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Grundlagen

Was bedeutet Ma'qul an-Nass?

June 27, 2021
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Beantwortung von Fragen durch den ehrenwerten Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikri“.

Antwort auf eine Frage

An Yahya Abu Zina

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

Möge Allah Sie bewahren, unser Scheich, Ihnen bei der Last der Verantwortung beistehen und Sie mit Seinem nahen Sieg unterstützen, so Allah will.

Erlauben Sie uns diese Frage, möge Allah Sie schützen.

Eine Frage zu den Grundlagen der Rechtswissenschaft (Usul al-Fiqh): Warum betrachten wir den Rechtsgrund ('Illah) als Ma'qul an-Nass (den verstandenen Sinn/Grund des Textes) und nicht als Teil des Mafhum (des implizierten Sinns), obwohl die sprachliche 'Illah durch den Hinweis (Tanbih) und das Anzeichen (Ima') feststeht, welche zur Kategorie der Bedeutung des Mafhum gehören? Und was meinen wir genau mit Ma'qul an-Nass?

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu,

Ein Text besitzt einen Wortlaut (Mantuq) und einen implizierten Sinn (Mafhum). Wenn aus dem Wortlaut oder dem implizierten Sinn ein Rechtsgrund ('Illah) abgeleitet werden kann, dann sagt man, dass dieser Text ein Ma'qul (einen verstandenen Grund) besitzt. Kann jedoch kein Rechtsgrund aus dem Wortlaut oder dem implizierten Sinn abgeleitet werden, so sagt man, dass dieser Text kein Ma'qul besitzt. Ein Beispiel hierfür ist die Aussage des Gesandten Allahs ﷺ:

‏وَفِي صَدَقَةِ الْغَنَمِ فِي سَائِمَتِهَا إِذَا كَانَتْ أَرْبَعِينَ إِلَى عِشْرِينَ وَمِائَةٍ شَاةٌ

„...und bei der Almosensteuer (Zakat) für Schafe, wenn sie auf der Weide grasen (sa'ima), ist ab vierzig bis einhundertzwanzig ein Schaf zu entrichten...“ (Überliefert von al-Buchari)

Es ist korrekt, dass dieser Text einen Wortlaut (Mantuq) hat, nämlich die Zakat auf weidende Schafe. Er hat auch einen implizierten Sinn (Mafhum), hier den Umkehrschluss (Mafhum al-Muchalafah), dass für nicht weidende Schafe keine Zakat anfällt. Doch der Text deutet durch seine Begriffe auch auf einen Rechtsgrund hin, da das Wort „sa'imatiha“ (ihre weidenden) eine beschreibende Eigenschaft (Wasf Mufhim) ist, d. h. solche, die grasen. Wenn sie also die meiste Zeit gefüttert werden, fällt keine Zakat an. In diesem Fall sagt man, dass dieser Text zusätzlich zu seinem Wortlaut und seinem implizierten Sinn einen Rechtsgrund bzw. mit anderen Worten ein Ma'qul an-Nass besitzt.

Demnach gibt es keinen Widerspruch darin, dass ein Text einen Wortlaut, einen implizierten Sinn und zugleich ein Ma'qul besitzt. Aber nicht jeder Text ist so beschaffen. Ein Text kann einen Wortlaut und einen implizierten Sinn haben, ohne ein Ma'qul zu besitzen, das heißt, es lässt sich kein Rechtsgrund daraus entnehmen. Ein Beispiel ist das Wort Allahs (t):

فَالْتَقَطَهُ آلُ فِرْعَوْنَ لِيَكُونَ لَهُمْ عَدُوّاً

„Da lasen ihn die Angehörigen Pharaos auf, damit er ihnen zum Feind (und zum Kummer) werde.“ (Sure al-Qasas [28]:8)

Dieser Text hat einen Wortlaut und einen implizierten Sinn. Dass sie ihn auflasen, gehört zum Wortlaut. Aber sie taten dies nicht, damit er ihnen zum Feind werde, sondern die Folge (Mafhum) seines Aufnehmens war, dass er für sie zu einem Feind wurde. Das heißt, die Konsequenz dieser Angelegenheit war, dass er ihnen zum Feind wurde. Hier liegt kein Rechtsgrund ('Illah) vor. Ein anderes Beispiel ist jedoch das Wort Allahs (t):

وَالْمُؤَلَّفَةِ قُلُوبُهُمْ

„...und für diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen...“ (Sure at-Tawba [9]:60)

Hier hat der Text einen Wortlaut und einen implizierten Sinn, und ebenso wird daraus ein Rechtsgrund entnommen. Das Gewinnen der Herzen (Ta'lif al-Qulub) ist der Rechtsgrund für die Gabe aus der Zakat. Wenn die Situation nicht mehr dazu führt, dass Herzen gewonnen werden müssen – etwa weil die Muslime zahlreich und mächtig geworden sind –, dann ist die Realität der „deren Herzen gewonnen werden sollen“ nicht mehr gegeben. Daher erhielten sie zu Beginn des Islam Zakat-Zahlungen. Als der Islam erstarkte und die Muslime zahlreich wurden, verweigerte Umar ihnen die Gabe. Das Gewinnen der Herzen ist hier ein Rechtsgrund durch Hinweis ('Illah Dalalah) aufgrund der beschreibenden Eigenschaft (Wasf Mufhim).

Basierend darauf lautet die Antwort auf Ihre Frage wie folgt:

  1. Es gibt keinen Widerspruch zwischen einem Rechtsgrund durch Hinweis ('Illah Dalalah), der aus dem Text abgeleitet wird, wenn dieser eine beschreibende Eigenschaft enthält, und der Tatsache, dass der Text einen Wortlaut und einen implizierten Sinn hat. Mit anderen Worten: Ein Text kann einen Wortlaut und einen implizierten Sinn haben und gleichzeitig einen Rechtsgrund durch Hinweis liefern. Der Rechtsgrund durch Hinweis bedeutet nicht, dass er nicht aus dem Text abgeleitet wird, sei es aus seinem Wortlaut – wie der explizite Rechtsgrund ('Illah Sarahah) in der Aussage des Propheten ﷺ:

إِنَّمَا جُعِلَ الِاسْتِئْذَانُ مِنْ أَجْلِ الْبَصَرِ

„Das Einholen der Erlaubnis wurde nur wegen des Blicks vorgeschrieben.“ (Überliefert von al-Buchari)

– oder aus seinem implizierten Sinn – wie der Rechtsgrund durch Hinweis ('Illah Dalalah), wie wir ihn zuvor beim Hadith über die weidenden Schafe und dem Vers über diejenigen, deren Herzen gewonnen werden sollen, erwähnt haben.

  1. Was das Ma'qul an-Nass betrifft, so ist es der göttliche Rechtsgrund (al-'Illah ash-Shar'iyyah). Das heißt, wenn aus dem Text in seinem Wortlaut oder seinem implizierten Sinn ein Rechtsgrund verstanden wird, sagt man, dass dieser Text ein Ma'qul hat. Wenn der Text jedoch nur einen Wortlaut und einen implizierten Sinn hat und kein Rechtsgrund daraus abgeleitet werden kann, sagt man, dass dieser Text einen Wortlaut und einen implizierten Sinn hat, aber kein Ma'qul.

Wir haben diese Angelegenheiten in unseren Büchern erläutert. Ich werde Ihnen einiges aus dem zitieren, was in unseren Büchern steht:

  • In dem Buch As-Shakhsiyyah al-Islamiyyah (Die islamische Persönlichkeit), Band 3, S. 66-68 (arab. Ausgabe), heißt es: „Die Scharia-Beweise sind zweierlei Art: Die eine bezieht sich auf die Ausdrücke des Textes und das, worauf ihr Wortlaut (Mantuq) und ihr implizierter Sinn (Mafhum) hindeuten. Die zweite bezieht sich auf das Ma'qul an-Nass, d. h. sie bezieht sich auf den Rechtsgrund ('Illah ash-Shar'iyyah)...“

  • Ebenso heißt es in As-Shakhsiyyah al-Islamiyyah, Band 3, S. 347-349, im Kapitel über den Rechtsgrund (al-'Illah):

„...Wenn der Text keinen Rechtsgrund enthält, dann hat er einen Wortlaut und einen implizierten Sinn, aber kein Ma'qul. In diesem Fall kann absolut nichts anderes auf ihn übertragen werden (kein Analogieschluss). Wenn er jedoch einen Rechtsgrund enthält, indem das Urteil darin mit einer beschreibenden Eigenschaft (Wasf Mufhim) verknüpft ist, dann hat er einen Wortlaut, einen implizierten Sinn und ein Ma'qul. In diesem Fall kann anderes auf ihn übertragen werden. Das Vorhandensein des Rechtsgrundes bewirkt, dass der Text andere Arten und andere Einzelfälle von Ereignissen umfasst, jedoch nicht durch seinen Wortlaut oder seinen implizierten Sinn, sondern durch den Weg der Angliederung (Ilhaq), aufgrund der Übereinstimmung mit dem im Text genannten Rechtsgrund. Der Rechtsgrund beinhaltet also etwas Neues zusätzlich zum Hinweis auf das Urteil, nämlich den Beweggrund für die Gesetzgebung dieses Urteils...“

Wassalamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuhu.

Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Dhu l-Qa'da 1442 n. H. 27.06.2021 n. Chr.

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