Lieber Bruder,
nach dem Gruß,
ich habe im Kapitel über die Gleichwertigkeit und Präferenz (at-taʿādul wa-at-tarāǧīḥ) nicht genau diesen Wortlaut gefunden, den du erwähnt hast („Der mutmaßliche allgemeine Beweis wird gelassen und nach dem definitiven speziellen wird gehandelt“). Jedoch wurde es mit ähnlichen Worten und der gleichen Bedeutung überliefert: „Wenn beide in ihrer Stärke nicht gleich sind, indem einer von ihnen definitiv (qaṭʿī) und der andere mutmaßlich (ẓannī) ist, so wird der definitive vorgezogen, nach ihm gehandelt und der mutmaßliche gelassen, unabhängig davon, ob beide allgemein oder speziell sind, oder ob der definitive Beweis speziell und der mutmaßliche allgemein ist.“ Dies ist korrekt, denn das Handeln nach dem Speziellen (al-ḫāṣṣ) erfolgt unter Ausschluss des Allgemeinen (al-ʿāmm) in allen Fällen. Das heißt, wenn das Allgemeine mutmaßlich und das Spezielle definitiv ist, oder das Allgemeine definitiv und das Spezielle mutmaßlich ist. Wenn das Spezielle mit dem Allgemeinen im Widerspruch steht, wird in allen Fällen nach dem Speziellen gehandelt, selbst wenn das Allgemeine definitiv und das Spezielle mutmaßlich ist. Daher fügte das Buch danach hinzu: „Wenn also das Definitive allgemein und das Mutmaßliche speziell ist, wird nach dem Mutmaßlichen gehandelt.“
Das bedeutet: Wenn es einen allgemeinen Text und einen speziellen Text gibt, dann wird nach dem speziellen gehandelt, weil das Spezielle über das Allgemeine bestimmt. Dies ist so, weil die Sunnah die Allgemeingültigkeit des Buches (Quran) spezifiziert, das Buch die Allgemeingültigkeit der Sunnah spezifiziert, die Allgemeingültigkeit des Buches durch das Buch spezifiziert wird und die Allgemeingültigkeit der Sunnah durch die Sunnah spezifiziert wird. Das Handeln nach dem Speziellen erfolgt in allen Fällen.
Wo liegt also das Problem?
Was deine Aussage betrifft, dass man sowohl nach dem Allgemeinen als auch nach dem Speziellen verfährt, wenn die Sunnah allgemein die Auspeitschung des Ehebrechers vorsieht und der Quran speziell die Steinigung des verheirateten Ehebrechers (al-muḥṣan) vorschreibt, so scheint es hier eine Verwechslung bei dir zu geben.
Man handelt in derselben Angelegenheit nicht nach beidem gleichzeitig, sondern man handelt nach dem Speziellen und lässt das Allgemeine in dieser spezifischen Frage beiseite. Jedoch wird das Allgemeine in jenem Teil angewendet, der nicht spezifiziert wurde. Allah (swt) sagt zum Beispiel:
الزانية والزاني فاجلدوا كل واحد منهما مئة جلدة
„Die Unzüchtige und der Unzüchtige, geißelt jeden von ihnen mit hundert Hieben.“ (Sure an-Nur [24]: 2)
Dies ist ein definitiver allgemeiner Beleg (maqṭūʿ ʿāmm). Danach erfolgte die Tat des Gesandten (s), die Steinigung des verheirateten Ehebrechers, was ein mutmaßlicher spezieller Beleg (maẓnūn ḫāṣṣ) ist. Wenn nun ein verheirateter Ehebrecher zu dir kommt, handelst du dann nach beidem? Nein, sondern du handelst nach dem mutmaßlichen Speziellen, das sich auf den Verheirateten bezieht; sein Urteil ist die Steinigung und nicht die Auspeitschung. Der Rest des Allgemeinen bleibt bestehen, das heißt, bei demjenigen, der nicht verheiratet ist, wird die Auspeitschung angewendet.
Ebenso verhält es sich mit dem, was über das Abkommen von al-Hudaybiyyah in der Überlieferung von al-Bara' bei al-Buchari berichtet wurde: „dass niemand von uns zu dir kommt, selbst wenn er deine Religion hat, ohne dass du ihn an uns zurückgibst“. Dies ist allgemein und mutmaßlich in Bezug auf Männer und Frauen. Und die Aussage des Erhabenen:
فإن علمتموهn مؤمناتٍ فلا ترجعوهن إلى الكفار
„... wenn ihr sie dann als gläubig erkennt, so schickt sie nicht zu den Ungläubigen zurück.“ (Sure al-Mumtahina [60]: 10)
Dies ist ein definitiver spezieller Beleg (ḫāṣṣ maqṭūʿ) bezüglich der Frauen.
Wenn nun eine Frau von Mekka nach Medina käme, würden wir nach beidem handeln? Nein, sondern wir handeln nach dem definitiven Speziellen, das die Frau betrifft. Der Rest des Allgemeinen bleibt bestehen, das heißt, bei den Männern wird die Rückgabe praktiziert.
Somit erfolgt das Handeln nach dem Speziellen und nicht nach dem Allgemeinen in ein und derselben Angelegenheit.
Möge Allah dich segnen.
25.04.2004 n. Chr.
Ihr Bruder