Home About Articles Ask the Sheikh
Urteile

Eintritt in die Armeen der bestehenden Staaten in den Ländern der Muslime

July 20, 2003
2046

Frage: Ist es erlaubt, in die Armeen der bestehenden Staaten in den Ländern der Muslime einzutreten? Dies vor dem Hintergrund, dass es einen Hadith des Gesandten Allahs (s) gibt, der den Dienst als Soldaten für ungerechte Emire untersagt. Ist es zudem erlaubt, sie um Beistand (Nusrah) zu ersuchen? Und ist das Kämpfen unter ungerechten Herrschern zulässig?

Antwort: Von Abu Sa'id und Abu Huraira wurde überliefert, dass sie sagten: Der Gesandte Allahs (s) sprach:

ليأتين على الناس زمان يكون عليهم أمراء سفهاء يقدمون شرار الناس ويظهرون بخيارهم ويؤخرون الصلاة عن مواقيتها فمن أدرك ذلك منكم فلا يكون عريفاً ولا شرطياً ولا جابياً ولا خازناً

„Es wird über die Menschen eine Zeit kommen, in der thörichte Emire über sie herrschen werden. Sie werden die schlechtesten Menschen vorziehen und ihre besten Menschen unterdrücken, und sie werden das Gebet über seine festgesetzten Zeiten hinaus verzögern. Wer von euch dies erlebt, der soll weder ein Vorsteher (Arif) noch ein Polizist (Shurti) noch ein Steuereintreiber (Jabi) noch ein Schatzmeister (Khazin) sein.“ (Überliefert bei Abu Ya'la; seine Gewährsmänner sind die des Sahih, außer Abdurrahman bin Mas'ud, welcher vertrauenswürdig ist.)

In einer Überlieferung in Kanz al-Ummal heißt es:

فمن أدركهم فلا يكونن لـهـم عريفاً ولا جابياً ولا خازناً ولا شرطياً

„...wer sie also erlebt, der soll für sie weder ein Vorsteher noch ein Steuereintreiber noch ein Schatzmeister noch ein Polizist sein.“ (Kanz al-Ummal – al-Chatib von Abu Huraira)

Bei eingehender Betrachtung des Themas wird deutlich:

  1. Der Hadith von Abu Ya'la verbietet diese vier Funktionen unter der Herrschaft thörichter und ungerechter Emire auf absolute Weise. In dem Hadith von Kanz al-Ummal wird das Verbot dieser vier Funktionen speziell auf die ungerechten Herrscher bezogen, da im Hadith das Wort „für sie“ (la-hum) erwähnt wird. Das „L“ dient hier der Spezifizierung (li-l-ichtisas). Somit bezieht sich das Verbot auf die Leibgarde dieser Emire sowie auf jene, die für sie persönlich Gelder eintreiben und verwalten. Das Absolute (al-mutlaq) wird hierbei auf das Eingeschränkte (al-muqayyad) bezogen. Demnach gilt das Verbot für Vorsteher, Polizisten, Steuereintreiber und Schatzmeister nicht allgemein in Staaten, deren Herrscher nicht nach dem Islam regieren, sondern es bezieht sich auf jene, die im Dienst der Personen dieser Herrscher stehen, also speziell für sie tätig sind.

  2. Wer mit der Herrschaft thörichter, ungerechter Emire zufrieden ist, lädt eine Sünde auf sich, sei er nun in der Armee oder außerhalb. Denn das Unterlassen der Änderung von Herrschern, die nicht nach dem regieren, was Allah herabgesandt hat, sowie das Ausbleiben der Verurteilung ihrer Taten oder das Einverständnis mit ihnen, all dies stellt eine große Sünde dar. Der Gesandte Allahs (s) sagte hierzu:

ستكون أمراء فتعرفون وتنكرون فمن كره فقد برئ ومن أنكر فقد سلم ولكن من رضي وتابع

„Es wird Emire geben, deren Taten ihr teils als richtig und teils als falsch erkennen werdet. Wer sie verabscheut, der ist frei von Schuld, und wer sie verurteilt, der ist gerettet. Doch wehe dem, der mit ihnen zufrieden ist und ihnen folgt.“ (Überliefert bei Muslim)

  1. Das Ersuchen um Beistand (Nusrah) von den Leuten der Macht – seien sie nun Teil der Leibgarde des Herrschers oder nicht –, um die Herrschaft der ungerechten Thörichten zu ändern, die nicht nach dem regieren, was Allah herabgesandt hat, ist zulässig. Dies darf jedoch erst geschehen, nachdem ihnen die Realität des korrupten Systems, in dem sie tätig sind, dargelegt wurde und ihnen verdeutlicht wurde, dass die Änderung zur Pflicht gehört. Wenn sie davon überzeugt sind und Allah und Seinem Gesandten Folge leisten, dann ist ihre Tat mit Allahs Erlaubnis gewaltig. Wenn sie ihre Positionen nutzen, um die Errichtung der Herrschaft Allahs (swt) zu beschleunigen, so haben sie ein großartiges Werk vollbracht.

Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Gesandte Allahs (s) zu den Stämmen ging, als diese noch ungläubig waren, sie zum Islam einlud und sie, sofern sie folgten, um den Beistand (Nusrah) zur Errichtung der Herrschaft Allahs ersuchte. Ebenso verhält es sich mit jenen, die in der Armee der Ungerechten tätig sind: Wenn sie dem Ruf der Wahrheit folgen, das islamrechtliche Urteil über die Pflicht zur Verurteilung und Absetzung der Ungerechten erkennen und zur Arbeit bereit sind, dann ist das Ersuchen um ihren Beistand (Nusrah) zulässig.

  1. Ja, das Kämpfen an der Seite ungerechter Herrscher ist zulässig, sofern es ein Kampf gegen die Kuffar und nicht gegen Muslime ist. Der Dschihad ist für die Muslime unter allen Umständen eine Pflicht im Schatten eines muslimischen Herrschers, ungeachtet seines Zustandes – sei er rechtschaffen oder sündhaft –, solange er den Kampf gegen die Kuffar führt. Dies liegt daran, dass die Verse über den Kampf absolut und uneingeschränkt offenbart wurden:

وَمَا لَكُمْ لَا تُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللَّهِ

„Und was ist mit euch, dass ihr nicht auf dem Weg Allahs kämpft...“ (Sure an-Nisa [4]: 75)

الَّذِينَ آمَنُوا يُقَاتِلُونَ فِي سَبِيلِ اللَّهِ

„Diejenigen, die glauben, kämpfen auf dem Weg Allahs...“ (Sure an-Nisa [4]: 76)

فَلْيُقَاتِلْ فِي سَبِيلِ اللَّهِ الَّذِينَ يَشْرُونَ الْحَيَاةَ الدُّنْيَا

„So sollen auf dem Weg Allahs diejenigen kämpfen, die das diesseitige Leben gegen das Jenseits verkaufen...“ (Sure an-Nisa [4]: 74)

Es gibt viele weitere Verse, die nicht zur Bedingung gemacht haben, ob der Herrscher ungerecht ist oder nicht, solange der Kampf gegen die Kuffar gerichtet ist. Ebenso gibt es deutliche Hadithe, die belegen, dass die Ungerechtigkeit des Herrschers den Kampf an seiner Seite nicht verhindert; dies bedeutet: Kämpft an der Seite des ungerechten Imams. Von Anas wurde überliefert, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:

والجهاد ماضٍ منذ أن بعثني الله إلى أن يقاتل آخر أمتي الدجال، لا يبطله جور جائر ولا عدل عادل

„Und der Dschihad ist fortwährend, seitdem Allah mich entsandt hat, bis der letzte meiner Umma gegen den Dajjal kämpft. Weder die Ungerechtigkeit eines Ungerechten noch die Gerechtigkeit eines Gerechten machen ihn hinfällig.“

  1. Dschumada al-Ula 1424 n. H. 20.07.2003 n. Chr.

Share Article

Share this article with your network