(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata bin Khalil Abu al-Rashta, Ameer von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)
Antwort auf eine Frage
An Bruder Juma'a
Frage:
Assalamu alaikum wa rahmatullahi wa barakatuh, unser werter Sheikh.
Wie lautet das Urteil über die Anwendung von Schlägen, damit ein Inhaftierter eine Tat gesteht, deren er verdächtigt wird, ohne dass handfeste Beweise vorliegen, sondern lediglich ein bloßer Verdacht, wobei sich unter dem Druck der Schläge letztlich herausstellt, dass er der Täter ist? Der zweite Teil der Frage: Ist es erlaubt, Halluzinogene (Wahrheitsseren) zu verwenden, damit der Beschuldigte gesteht, was er weiß, mit der Rechtfertigung, dass man dies tut, um heftige Schläge zu vermeiden, die manchmal zum Tod führen?
Ihr Bruder Juma'a Barro – Wilayah Syrien.
Antwort:
Wa alaikum assalam wa rahmatullahi wa barakatuh.
Die Folterung eines Beschuldigten ist im Islam ein schweres Verbrechen, das nach den Bestimmungen der Scharia streng bestraft wird. Zudem hat ein durch Folter erpresstes Geständnis keinerlei Wert im Gerichtsverfahren. Mehr noch: Selbst wenn die Schuld des Angeklagten durch ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren bewiesen wurde, darf der Richter keine Strafe verhängen, die Folter beinhaltet. Es dürfen nur jene Strafen verhängt werden, die die Scharia festgelegt hat. Um dies zu verdeutlichen, sagen wir:
1- Wir haben diese Angelegenheit in Artikel 13 der „Einleitung zur Verfassung“ (Muqaddimat ad-Dustur) ausführlich dargelegt. Sein Wortlaut ist: „Der Ursprung ist die Unschuld (Bara'at adh-Dhimma). Niemand darf bestraft werden, außer durch ein Gerichtsurteil. Es ist absolut unzulässig, jemanden zu foltern, und jeder, der dies tut, wird bestraft.“ Ich zitiere hier einiges aus der Erläuterung dazu: Muslim überlieferte von Wa'il bin Hudschr, der sagte:
جَاءَ رَجُلٌ مِنْ حَضْرَمَوْتَ وَرَجُلٌ مِنْ كِنْدَةَ إِلَى النَّبِيِّ صلى الله عليه وسلم، فَقَالَ الْحَضْرَمِيُّ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، إِنَّ هَذَا قَدْ غَلَبَنِي عَلَى أَرْضٍ لِي كَانَتْ لأَبِي، فَقَالَ الْكِنْدِيُّ: هِيَ أَرْضِي فِي يَدِي أَزْرَعُهَا لَيْسَ لَهُ فِيهَا حَقٌّ، فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم لِلْحَضْرَمِيِّ: أَلَكَ بَيِّنَةٌ؟ قَالَ: لاَ، قَالَ: فَلَكَ يَمِينُهُ، قَالَ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، إِنَّ الرَّجُلَ فَاجِرٌ لا يُبَالِي عَلَى مَا حَلَفَ عَلَيْهِ وَلَيْسَ يَتَوَرَّعُ مِنْ شَيْءٍ، فَقَالَ: لَيْسَ لَكَ مِنْهُ إِلاَّ ذَلِكَ
„Ein Mann aus Hadramaut und ein Mann aus Kinda kamen zum Propheten (s). Der Hadramit sagte: ‚O Gesandter Allahs, dieser Mann hat mich um mein Land gebracht, das meinem Vater gehörte.‘ Der Kindit erwiderte: ‚Es ist mein Land, es ist in meinem Besitz, ich bebaue es und er hat kein Recht daran.‘ Da sagte der Gesandte Allahs (s) zum Hadramiten: ‚Hast du einen Beweis?‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Er (s) sagte: ‚Dann gebührt dir sein Eid.‘ Der Hadramit sagte: ‚O Gesandter Allahs, der Mann ist ein Frevler, dem es egal ist, was er schwört, und er schreckt vor nichts zurück.‘ Da sprach er (s): ‚Dir steht von ihm nichts anderes als das zu.‘“
Al-Baihaqi überlieferte mit einer authentischen Übertragungskette, dass der Prophet (s) sagte:
البينة على المدعي، واليمين على من أنكر
„Die Beweislast liegt beim Kläger und der Eid bei dem, der leugnet.“
Im ersten Hadith beauftragte der Gesandte Allahs (s) den Kläger mit dem Erbringen des Beweises. Das bedeutet, dass der Beklagte so lange unschuldig ist, bis seine Schuld bewiesen ist. Im zweiten Hadith stellte der Gesandte Allahs (s) klar, dass die Beweispflicht grundsätzlich beim Kläger liegt, was ein Beleg dafür ist, dass der Beklagte unschuldig ist, bis seine Schuld bewiesen ist...
2- Somit ist der Beschuldigte unschuldig, bis seine Schuld bewiesen ist. Daher ist es nicht erlaubt, ihn mit irgendwelchen Mitteln zu foltern, um ein Geständnis aus ihm herauszupressen. Hierzu liegen Scharia-Belege vor, die dies explizit untersagen:
a- Allah, der Erhabene, hat den Übergriff auf die Person eines Muslims oder auf irgendeinen Teil seines Körpers verboten und eine Scharia-Strafe für denjenigen festgelegt, der einen solchen Übergriff begeht. Allah (t) sagt:
وَالَّذِينَ يُؤْذُونَ الْمُؤْمِنِينَ وَالْمُؤْمِنَاتِ بِغَيْرِ مَا اكْتَسَبُوا فَقَدِ احْتَمَلُوا بُهْتَاناً وَإِثْماً مُبِيناً
„Und diejenigen, die den gläubigen Männern und den gläubigen Frauen Leid zufügen für etwas, was sie nicht begangen haben, die laden (damit) Verleumdung und offenkundige Sünde auf sich.“ (Sure al-Ahzab [33]: 58)
b- Muslim überlieferte in seinem Sahih von Hischam bin Hakim bin Hizam, der sagte: „Wahrlich, ich hörte den Gesandten Allahs (s) sagen:
إِنَّ اللهَ يُعَذِّبُ الَّذِينَ يُعَذِّبُونَ فِي الدُّنْيَا
‚Wahrlich, Allah wird jene quälen, die die Menschen im Diesseits quälen.‘“
c- Muslim überlieferte in seinem Sahih von Abu Huraira, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) sagte:
صِنْفَانِ مِنْ أَهْلِ النَّارِ لَمْ أَرَهُمَا، قَوْمٌ مَعَهُمْ سِيَاطٌ كَأَذْنَابِ الْبَقَرِ يَضْرِبُونَ بِهَا النَّاسَ...
„Zwei Arten von Höllenbewohnern habe ich noch nicht gesehen: Leute mit Peitschen wie Kuhschwänzen, mit denen sie die Menschen schlagen...“
3- Ebenso hat die Erpressung eines Geständnisses unter Zwang keinerlei Wert im Gerichtsverfahren und findet keine Beachtung, da es nicht freiwillig erfolgte:
- Ibn Madscha überlieferte in seinen Sunan von Abu Dharr al-Ghifari, dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
إِنَّ اللَّهَ قَدْ تَجَاوَزَ عَنْ أُمَّتِي الْخَطَأَ، وَالنِّسْيَانَ، وَمَا اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ
„Wahrlich, Allah sieht meiner Umma das Versehen nach, das Vergessen und das, wozu sie gezwungen wurden.“ Was der Mensch unter Zwang tut, wird ihm also nicht zur Last gelegt.
- Al-Hakim überlieferte im Mustadrak 'ala as-Sahihain von Ibn Abbas (r), dass der Gesandte Allahs (s) sagte:
تَجَاوَزَ اللَّهُ عَنْ أُمَّتِي الْخَطَأَ، وَالنِّسْيَانَ، وَمَا اسْتُكْرِهُوا عَلَيْهِ
„Allah sieht meiner Umma das Versehen nach, das Vergessen und das, wozu sie gezwungen wurden.“
4- Ebenso verhält es sich, wenn die Tat gegen den Beschuldigten durch Scharia-Beweise vor einem zuständigen Richter in einer rechtmäßigen und gerechten Gerichtssitzung bewiesen wurde: Die Strafe darf nur aus dem bestehen, was die Scharia festgelegt hat, und nicht aus Strafen, die die Scharia verboten oder nicht vorgesehen hat. Zum Beispiel: Es ist nicht erlaubt, mit etwas zu strafen, das Allah als Qual im Jenseits vorgesehen hat. Der Beleg hierfür ist, was al-Bukhari aus dem Hadith von Abu Huraira überlieferte, dass der Prophet (s) sagte:
وَإِنَّ النَّارَ لا يُعَذِّبُ بِهَا إِلاَّ اللَّهُ
„Und wahrlich, mit dem Feuer straft niemand außer Allah.“
Abu Dawud überlieferte aus dem Hadith von Ibn Mas'ud in einer Erzählung mit dem Wortlaut:
فَإِنَّهُ لا يُعَذِّبُ بِالنَّارِ إِلاَّ رَبُّ النَّارِ
„Denn wahrlich, niemand straft mit dem Feuer außer der Herr des Feuers.“
Demnach ist es unzulässig, jemanden mit Feuer zu bestrafen, wenn vor einem zuständigen Richter bewiesen wurde, dass er das ihm vorgeworfene Verbrechen begangen hat. Ebenso wenig darf er mit etwas bestraft werden, das dem Feuer ähnelt, wie etwa Elektrizität, oder mit irgendetwas, womit Allah straft. Ebenso dürfen nur jene Strafen vollzogen werden, die der Gesetzgeber (Schari') festgelegt hat. Niemand darf durch Verbrennen mit Feuer bestraft werden, und niemand darf durch das Ausreißen der Nägel oder der Augenwimpern, durch Elektroschocks, durch Ertränken im Wasser, durch Übergießen mit kaltem Wasser, durch Aushungern, durch Entzug von Kälteschutz oder Ähnlichem bestraft werden. Vielmehr muss man sich bei der Bestrafung auf die in der Scharia überlieferten Strafen beschränken. Alles darüber hinaus ist dem Herrscher verboten, als Strafe für den Sünder festzulegen...
Daraus folgt, dass es absolut unzulässig ist, jemanden zu foltern. Wer dies tut, handelt der Scharia zuwider. Wenn bewiesen ist, dass jemand einen anderen gefoltert hat, so wird er dafür bestraft...
Ihr Bruder Ata bin Khalil Abu al-Rashta
- Safar 1438 n. H.
27.11.2016 n. Chr.
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