhari nach Abdullah bin Umar). Dies ist ein allgemeiner Text über die Verantwortung des Staates für die Gesundheit und medizinische Versorgung, da diese unter die dem Staat obliegende Fürsorge fallen.
Es gibt zudem spezifische Belege für Gesundheit und medizinische Versorgung: Muslim überlieferte über Jabir:
بَعَثَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم إِلَى أُبَيِّ بْنِ كَعْبٍ طَبِيبًا فَقَطَعَ مِنْهُ عِرْقًا ثُمَّ كَواه عَلَيْهِ
"Der Gesandte Allahs (s.a.w.) schickte zu Ubayy bin Ka'b einen Arzt; dieser schnitt ihm eine Ader auf und brannte sie dann aus." (Muslim)
Al-Hakim überlieferte im al-Mustadrak von Zaid bin Aslam von seinem Vater: „Ich erkrankte zur Zeit von Umar bin al-Khattab schwer. Da rief Umar für mich einen Arzt, der mich so streng auf Diät setzte, dass ich vor lauter Hunger an einem Dattelkern lutschte.“
Der Gesandte (s.a.w.) schickte in seiner Eigenschaft als Herrscher einen Arzt zu Ubayy, und Umar (r.a.), der zweite rechtgeleitete Kalif, rief einen Arzt für Aslam, um ihn zu behandeln. Beides sind Belege dafür, dass Gesundheit und medizinische Versorgung zu den Grundbedürfnissen der Untertanen gehören, die der Staat all jenen, die sie benötigen, kostenlos zur Verfügung stellen muss.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah
Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Amirs