(Antwortserie des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fikhi“)
Beantwortung einer Frage
An Michael Christensen
Frage:
Barakallahu feek My question is related to Economic where I seek a clarification about dealing with stocks: This is the process; Since I was young (under 10 years - almost 20 years ago) my mother gave me some Stocks In a bank In my name. These Stocks has grown In value and In 2015 my mother sold the Stocks for me on my behalf and gave me the money.
I havent used the money because i do not if they are legal for me. I converted to islam 6 years ago and do not know much about islamic Economic system but I do not know Stocks are forbidden. But was is the verdict on This situation of mine as I Been told that the details i just told is important In this matter. Is it posible for you to give a short but still detailed islamic Conclusion about me keeping the money or Throw Them out?
Hope you understand my question or else ask me for more details thanks.
*not know = do know Stocks are forbidden Ende.
Antwort:
(As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,
Wir haben die Antwort aufgeschoben, bis wir die Antwort auf unsere Rückfragen zu deiner Frage wie folgt erhalten haben:
- Das Datum deines Übertritts zum Islam, wenn auch nur annähernd: September 2010.
- Das Datum, an dem du erfahren hast, dass Aktien haram (verboten) sind: 2015.
- Als du deine Mutter beauftragt hast, die auf deinen Namen lautenden Aktien zu verkaufen, war deine Mutter zu diesem Zeitpunkt Nichtmuslimin (Kafirah) oder Muslimin? She was and still is kafirah (Sie war und ist immer noch eine Nichtmuslimin).
- An wen hat sie die Aktien verkauft? War der Käufer ein Muslim oder ein Nichtmuslim? The shares were sold back to the Bank (money bank), not muslims (Die Aktien wurden an die Bank (Geldinstitut) zurückverkauft, deren Eigentümer Nichtmuslime sind).
- Basierend darauf haben wir aus deiner ursprünglichen Frage und deinen Antworten auf unsere Rückfragen Folgendes verstanden:
Deine nichtmuslimische Mutter schenkte dir vor etwa zwanzig Jahren Aktien, als du noch keine zehn Jahre alt und kein Muslim warst. Deine Mutter legte die Aktien bei der Bank auf deinen Namen an. Ihr Wert stieg in den letzten zwanzig Jahren über ihren ursprünglichen Wert hinaus an. Du bist dann vor etwa sechs Jahren zum Islam konvertiert, also etwa im Jahr 2010 n. Chr.
Du hast im Jahr 2015 erfahren, dass diese Aktien für einen Muslim haram sind. Im selben Jahr, 2015, hast du deine Mutter beauftragt, sie für dich zu verkaufen, wobei deine Mutter zum Zeitpunkt der Beauftragung eine Nichtmuslimin war. Sie verkaufte die Aktien an eine Bank bei euch, deren Besitzer Nichtmuslime sind.
- Du fragst nun: Was ist dir von diesem Geld erlaubt?
Lieber Bruder, zuerst danke ich Allah, dass Er dich zum Islam geleitet hat, sodass du Muslim wurdest, und dass Er dich dazu geleitet hat, dich an das Erlaubte (Halal) und Verbotene (Haram) zu halten, weshalb du nun fragst, was dir erlaubt ist. Möge Allah dich segnen und dir eine gute, rechtmäßige (halal) Versorgung schenken. Allah ist mit dir.
- Die Antwort darauf, was dir von diesen Aktien erlaubt ist, lautet wie folgt:
- Was aus den Finanztransaktionen von Nichtmuslimen resultiert, bevor sie Muslime werden, ist für sie nach ihrer Konvertierung zum Islam halal, es sei denn, dieses Geld wurde geraubt oder gestohlen. Solches Geld ist weder vor noch nach dem Islam erlaubt. Zu den Belegen dafür gehören:
a) Finanztransaktionen vor dem Islam:
Ahmad überlieferte in seinem Musnad von Amr ibn al-Aas, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:
إِنَّ الْإِسْلَامَ يَجُبُّ مَا كَانَ قَبْلَهُ
„Wahrlich, der Islam tilgt das, was vor ihm war.“
Muslim überlieferte in seinem Sahih von Amr ibn al-Aas, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:
أَمَا عَلِمْتَ أَنَّ الْإِسْلَامَ يَهْدِمُ مَا كَانَ قَبْلَهُ؟
„Wusstest du nicht, dass der Islam das zerstört (tilgt), was vor ihm war?“
Diese Hadithe belegen, dass jemand, der den Islam annimmt, nicht für das zur Rechenschaft gezogen wird, was vor seinem Islam war. An-Nawawi erwähnte in seiner Erläuterung zu Sahih Muslim bei der Kommentierung dieses Hadithes Folgendes: (Und seine Aussage (s.a.w.) „Der Islam zerstört, was vor ihm war“ bedeutet, dass er es hinfällig macht und seine Spuren auslöscht). Demnach wird das, was ein Nichtmuslim vor seinem Islam an Vermögen erwirbt, nach seinem Islam nicht beanstandet; vielmehr bleibt es sein Vermögen, selbst wenn er es auf verbotene Weise erworben hat. Es gilt nach dem Schari’ah-Recht als rechtmäßiges (halal) Geld für ihn.
Der Prophet (s.a.w.) bestätigte den Muslimen den Besitz an ihrem Vermögen, das sie erworben hatten, während sie noch Nichtmuslime waren. Er (s.a.w.) verlangte von ihnen bei ihrem Eintritt in den Islam nicht, sich von ihrem Vermögen zu trennen, das sie durch Zinsen (Riba), den Verkauf von Wein, durch Glücksspiel oder durch irgendeine andere Art des Erwerbs oder der Vermehrung von Besitz erlangt hatten, die der Islam verbietet – also durch im Islam verbotene Transaktionen. Vielmehr bestätigte er ihnen ihr Vermögen, das sie zum Zeitpunkt ihres Islam-Eintritts besaßen. Jedoch zog er (s.a.w.) sie für ihre Finanztransaktionen nach dem Islam zur Rechenschaft, d. h. ab dem Moment ihres Eintritts in den Islam, und zwar gemäß den Schari’ah-Urteilen. So ist Zins verboten, Wein verboten, Glücksspiel verboten... und so weiter gilt die Verpflichtung zu Finanztransaktionen gemäß den Schari’ah-Urteilen, nachdem sie Muslime geworden sind.
b) Wenn es sich jedoch um geraubtes oder gestohlenes Gut handelt, das vor seinem Islam entwendet wurde und nach seinem Islam noch in seinem Besitz ist, so muss es dem Eigentümer zurückgegeben werden. Denn Raubgut ist demjenigen, dem es geraubt wurde, garantiert; der Räuber ist verpflichtet, das geraubte Gut selbst an seinen Besitzer zurückzugeben. Dies gründet auf dem, was von Samura überliefert wurde, dass der Prophet (s.a.w.) sagte:
عَلَى اليَدِ مَا أَخَذَتْ حَتَّى تُؤَدِّيَ
„Die Hand haftet für das, was sie genommen hat, bis sie es zurückgibt.“ (Überliefert von at-Tirmidhi, der sagte: Dies ist ein schöner (hasan) Hadith).
Muslim überlieferte von Wa’il ibn Hudjr, der sagte: „Ich war beim Gesandten Allahs (s.a.w.), als zwei Männer zu ihm kamen, die um ein Stück Land stritten. Einer von ihnen sagte: ‚O Gesandter Allahs, dieser hier hat sich in der Zeit der Djahiliyyah (Unwissenheit) meines Landes bemächtigt.‘ Es war Imru' al-Qais ibn 'Abis al-Kindi und sein Kontrahent war Rabi'a ibn 'Abdan. Er (der Prophet) sagte: ‚Deine Beweise?‘ Er sagte: ‚Ich habe keine Beweise.‘ Er sagte: ‚Dann sein Eid.‘ Er sagte: ‚Dann wird er es (das Land) damit wegbringen (behalten).‘ Er sagte: ‚Dir steht nichts anderes zu als das.‘ Als er aufstand, um zu schwören, sagte der Gesandte Allahs (s.a.w.):
مَنِ اقْتَطَعَ أَرْضًا ظَالِمًا لَقِيَ اللَّهَ وَهُوَ عَلَيْهِ غَضْـبَانُ
„Wer ein Stück Land zu Unrecht an sich reißt, wird Allah begegnen, während Er zornig auf ihn ist.“
Die Bedeutung von „sich meines Landes bemächtigt“ ist, dass er es überwältigt, besetzt und somit geraubt hat. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) prüfte die Klage des Mannes gegen denjenigen, der sein Land geraubt hatte, obwohl dies in der Djahiliyyah geschah. Dies zeigt, dass geraubtes Gut einem anderen Urteil unterliegt als Vermögen, das man durch verbotene Transaktionen vor dem Islam erwirbt. Geraubtes Gut wird für den Nichtmuslim bei seinem Eintritt in den Islam nicht halal, sondern bleibt Eigentum des ursprünglichen Besitzers. Der Konvertit muss dieses Gut gemäß den Schari’ah-Urteilen an den ursprünglichen Besitzer zurückgeben.
Ebenso verhält es sich mit gestohlenem Gut. Ahmad überlieferte von Samura, dass der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte:
إِذَا سُرِقَ مِنَ الرَّجُلِ مَتَاعٌ، أَوْ ضَاعَ لَهُ مَتَاعٌ، فَوَجَدَهُ بِيَدِ رَجُلٍ بِعَيْنِهِ، فَهُوَ أَحَقُّ بِهِ، وَيَرْجِعُ الْمُشْتَرِي عَلَى الْبَائِعِ بِالثَّمَنِ
„Wenn einem Mann ein Gut gestohlen wurde oder er ein Gut verloren hat und es bei einem bestimmten Mann wiederfindet, so hat er mehr Anrecht darauf, und der Käufer fordert den Preis vom Verkäufer zurück.“
Dies ist ein klarer Textbeleg dafür, dass gestohlenes Gut dem Eigentümer zurückgegeben wird.
Da das Vermögen, das deine Mutter vor deinem Islam für dich angelegt hat, aus einer Finanztransaktion stammt, die weder Raub noch Diebstahl ist, ist es für dich nach deinem Eintritt in den Islam halal.
- Wenn es sich nach deinem Islam um eine Finanztransaktion handelt, deren Urteil jemandem wie dir unbekannt sein kann, so ist sie für dich halal, solange du nicht wusstest, dass sie haram ist. Sobald du jedoch erfährst, dass sie verboten ist, musst du die Verfügung darüber sofort einstellen. Da du erst im Jahr 2015 – also etwa fünf Jahre nach deiner Konvertierung – erfahren hast, dass Aktien haram sind, und Aktien zu den Dingen gehören, deren Urteil jemandem in deiner Situation unbekannt sein kann, sind sie für dich seit deinem Eintritt in den Islam 2010 bis zu dem Zeitpunkt, an dem du 2015 von ihrem Verbot erfahren hast, halal. Du musst den Monat bestimmen, in dem du erfahren hast, dass Aktien haram sind; bis zu diesem Datum im Jahr 2015 sind sie für dich halal.
Der Beleg dafür, dass Unwissenheit über ein Urteil bei jemandem, dem dieses Urteil üblicherweise unbekannt ist, entschuldigt wird, bis er Kenntnis erlangt, ist: Dass ein Schari’ah-Urteil, welches dem Täter in seiner Situation unbekannt ist, dazu führt, dass er für die Tat nicht belangt wird und seine Handlung als gültig angesehen wird, selbst wenn das Urteil der Schari’ah eigentlich besagt, dass sie nichtig ist. Der Gesandte Allahs (s.a.w.) hörte nämlich Mu’awiya ibn al-Hakam während des Gebets einem Niesenden Segenswünsche aussprechen. Nachdem sie das Gebet beendet hatten, lehrte ihn der Gesandte (s.a.w.), dass das Sprechen das Gebet ungültig macht und auch der Segenswunsch für den Niesenden das Gebet abbricht. Er befahl ihm jedoch nicht, das Gebet zu wiederholen. Muslim überlieferte in seinem Sahih von Mu’awiya ibn al-Hakam as-Sulami, der sagte: „Während ich mit dem Gesandten Allahs (s.a.w.) betete, nieste ein Mann aus der Gruppe, und ich sagte: ‚Möge Allah dir barmherzig sein!‘ Die Leute warfen mir Blicke zu. Ich sagte: ‚O weh, was ist mit euch, dass ihr mich so anschaut?‘ Sie begannen, mit ihren Händen auf ihre Oberschenkel zu schlagen. Als ich sah, dass sie mich zum Schweigen bringen wollten, schwieg ich. Als der Gesandte Allahs (s.a.w.) fertig gebetet hatte – mögen mein Vater und meine Mutter für ihn geopfert sein, ich habe weder vor ihm noch nach ihm einen besseren Lehrer gesehen als ihn –, bei Allah, er hat mich weder angefahren noch geschlagen noch beschimpft. Er sagte:
إِنَّ هَذِهِ الصَّلَاةَ لَا يَصْلُحُ فِيهَا شَيْءٌ مِنْ كَلَامِ النَّاسِ، إِنَّمَا هُوَ التَّسْبِيحُ وَالتَّكْبِيرُ وَقِرَاءَةُ الْقُرْآنِ
„In diesem Gebet ist nichts von der Rede der Menschen angemessen. Es besteht nur aus der Verherrlichung (Tasbih), dem Takbir und der Rezitation des Korans.“
Oder wie der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte. An-Nasa'i überlieferte Ähnliches. Da die Tatsache, dass das Sprechen das Gebet ungültig macht, für eine Person wie ihn üblicherweise unbekannt war, entschuldigte ihn der Gesandte Allahs (s.a.w.) und betrachtete sein Gebet als gültig. Das Verbot von Aktiengesellschaften gehört zu den Urteilen, die vielen Muslimen unbekannt sind, daher wird Unwissenheit hier entschuldigt. Somit ist die Handlung derer, die sich beteiligt haben, gültig, selbst wenn die Gesellschaften (islamrechtlich) nichtig sind. Dies ist wie das Gebet von Mu’awiya ibn al-Hakam, das gültig war, obwohl er etwas tat, das es eigentlich ungültig macht, weil er nicht wusste, dass Sprechen das Gebet abbricht.
Natürlich sind Gelehrte und Muftis in Bezug auf Aktien nicht entschuldigt, da dieses Urteil für ihresgleichen nicht unbekannt ist, wenn sie sich anstrengen würden, die Realität der Aktiengesellschaften und die relevanten Schari’ah-Belege zu verstehen, um das Urteil abzuleiten. Sie sind also nicht entschuldigt. Was jedoch die Allgemeinheit der Muslime betrifft, so ist ihnen dieses Urteil, wie erwähnt, oft unbekannt, weshalb sie entschuldigt sind. Sobald sie jedoch davon erfahren, müssen sie diese Aktien gemäß den dafür festgelegten Schari’ah-Bestimmungen loswerden.
- Sobald eine Person das Schari’ah-Urteil über Aktien erfährt und weiß, dass diese nichtig sind, ist sie verpflichtet, sie loszuwerden. Dies geschieht, indem sie jemanden beauftragt, für den diese Aktien als erlaubt gelten – also einen Nichtmuslim –, damit dieser sie an Nichtmuslime verkauft. Der Beauftragte nimmt den Preis entgegen und gibt ihn dem Eigentümer der Aktien, und dieser Erlös ist für ihn halal. Denn er wusste nicht, dass Aktien haram sind, und das Urteil war jemandem wie ihm unbekannt. Der Beleg dafür ist, dass die Muslime, als ihnen der Kharaj (Landsteuer) auf das Land der Ahl al-Dhimma (nichtmuslimische Staatsbürger) zustand und diese den Wert des Kharaj in Wein und Schweinen zahlten, diese Güter nicht selbst annahmen. Vielmehr beauftragten sie die Nichtmuslime, diese zu verkaufen, und nahmen den Erlös entgegen. Abu Ubaid al-Qasim ibn Sallam erwähnte von Suwaid ibn Ghafala, dass Bilal zu Umar ibn al-Khattab sagte: „Deine Verwalter nehmen Wein und Schweine als Kharaj an.“ Da sagte Umar: (Nehmt sie nicht von ihnen an, sondern beauftragt sie mit deren Verkauf und nehmt ihr dann den Erlös); dies deshalb, weil Wein und Schweine Eigentum der Ahl al-Dhimma sind, aber kein Eigentum für Muslime sein können. Wenn also das Gut im Ursprung für einen Muslim verboten ist, dann aber ein legitimer Schari’ah-Grund eintritt, der dieses Gut in den Besitz des Muslims übergehen lässt, ist es erlaubt, jemanden zu beauftragen, für den es erlaubt ist, es an jemanden zu verkaufen, für den es ebenfalls erlaubt ist. Der Muslim nimmt dann den Erlös entgegen, welcher für ihn halal ist, solange er es durch diesen legitimen Grund erlangt hat.
So verhält es sich auch mit dem Besitz von Aktien durch einen Muslim: Wenn ihm das Urteil darüber unbekannt war, wird der Erlös daraus für ihn halal, wenn er jemanden, für den sie erlaubt sind, mit dem Verkauf beauftragt – so wie Umar es bezüglich der Zahlung des Kharaj durch die Ahl al-Dhimma mit Wein und Schweinen angeordnet hat.
- Da du deine Mutter, die eine Nichtmuslimin ist, beauftragt hast, die Aktien an nichtmuslimische Banken zu verkaufen, ist der Erlös für dich halal. Dies gilt unter der Bedingung, dass du deine Mutter zu demselben Zeitpunkt beauftragt hast, an dem du von der Unzulässigkeit der Aktien erfahren hast. Hier ein erläuterndes Beispiel:
– Wenn du beispielsweise im Januar 2015 erfahren hast, dass Aktien haram sind, und du deine Mutter zum selben Zeitpunkt mit dem Verkauf beauftragt hast, dann ist der gesamte Erlös für dich halal.
– Wenn du im Januar 2015 erfahren hast, dass Aktien haram sind, deine Mutter aber erst im Juli 2015 mit dem Verkauf beauftragt hast, dann ist der gesamte Erlös für dich halal, außer dem Gewinn, den die Aktien in den Monaten Februar, März, April, Mai und Juni erzielt haben. Den Gewinn aus diesen fünf Monaten musst du loswerden, indem du ihn für die Belange des Islam und der Muslime spendest.
- Zusammenfassend: Die Aktien und deren Gewinne, die deine Mutter für dich angelegt hat, sind für dich halal, wenn du deine Mutter zum selben Zeitpunkt mit dem Verkauf beauftragt hast, an dem du von der Unzulässigkeit der Aktien erfahren hast. Gab es eine Verzögerung bei der Beauftragung, etwa zwei oder drei Monate nach deiner Kenntnis des Verbots, so sind die Gewinne dieser Aktien aus diesen zwei oder drei Monaten für dich nicht erlaubt.
Abschließend grüße ich dich, beglückwünsche dich zu deinem Interesse an Halal und Haram und bete für dein Wohl. Allah ist mit dir.
Ihr Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah
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