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Fragen & Antworten

Antwort auf eine Frage: Die Verpflichtung zur Aufeinanderfolge beim Sühnefasten

June 30, 2022
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Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“

Antwort auf eine Frage

An: Abu Hanifa al-Shami

Frage:

Möge Allah Sie segnen, unser ehrwürdiger Emir.

Wie verhält es sich, wenn jemand mit dem Fasten der zwei Monate zum Beispiel im Monat Dhu l-Qi'da beginnt? Darf er am Tag von al-Adha (Opferfest) fasten, oder darf er die Aufeinanderfolge durch das Fastenbrechen an diesem Tag unterbrechen und diesen Tag später nachholen?

Ich bitte um Auskunft, und möge Allah Sie segnen.

Antwort:

Assalamu Alaikum wa Rahmatullahi wa Barakatuh,

Sie beziehen sich mit Ihrer Anfrage auf die Antwort, die wir am 15. Schaban 1443 n. H. (18.03.2022 n. Chr.) bezüglich der Kaffarah (Sühneleistung) für die versehentliche Tötung herausgegeben haben, und darauf, ob der Monat Ramadan Teil der zwei Monate der Kaffarah sein darf, die das Scharia-Recht für denjenigen zur Pflicht gemacht hat, der keinen Sklaven zur Befreiung findet...

Sie fragen nach der Aufeinanderfolge (at-tataabu’) in den zwei Monaten und ob es zulässig ist, am Tag von al-Adha zu fasten, wenn man mit dem Fasten im Monat Dhu l-Qi'da begonnen hat, bzw. ob man die Aufeinanderfolge durch das Fastenbrechen an al-Adha unterbrechen darf.

Die Antwort darauf lautet wie folgt:

1- Das Urteil über die Kaffarah bei versehentlicher Tötung findet sich in den Worten des Erhabenen:

وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ أَنْ يَقْتُلَ مُؤْمِناً إِلَّا خَطَأً وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِناً خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ إِلَّا أَنْ يَصَّدَّقُوا فَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ عَدُوٍّ لَكُمْ وَهُوَ مُؤْمِنٌ فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ بَيْنَكُمْ وَبَيْنَهُمْ مِيثَاقٌ فَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ وَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ تَوْبَةً مِنَ اللَّهِ وَكَانَ اللَّهُ عَلِيماً حَكِيماً

„Es steht einem Gläubigen nicht zu, einen Gläubigen zu töten, es sei denn aus Versehen. Und wer einen Gläubigen aus Versehen tötet, (der hat) einen gläubigen Sklaven zu befreien und ein Blutgeld an seine Angehörigen zu entrichten, es sei denn, sie erlassen es als Almosen. Wenn er (der Getötete) aber zu einem Volk gehört, das euer Feind ist, und er gläubig ist, dann (gilt es), einen gläubigen Sklaven zu befreien. Und wenn er zu einem Volk gehört, zwischen dem und euch ein Vertrag besteht, dann (gilt es), ein Blutgeld an seine Angehörigen zu entrichten und einen gläubigen Sklaven zu befreien. Wer aber keine (Möglichkeit) findet, der hat zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten als eine Reue (gegenüber) Allah. Und Allah ist Allwissend und Allweise.“ (Sure An-Nisa [4]: 92)

Gemäß diesem edlen Vers ist im Falle des Nichtvorhandenseins eines Sklaven das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten erforderlich. Dies bedeutet, dass derjenige, für den die Kaffarah in Form von Fasten zur Pflicht geworden ist, das Fasten zu einer Zeit beginnen muss, in der er die im Vers geforderte Aufeinanderfolge realisieren kann. Dies ist in den Monaten Dhu l-Qi'da und Dhu l-Hidscha nicht möglich, da das Fasten in diesen Monaten durch den Tag von al-Adha und die Tashriq-Tage unterbrochen wird.

Daher muss derjenige, der gemäß diesem Vers zur Kaffarah für versehentliche Tötung verpflichtet ist, nach einer Möglichkeit suchen, zwei aufeinanderfolgende Monate zu fasten, ohne dass darin eine Unterbrechung eintritt, die er vermeiden kann, wie wir es in unserer vorangegangenen Antwort dargelegt haben.

Zur Information: In der „Kuwaitischen Fiqh-Enzyklopädie“ wurden die Meinungen der Rechtsschulen (Madhahib) zur Frage der Unterbrechung der Aufeinanderfolge durch das Fastenbrechen an den beiden Festtagen (Eid) und den Tashriq-Tagen wie folgt erwähnt:

„Was die Aufeinanderfolge beim Sühnefasten unterbricht: Die Aufeinanderfolge beim Sühnefasten wird durch Dinge unterbrochen, die die Rechtsgelehrten nannten, nämlich: ................ c) Der Eintritt des Ramadan, der beiden Festtage (Eid) und der Tashriq-Tage: 12- Die Hanafiten sind der Ansicht, dass der Eintritt des Monats Ramadan, des Fastenbrechenfests (Eid al-Fitr), des Opferfests (Eid al-Adha) und der Tashriq-Tage das Sühnefasten unterbricht, da das Fasten im Ramadan obligatorisch und das Fasten an den übrigen Tagen verboten ist, und weil es in seiner Macht steht, zwei Monate zu finden, in denen die genannten Tage nicht vorkommen. Dies ist auch die Ansicht der Schafi'iten bezüglich des Fastens einer Person, die sich nicht in Gefangenschaft befindet. Was jedoch den Gefangenen betrifft, der nach eigenem Ermessen fastet und bei dem der Ramadan oder ein Fest eintritt, bevor die zwei Monate vollendet sind, so gibt es bezüglich der Unterbrechung der Kontinuität die gleiche Meinungsverschiedenheit wie bei der Unterbrechung durch die Krankheit eines Fastenden.

Die Malikiten wiederum erwähnten: Dass das vorsätzliche Fastenbrechen am Festtag die Aufeinanderfolge des Sühnefastens unterbricht, so wie wenn man vorsätzlich Dhu l-Qi'da und Dhu l-Hidscha als Kaffarah für den Zihar fastet, obwohl man weiß, dass das Fest in diese Zeit fällt. Anders verhält es sich, wenn man es nicht wusste; dann wird die Aufeinanderfolge nicht unterbrochen, etwa wenn man dachte, der Monat Dhu l-Hidscha sei der Muharram und ihn zusammen mit dem darauffolgenden Monat im Glauben fastete, es sei der Safar, woraufhin sich das Gegenteil herausstellte...

Die Hanbaliten hingegen vertraten die Ansicht, dass das Sühnefasten dadurch absolut nicht unterbrochen wird, da das Fasten im Ramadan durch die Anordnung der Scharia obligatorisch ist und weil das Fastenbrechen an den beiden Festtagen und den Tashriq-Tagen ebenfalls durch die Anordnung der Scharia obligatorisch ist; das heißt, dass die Scharia das Fasten in dieser Zeit untersagt hat, vergleichbar mit der Nacht.“ (Ende des Zitats)

Das bedeutet, dass die Hanafiten, Schafi'iten und Malikiten der Meinung sind, dass das Fastenbrechen am Festtag die Aufeinanderfolge der zwei Monate der Kaffarah unterbricht, d. h., derjenige, der die Kaffarah leistet, muss die Zählung der zwei Monate von vorne beginnen. Bei den Hanbaliten hingegen wird die Aufeinanderfolge der zwei Monate der Kaffarah durch das Fastenbrechen am Opferfest nicht unterbrochen.

2- Das Fasten am Tag von al-Adha und an den Tashriq-Tagen ist nicht zulässig. Dies begründet sich auf dem, was Muslim von Abu Huraira (r) überlieferte, dass der Gesandte Allahs ﷺ:

نَهَى عَنْ صِيَامِ يَوْمَيْنِ يَوْمِ الْأَضْحَى وَيَوْمِ الْفِطْرِ

„... das Fasten an zwei Tagen untersagte: am Tage von al-Adha und am Tage von al-Fitr.“

Sowie auf dem, was Muslim von Nubaysha al-Hudhali überlieferte, der sagte: Der Gesandte Allahs ﷺ sprach:

أَيَّامُ التَّشْرِيقِ أَيَّامُ أَكْلٍ وَشُرْبٍ

„Die Tage von at-Tashriq sind Tage des Essens und Trinkens.“

Dies bedeutet, dass es demjenigen, der die Kaffarah leistet, nicht erlaubt ist, am Tag von al-Adha oder an den Tashriq-Tagen zu fasten, falls das Sühnefasten diese Tage einschließt. Vielmehr muss er an diesen Tagen das Fasten brechen. Sein Fastenbrechen an diesen Tagen bedeutet eine Unterbrechung der Aufeinanderfolge des Sühnefastens, wenn er dieses im Dhu l-Qi'da beginnt. Das bedeutet, dass er erneut mit dem Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten beginnen muss, die nicht die zuvor gefasteten Tage umfassen, da die schariagemäß geforderte Aufeinanderfolge beim Fasten der zwei Monate der Kaffarah unterbrochen wurde.

3- Bei der Überprüfung der Antwort, die wir am 15. Schaban 1443 n. H. (18.03.2022 n. Chr.) herausgegeben haben, ist uns aufgefallen, dass anscheinend versehentlich ein Schreibfehler unterlaufen ist. In der besagten Antwort hieß es:

„[... Die Kaffarah für die versehentliche Tötung ist das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten für denjenigen, der keinen Sklaven findet, den er befreien kann, oder die Speisung von sechzig Armen, wie es im edlen Vers heißt: ﴿وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ أَنْ يَقْتُلَ مُؤْمِناً إِلَّا خَطَأً...﴾]“

Die Aussage in der vorherigen Antwort: „(ist das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten für denjenigen, der keinen Sklaven findet, den er befreien kann, oder die Speisung von sechzig Armen)“, ist bis zum Wort „kann“ korrekt. Der Zusatz „oder die Speisung von sechzig Armen“ hingegen ist nicht korrekt. Bei der Kaffarah für die versehentliche Tötung gibt es keine Speisung von sechzig Armen, und auch der in der Antwort angeführte Vers erwähnt keine Speisung von sechzig Armen. Vielmehr hieß es in derselben Antwort sogar, dass derjenige, der nicht fasten kann, keine Speisung vornehmen muss... So wurde in Punkt 3 der besagten Antwort festgehalten:

„(Was ich bevorzuge, ist, dass er, wenn er aus einem zwingenden Grund nicht fasten kann, wie wir oben erwähnt haben, nichts weiter zu tun hat, sondern Allah um Vergebung bittet und sich Ihm durch freiwillige Taten nähert; und Allah ist Allvergebend und Barmherzig. Warum wir die Kaffarah für versehentliche Tötung nicht analog zur Kaffarah für den Zihar betrachten, liegt daran, dass es bei den Kaffarat (Sühnestrafen) keine Analogie (Qiyas) gibt, da sie nicht kausal begründet wurden... etc.)“

Dementsprechend scheint es, dass dieser Satz („oder die Speisung von sechzig Armen“) versehentlich an dieser Stelle eingefügt wurde, da er im Widerspruch zum restlichen Inhalt der besagten Antwort steht. Korrekt ist es, den Satz wie folgt ohne den fehlerhaften Teil zu formulieren:

„[... Die Kaffarah für die versehentliche Tötung ist das Fasten von zwei aufeinanderfolgenden Monaten für denjenigen, der keinen Sklaven zur Befreiung findet, wie es im edlen Vers heißt:

وَمَا كَانَ لِمُؤْمِنٍ أَنْ يَقْتُلَ مُؤْمِناً إِلَّا خَطَأً وَمَنْ قَتَلَ مُؤْمِناً خَطَأً فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ إِلَّا أَنْ يَصَّدَّقُوا فَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ عَدُوٍّ لَكُمْ وَهُوَ مُؤْمِنٌ فَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ وَإِنْ كَانَ مِنْ قَوْمٍ بَيْنَكُمْ وَبَيْنَهُمْ مِيثَاقٌ فَدِيَةٌ مُسَلَّمَةٌ إِلَى أَهْلِهِ وَتَحْرِيرُ رَقَبَةٍ مُؤْمِنَةٍ فَمَنْ لَمْ يَجِدْ فَصِيَامُ شَهْرَيْنِ مُتَتَابِعَيْنِ تَوْبَةً مِنَ اللَّهِ وَكَانَ اللَّهُ عَلِيماً حَكِيماً

Aus dem Vers geht klar hervor, dass das Fasten dieser zwei Monate als Kaffarah gefordert ist. Daher darf kein anderes vorgeschriebenes Fasten, das nicht zur Kaffarah gehört, wie das Fasten im Monat Ramadan, darin enthalten sein. Denn der Scharia-Text zum Fasten im Ramadan:

شَهْرُ رَمَضَانَ الَّذِي أُنْزِلَ فِيهِ الْقُرْآنُ هُدًى لِلنَّاسِ وَبَيِّنَاتٍ مِنَ الْهُدَى وَالْفُرْقَانِ فَمَنْ شَهِدَ مِنْكُمُ الشَّهْرَ فَلْيَصُمْهُ

„(Es ist) der Monat Ramadan, in dem der Koran als Rechtleitung für die Menschen herabgesandt worden ist und als klare Beweise der Rechtleitung und der Unterscheidung. Wer also von euch während dieses Monats anwesend ist, der soll ihn fasten.“ (Sure Al-Baqara [2]: 185)

... ist ein anderer Scharia-Text als jener für die Kaffarah bei versehentlicher Tötung, sodass sie nicht miteinander kombiniert werden können.]“

Ich hoffe, dass die Antwort klar ist.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta

  1. Dhu l-Qi'da 1443 n. H. 27.06.2022 n. Chr.

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