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Rechtswissenschaft

Das Pferderennen

February 15, 2004
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Pferderennen sind erlaubt, und dagegen ist nichts einzuwenden. Das Thema betrifft jedoch die Annahme einer Entschädigung (al-Awad) für den Sieg.

Die Annahme einer Entschädigung erfolgt in verschiedenen Fällen:

  1. Die Entschädigung kommt von einer dritten Partei, die sagt: „Wer gewinnt, dem gebe ich dies und jenes.“ Dies ist zulässig.

  2. Einer der beiden Wettkämpfer sagt zum anderen: „Wenn du mich besiegst, gebe ich dir dies und jenes, und wenn ich dich besiege, nehme ich nichts von dir.“ Dies ist ebenfalls zulässig.

  3. Die Entschädigung kommt von beiden Seiten, was eine Wette (al-Rihan) darstellt. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten (Dschumhur al-Fuqaha) verbietet dies, da es sich um Glücksspiel (Qimar) handelt. Dies ist der Fall, wenn einer der beiden zu seinem Gefährten sagt: „Wenn du mich besiegst, gebe ich dir dies und jenes, und wenn ich dich besiege, gibst du mir dies und jenes.“ Die Mehrheit der Rechtsgelehrten stuft dies als verboten (Haram) ein, und dies ist die richtige Ansicht.

Der Beweis dafür ist, dass der Gesandte (saw) für die Gültigkeit einer Wette zwischen zwei Wettkämpfern zur Bedingung gemacht hat, dass ein Dritter (Muhallil) hinzukommt. Dieser zahlt demjenigen, der ihn besiegt, nichts, sondern er nimmt etwas, wenn er sie besiegt, und gibt nichts, wenn er besiegt wird. Voraussetzung ist, dass sein Pferd den Pferden der beiden anderen ebenbürtig ist. Sein Pferd darf also nicht schwach und langsam sein, während ihre Pferde edle Rösser sind. In einem solchen Fall wäre es offensichtlich, dass sie ihn besiegen würden, und seine Anwesenheit wäre bedeutungslos.

Der Gesandte (saw) bezeichnete es als Glücksspiel (Qimar), wenn zwei Wettkämpfer einen Einsatz leisten und das Pferd des Muhallil schwach ist und sicher feststeht, dass sie es besiegen werden. Erst recht handelt es sich um Glücksspiel, wenn gar kein Dritter am Rennen teilnimmt. Daher ist die Wette bei Pferderennen – also dass der Sieger etwas von seinem Gefährten nimmt – Glücksspiel und somit verboten (Haram).

Der Hadith: Abu Dawud überlieferte über Abu Hurairah, dass der Prophet (saw) sagte:

مَنْ أَدْخَلَ فَرَسًا بَيْنَ فَرَسَيْنِ وَهُوَ لَا يُؤْمَنُ أَنْ يُسْبَقَ، فَلَيْسَ بِقِمَارٍ، وَمَنْ أَدْخَلَ فَرَسًا بَيْنَ فَرَسَيْنِ وَقَدْ أَمِنَ أَنْ يُسْبَقَ فَهُوَ قِمَارٌ

"Wer ein Pferd zwischen zwei anderen Pferden teilnehmen lässt, während er nicht sicher ist, dass er überholt wird, so ist dies kein Glücksspiel. Wer jedoch ein Pferd zwischen zwei anderen Pferden teilnehmen lässt, während er sicher ist, dass er überholt wird, so ist dies Glücksspiel." (Überliefert von Abu Dawud)

Denn wenn er sicher ist, dass sie ihn – aufgrund der Schwäche seines Pferdes – besiegen werden, so findet das Rennen faktisch nur zwischen den beiden anderen statt. Seine Anwesenheit oder Abwesenheit ist gleichbedeutend, weshalb es als Glücksspiel gilt und verboten ist.

Zur Information: Es gibt Rechtsgelehrte wie Ibn al-Qayyim, die die Wette zwischen zwei Parteien erlaubt haben, da er den erwähnten Hadith als schwach (Da'if) einstufte. Es wurde jedoch über den Hadith gesagt, dass er Mursal sei, und die Mehrheit der Rechtsgelehrten hat danach gehandelt, weshalb er als Beweisquelle (Istidlal) geeignet ist.

Dementsprechend ist das, was wir im Al-Iqtisadi (Das Wirtschaftssystem) erwähnt haben, das Richtige und das, was bei uns adoptiert (Mubanna) ist, nämlich dass Wetten bei Pferderennen Glücksspiel sind.

15.02.2004 n. Chr.

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