Home About Articles Ask the Sheikh
Urteile

Antwort auf eine Frage: Das islamrechtliche Urteil über Bitcoin

December 19, 2017
14108

(Serie der Antworten des ehrenwerten Gelehrten Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah, Amir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Figh-Fragen“)

Antwort auf eine Frage

Das islamrechtliche Urteil über Bitcoin An SchukranJaan und an Wisam Al-Haninny

Frage von SchukranJaan:

Bismillahir-rahmanir-rahim,

Dear honourable Shaikh.

We hope this finds you in best health.

We are greeting you with the warmest and most noble of all greetings:

Assalamualaykumwarahmatullahiwabarakatuhu.

A brother and me were talking about the hukm regarding the buying and selling of crypotcurrencies like bitcoin, ethereum, dash, ripple etc.)

We both read the ijtihad by Ustadh Abu Khaled al-Hejazi but we weren't quite content with what the shaikh had deduced.

We have some problems with how the shaikh analyzed the reality of cryptocurrencies and the comment section under the article too is filled with brothers disagreeing and discussing about how the tahqeeq al-manaat was not completely correct.

We would like to know the hukm regarding selling and buying of cryptocurrencies.

Could you bring light into this subject, because it still doesn't seem clear for us.

Wajazaakumullahukhairan

May allah strengthen us all on his path and let us be the reason for the re-establishment of the bearer of light in this world, the khilafah on the method of the prophethood.

Ameen

Frage von Wisam Al-Haninny:

As-salamu alaikum. Es scheint, dass die Frage nicht beantwortet wird, und ich verstehe den Druck, unter dem Sie stehen, möge Allah Ihnen helfen...

Aber ich habe eine Frage, die keinen Aufschub duldet, da ich sehe, wie sie sich in den letzten Monaten unter den Menschen, insbesondere unter den Muslimen, deutlich verbreitet hat...

Frage: Die Währung Bitcoin ist vor acht Jahren entstanden und hat sich nun beispiellos verbreitet, wobei der Wert einer Einheit auf über 8.000 Dollar gestiegen ist. Durch meine Verfolgung ihrer Realität und ihres Umgangs habe ich keinen Unterschied zwischen ihr und dem Dollar gefunden, außer dass letzterer physisch greifbar ist? Ich bitte Sie daher, uns das islamrechtliche Urteil unter verschiedenen Aspekten abzuleiten: 1. Der Handel damit durch Kauf und Verkauf. 2. Das „Mining“ (das Erzeugen neuer Einheiten). 3. Das Urteil über den Umtausch zwischen ihr und anderen greifbaren Währungen? Wenn Sie möchten, kann ich Ihnen Webseiten und YouTube-Links zur Verfügung stellen, die ihre Realität erklären, aber ich denke, sie sind leicht zugänglich. Möge Allah Sie segnen.

Antwort:

Wa alaikum as-salam wa rahmatullahi wa barakatuh,

Bezüglich eurer beiden Fragen zu Bitcoin haben wir bereits am 28.04.2017 eine ähnliche Frage beantwortet. Hier ist der Text der Antwort:

(1. Was Bitcoin betrifft, so handelt es sich nicht um eine Währung, da die Bedingungen für eine Währung nicht darauf zutreffen. Das Geld, das der Prophet ﷺ anerkannte – nämlich Dinare und Dirhams –, wies drei Merkmale auf:

  • Es war ein Wertmaßstab für Waren und Dienstleistungen, d. h. es erfüllte die Eigenschaft der Währungseignung (’Illat an-Naqdiyya), indem es als Preis und Lohn diente.
  • Es wurde von einer bekannten, nicht unbekannten Autorität ausgegeben, die die Dinare und Dirhams herausgab...
  • Das Geld war unter den Menschen allgemein verbreitet und nicht auf eine bestimmte Gruppe beschränkt...

Wendet man dies auf Bitcoin an, zeigt sich, dass diese drei Merkmale nicht erfüllt sind:

  • Es ist kein allgemeiner Maßstab für Waren und Dienstleistungen, sondern lediglich ein Tauschmittel für bestimmte Waren und Dienstleistungen...
  • Es wird nicht von einer bekannten, sondern von einer unbekannten Autorität ausgegeben...
  • Es ist nicht allgemein unter den Menschen verbreitet, sondern auf diejenigen beschränkt, die damit handeln und seinen Wert anerkennen. Das heißt, es ist nicht für die gesamte Gesellschaft bestimmt...

Deshalb ist Bitcoin aus islamrechtlicher Sicht kein Geld (Naqd).

  1. Demnach ist Bitcoin nichts weiter als eine Ware. Diese Ware ist jedoch unbekannter Herkunft und es gibt keinen Garanten dafür. Zudem bietet sie einen großen Spielraum für Betrug, Täuschung, Spekulation und Manipulation. Folglich ist der Kauf und Verkauf nicht zulässig, insbesondere da die unbekannte Herkunft Zweifel daran aufkommen lässt, dass diese Quelle nicht fern von den großen kapitalistischen Staaten ist, insbesondere Amerika... oder einer Bande, die mit einem Großstaat verbunden ist und ein bösartiges Ziel verfolgt... oder internationalen Großkonzernen für Glücksspiel, Drogenhandel, Geldwäsche und organisiertes Verbrechen... Warum sonst sollte die Quelle unbekannt bleiben?

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es sich um eine Ware unbekannter Herkunft handelt, für die es keinen Garanten gibt. Sie ist anfällig für Betrug und Manipulation sowie für die Vorherrschaft der kolonialistischen kapitalistischen Staaten, insbesondere Amerikas, um diese Dinge zur Plünderung des Reichtums der Menschen auszunutzen... Daher ist ihr Kauf aufgrund der islamrechtlichen Beweise, die den Kauf und Verkauf jeder unbekannten Ware verbieten, nicht gestattet. Zu den Beweisen dafür gehört:

  • Muslim überlieferte in seinem Sahih-Werk von Abu Huraira, dass er sagte:

نَهَى رَسُولُ اللهِ ﷺ عَنْ بَيْعِ الْحَصَاةِ، وَعَنْ بَيْعِ الْغَرَرِ

„Der Gesandte Allahs ﷺ verbot den Kieselsteinverkauf (Bay' al-Hasat) und den Verkauf des Ungewissen (Bay' al-Gharar).“ (Sahih Muslim)

Dies wurde ebenfalls von at-Tirmidhi überliefert... „Der Kieselsteinverkauf“ (Bay' al-Hasat) bedeutet zum Beispiel zu sagen: „Ich verkaufe dir von diesen Kleidern dasjenige, auf das der Kieselstein fällt, den ich werfe“, oder „Ich verkaufe dir dieses Land von hier bis dorthin, wo dieser Kieselstein landet“... Das Verkaufsobjekt ist also unbekannt, und dies ist verboten... „Der Verkauf des Ungewissen“ (Bay' al-Gharar) bezieht sich auf das Unbekannte, Unklare, wie der Verkauf von Fischen in viel Wasser, Milch im Euter, das ungeborene Tier im Mutterleib und ähnliches. All diese Verkäufe sind nichtig, weil sie Gharar (ungewiss/risikoreich) sind...

Daraus ergibt sich das Verbot des Verkaufs des Ungewissen oder Unbekannten. Dies trifft auf die Realität von Bitcoin zu, da es sich um eine Ware unbekannter Herkunft handelt und keine offizielle Stelle sie ausgegeben hat, die für sie garantiert. Daher ist ihr Kauf und Verkauf nicht zulässig.) Ende des Zitates.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu al-Rashtah

  1. Rabi' al-Awwal 1439 n. H. 18.12.2017 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Amirs: Facebook

Link zur Antwort auf der Google Plus-Seite des Amirs: Google Plus

Link zur Antwort auf der Twitter-Seite des Amirs: Twitter

Link zur Antwort auf der Webseite des Amirs: Amir Web

Share Article

Share this article with your network