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Fragen & Antworten

Beantwortung einer Frage: Es ist zulässig, dass beim Heiratsvertrag im Angebot (Ijab) und in der Annahme (Qabul) einer der beiden im Präteritum und der andere im Futur steht

October 17, 2018
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

Beantwortung einer Frage

Es ist zulässig, dass beim Heiratsvertrag im Angebot (Ijab) und in der Annahme (Qabul) einer der beiden im Präteritum (Vergangenheitsform) und der andere im Futur (Zukunftsform) steht

An: Aseel Mahmoud Abu al-Khair

Frage:

As-Salamu Alaikum...

Wir bitten Sie um Klärung eines Punktes im Buch Die Gesellschaftsordnung im Islam... Dort heißt es, dass es beim Heiratsvertrag im Angebot (Ijab) und in der Annahme (Qabul) zulässig ist, dass einer der beiden im Präteritum und der andere im Futur steht...

Antwort:

Wa Alaikum as-Salam wa Rahmatullahi wa Barakatuh.

Erstens: Sie beziehen sich in Ihrer Frage auf das, was im Buch Die Gesellschaftsordnung im Islam (S. 120, arabische Ausgabe) steht:

(Die Ehe wird durch ein schari’atgemäßes Angebot (Ijab) und eine schari’atgemäße Annahme (Qabul) geschlossen. Das Angebot ist das, was zuerst von einem der beiden Vertragsschließenden geäußert wird, und die Annahme ist das, was als Zweites vom anderen Vertragsschließenden geäußert wird. Beispielsweise sagt die Verlobte zum Verlobten: „Ich verheirate mich mit dir“, woraufhin der Verlobte sagt: „Ich habe angenommen.“ Oder umgekehrt. So wie Angebot und Annahme direkt zwischen den Verlobten erfolgen können, ist es auch zwischen ihren Vertretern (Wukala’) oder zwischen einem von ihnen und dem Vertreter des anderen zulässig. Es ist Bedingung, dass das Angebot mit dem Wortlaut der Verheiratung (Tazwij) oder Trauung (Inkah) erfolgt. Dies ist für die Annahme nicht Bedingung; vielmehr ist die Bedingung die Zustimmung des anderen zu diesem Angebot mit jedem Wortlaut, der Zufriedenheit und Annahme der Ehe ausdrückt. Das Angebot und die Annahme müssen in der Vergangenheitsform (Madi) stehen, wie زوجتُ (zauwajtuka – ich habe dich verheiratet) und قبلتُ (qabiltu – ich habe angenommen), oder eines von beiden in der Vergangenheitsform und das andere in der Zukunftsform (Mustaqbal). Da die Ehe ein Vertrag (’Aqd) ist, muss darin ein Wortlaut verwendet werden, der Beständigkeit (Thubut) ankündigt, und das ist die Vergangenheitsform...) Ende des Zitats.

Zweitens: Damit die Antwort klar ist, führe ich folgende Punkte an:

  1. Verträge im Islam müssen im Angebot und in der Annahme Formulierungen verwenden, die bei den Vertragspartnern auf Beständigkeit (Thubut) und Verbindlichkeit (Luzum) hindeuten:
  • Die Formulierungen, die dies ausdrücken, sind jene in der Vergangenheitsform (Madi). Wenn du sagst قام فلان, dann ist das Aufstehen bereits geschehen und unumgänglich...

  • Die Präsens-Futur-Form (Mudari’) drückt hingegen nicht das vollständige Geschehen einer Sache aus, sondern den Beginn des Geschehens im Moment oder in der Zukunft. Dies liegt daran, dass die Mudari’-Form sowohl die Gegenwart als auch die Zukunft umfasst. Wenn du sagst يقوم فلان, dann ist das Aufstehen noch nicht vollständig vollzogen; entweder hat er gerade erst damit begonnen und es noch nicht beendet, oder er bereitet sich darauf vor und ist noch nicht aufgestanden... Wenn jedoch das Präfix Sin (سـ) oder Saufa (سوف) vor das Mudari’ tritt, ist die Bedeutung eindeutig auf die Zukunft festgelegt...

  • Was die Befehlsform (Amr) betrifft, so fällt sie in die Zukunft. Wenn du sagst قم يا فلان, dann ist es offensichtlich, dass er noch nicht aufgestanden ist. Daher sagen die Sprachgelehrten über den Imperativ, dass er „rein für die Zukunft bestimmt“ ist. Diese Formen und ihre Bedeutungen sind in den Büchern der Sprachwissenschaft festgeschrieben...

In der Erläuterung von Professor Abdul Karim al-Khudair zur Ajurrumiyya von Ibn Ajurrum, Muhammad as-Sanhaji, Abu Abdullah (gest. 723 n. H.), heißt es im Text: (Die Rede ist: Der zusammengesetzte, sinngemäße Laut durch Setzung. Seine Arten sind drei: Nomen (Ism), Verb (Fi’l) und Partikel (Harf), das eine Bedeutung trägt.) Dann heißt es in der Erläuterung: „Das Nomen ist das Wort, das eine Bedeutung anzeigt, ohne mit einer Zeit verbunden zu sein. Das Verb ist ein Wort, das eine Bedeutung oder ein Ereignis anzeigt, das mit einer Zeit verbunden ist. Wenn die Zeit bereits vergangen ist, ist es das Madi (Vergangenheit). Wenn es in der Gegenwart oder Zukunft liegt, ist es das Mudari’. Wenn es rein für die Zukunft bestimmt ist, ist es der Amr (Befehl). Das Partikel ist das, dessen Bedeutung erst durch etwas anderes deutlich wird...“

Drittens: Entsprechend der Bedeutung der oben genannten Verbformen und ihrer Anwendung auf Verträge, insbesondere Heiratsverträge, die Gegenstand der Frage sind, verdeutlicht sich Folgendes:

  1. Da Verträge im Islam Beständigkeit und Verbindlichkeit für die Vertragspartner erfordern und dies – wie erwähnt – im Fi’l Madi (Vergangenheitsverb) gegeben ist, kommt die Ehe durch Angebot und Annahme im Präteritum zustande. Wenn der Vater sagt: „Ich habe dir meine Tochter zur Frau gegeben“, und der Ehemann antwortet: „Ich habe ihre Heirat angenommen“, dann ist die Ehe geschlossen.

  2. Die Ehe kommt nicht zustande, wenn Angebot und Annahme in der Präsens-Futur-Form mit dem Präfix Sin oder Saufa erfolgen. Denn die Bedeutung des Mudari’ ist in diesem Fall, wie wir sagten, „nicht jetzt, sondern eher wie ein Versprechen für die Zukunft“. Dies vermittelt keine Beständigkeit oder Verbindlichkeit. Wenn also der Vater sagt: „Ich werde dir meine Tochter geben“ (sa’uzawwijuka), und der Mann sagt: „Ich werde sie heiraten“ (sa’atatazauwajuha), so kommt dadurch keine Ehe zustande.

  3. Wenn Angebot und Annahme in der einfachen Mudari’-Form (ohne Sin oder Saufa) oder in der Befehlsform (Amr) stehen: Basierend auf dem, was wir erwähnt haben, dass das Mudari’ für „Gegenwart und Zukunft“ verwendet wird und der Befehl „rein für die Zukunft bestimmt“ ist, und da die Bedeutung der Zukunft keine Beständigkeit oder Verbindlichkeit vermittelt, sondern eher einem Versprechen gleicht, die Angelegenheit in der Zukunft zu vollenden, kommen durch die Zukunftsform keine festen, verbindlichen Verträge wie die Ehe zustande. Daher benötigen das Mudari’ und der Amr ein Indiz (Qarinah), das sie auf die Gegenwart bezieht und die Wahrscheinlichkeit ausschließt, dass der Vertrag erst in der Zukunft, sondern vielmehr sofort vollzogen wird. Dieses Indiz besteht darin, dass einer der beiden Wortlaute (Angebot oder Annahme) im Präteritum steht, wie zum Beispiel:

a- Der Vormund (Wali) sagt zum Ehemann: „Ich komme zu dir, um dir meine Tochter zur Frau zu geben“ (uzawwijuka - Mudari’), und der Ehemann antwortet: „Ich habe ihre Heirat angenommen“ (qabiltu - Madi). Die Ehe kommt zustande, obwohl das Angebot im Mudari’ stand. Das Mudari’ kann zwar Gegenwart oder Zukunft bedeuten, aber da die Annahme im Präteritum erfolgte, wurde die Bedeutung hier darauf festgelegt, dass der Vertrag sofort vollzogen wurde und kein Versprechen für die Zukunft ist.

b- Oder der Vormund sagt zum Ehemann: „Heirate meine Tochter!“ (tazauwaj - Amr), und der Ehemann antwortet: „Ich habe ihre Heirat angenommen“ (qabiltu - Madi). Die Ehe kommt zustande, obwohl das Angebot in der Befehlsform stand, welche die Sprachgelehrten als „rein für die Zukunft bestimmt“ bezeichnen. Doch da die Annahme im Präteritum erfolgte, wurde die Bedeutung darauf festgelegt, dass der Vertrag sofort vollzogen wurde und kein Versprechen für die Zukunft ist.

Viertens: Dies ist die Bedeutung dessen, was in der Gesellschaftsordnung steht: „Das Angebot und die Annahme müssen in der Vergangenheitsform stehen, wie zauwajtuka und qabiltu, oder eines von beiden in der Vergangenheitsform und das andere in der Zukunftsform, da die Ehe ein Vertrag ist und darin ein Wortlaut verwendet werden muss, der Beständigkeit ankündigt, und das ist die Vergangenheitsform.“ Das bedeutet: Wenn nicht sowohl Angebot als auch Annahme im Präteritum stehen und in einem von beiden das Mudari’ oder der Amr verwendet wird, dann muss der zweite Teil zwingend im Präteritum stehen. Denn die Ehe ist ein Vertrag, und es muss ein Wortlaut verwendet werden, der auf Beständigkeit hindeutet, nämlich das Präteritum.

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist. Und Allah ist Wissender und Weiser.

*Fünftens: Für weiteren Nutzen erwähne ich einige Ausführungen dazu von einer Reihe von Rechtsgelehrten (Fuqaha’):*

  1. In Al-Hidayah fi Scharh Bidayat al-Mubtadi (S. 185) aus dem hanafitischen Fiqh von Ali al-Farghani Abu al-Hasan Burhan ad-Din (gest. 593 n. H.) heißt es im Kapitel über die Ehe:

„Er sagte: Die Ehe wird durch Angebot und Annahme mit zwei Ausdrücken geschlossen, die die Vergangenheit bezeichnen... Und sie wird mit zwei Ausdrücken geschlossen, von denen einer die Vergangenheit und der andere die Zukunft bezeichnet, wie wenn er sagt: ‚Verheirate mich‘, und er antwortet: ‚Ich habe dich verheiratet‘...

  1. In Al-Hawi al-Kabir (9/162) im schafi’itischen Fiqh, einem Kommentar zum Mukhtasar al-Muzani von Abu al-Hasan Ali, bekannt als al-Mawardi (gest. 450 n. H.), heißt es über das Nichtzustandekommen der Ehe bei Verwendung der Zukunftsform in Angebot und Annahme:

„Abschnitt: Was den Vertragsschluss mit dem Futur-Wortlaut betrifft, so ist ein Beispiel: Der Vormund sagt: ‚Ich werde dich mit meiner Tochter verheiraten‘ (uzawwijuka), und der Mann sagt: ‚Ich werde sie heiraten‘ (atazauwajuha). Dann ist der Vertrag weder durch die Aussage des Vormunds noch durch die des Ehemanns gültig, weil die Aussage eines jeden von ihnen ein Versprechen auf den Vertrag ist und kein Vertrag selbst... Und wenn der Ehemann beginnen würde und zum Vormund sagte: ‚Ich werde deine Tochter heiraten‘, und der Vormund sagte: ‚Ich werde dich mit ihr verheiraten‘, wäre der Vertrag durch keine der beiden Aussagen gültig, da die Aussage eines jeden von ihnen ein Versprechen auf den Vertrag ist und kein Vertrag...“

  1. In Minhaj at-Talibin wa ‘Umdat al-Muftin im Fiqh von Abu Zakariya Muhyi ad-Din Yahya bin Scharaf an-Nawawi (gest. 676 n. H.) – (S. 205):

„Die Ehe ist nur gültig durch ein Angebot, nämlich ‚ich habe dich verheiratet‘ (zauwajtuka) oder ‚ich habe dich getraut‘ (ankahtuka), und eine Annahme, indem der Ehemann sagt: ‚ich habe geheiratet‘ (tazauwajtu) oder ‚ich habe getraut‘ (nakahtu) oder ‚ich habe ihre Heirat/Trauung angenommen‘. Es ist zulässig, dass die Worte des Ehemanns denen des Vormunds vorausgehen. Sie ist nur mit dem Wortlaut der Verheiratung oder Trauung gültig... Und wenn er sagte: ‚Verheirate mich‘, und er antwortete: ‚Ich habe dich verheiratet‘, oder der Vormund sagte: ‚Heirate sie‘, und er antwortete: ‚Ich habe [sie] geheiratet‘, so ist es gültig.“ Ende des Zitats.

Ich erwähne dazu einige Kommentare zum Minhaj:

a- In Mughni al-Muhtaj ila Ma’rifat Alfadh al-Minhaj von Schams ad-Din Muhammad al-Khatib asch-Schirbini asch-Schafi’i (gest. 977 n. H.) – (12/99):

„(Und wenn) der Heiratsbewerber zum Vormund (sagte): (‚Verheirate mich‘) mit deiner Tochter etc., (und der Vormund) zu ihm (sagte): (‚Ich habe dich verheiratet‘) etc., (oder der Vormund) zum Heiratsbewerber (sagte): (‚Heirate sie‘), d. h. meine Tochter etc., (und der Bewerber sagte): (‚Ich habe [sie] geheiratet‘) etc., (dann ist die Ehe gültig) in beiden Fällen.“

b- In Nihayat al-Muhtaj ila Scharh al-Minhaj von Schams ad-Din bin Hamza Schihab ad-Din ar-Ramli (gest. 1004 n. H.) – (6/213):

„(Und wenn) (der Ehemann) zum Vormund (sagte: ‚Verheirate mich mit deiner Tochter‘, und der Vormund sagte: ‚Ich habe dich verheiratet‘) mit meiner Tochter bis zum Schluss, (oder) (der Vormund) zum Ehemann (sagte: ‚Heirate sie‘), d. h. meine Tochter, (und der Ehemann sagte: ‚Ich habe sie geheiratet‘) bis zum Schluss, (dann ist die Ehe) in beiden Fällen (gültig), aufgrund des Erwähnten als entschlossene Aufforderung, die auf Zustimmung hindeutet.“

  1. In der Kuwaitischen Enzyklopädie des Fiqh (41/238):

„Die Bedeutung der Form für die Zeit und ihre Auswirkung auf den Vertrag:

  • Die Rechtsgelehrten sind der Ansicht, dass die Ehe durch Angebot und Annahme in der Vergangenheitsform geschlossen wird, wie wenn der Vormund zum Ehemann sagt: ‚Ich habe dich mit meiner Tochter verheiratet‘ oder ‚ich habe dich getraut‘, und der Ehemann sagt: ‚Ich habe ihre Trauung angenommen‘... Und die Ehe wird durch das Angebot in der Befehlsform geschlossen, wie wenn der Vormund zum Ehemann sagt: ‚Heirate meine Tochter‘, und der Ehemann sagt: ‚Ich habe sie geheiratet‘ (Nihayat al-Muhtaj).“
  1. In Al-Fiqh al-Islami wa Adillatuhu von az-Zuhayli (9/6528):

„Zusammenfassend: Die Ehe kommt bei den Schafi’iten nur in der Vergangenheitsform zustande sowie aus dem Wortstamm der Verheiratung (Tazwij) und Trauung (Inkah). Bei den Malikiten und Hanafiten kommt sie im Präteritum, Präsens-Futur und Imperativ zustande, wenn ein Indiz oder die Umstände darauf hindeuten, dass es sich um ein Angebot handelt und nicht um ein Versprechen. Bei der Mehrheit außer den Hanbaliten ist es nicht Bedingung, dass das Angebot der Annahme vorausgeht; es ist vielmehr empfohlen, dass der Vormund sagt: ‚Ich habe sie dir zur Frau gegeben‘ oder ‚ich habe sie dir getraut‘. Die Hanbaliten sagten: Wenn die Annahme dem Angebot vorausgeht, ist es nicht gültig, egal ob es im Präteritum steht: ‚Ich habe geheiratet‘, oder in der Bittform: ‚Verheirate mich‘.“

Ich habe die obigen Punkte für weiteren Nutzen erwähnt, so Allah will.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashta

  1. Safar al-Khair 1440 n. H. 15.10.2018 n. Chr.

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