Home About Articles Ask the Sheikh
Urteile

Antwort auf eine Frage: Das Urteil über die Verrichtung des Haddsch für andere!

June 11, 2021
3711

Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf die Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fقهي“ (Fikhi)

Antwort auf eine Frage

Das Urteil über die Verrichtung des Haddsch für andere! An al-Mahabba lillah

Frage:

As-Salamu Alaikum Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

mein geehrter Bruder, ehrwürdiger Scheich Ata Abu Al-Rashtah, möge Allah dein Wissen und deine Macht mehren und den Sieg durch deine Hände herbeiführen. Ich habe eine Frage, die ich dir gerne stellen möchte: Was sind die Bestimmungen für den Ersatz-Haddsch (Haddsch al-Badal), und gelten sie sowohl für Lebende als auch für Verstorbene? Beispiel: Jemand hat den Haddsch bereits früher vollzogen und möchte nun für eine lebende Person gegen Übernahme der Kosten und Auslagen des Haddsch die Pilgerfahrt verrichten. Wie lautet das Urteil über den Ersatz-Haddsch für einen Verstorbenen? Ist ein Verwandtschaftsverhältnis beim Ersatz-Haddsch zwischen den Personen erforderlich?

Möge Allah dein Wissen und deine Macht mehren und den Sieg durch deine Hände herbeiführen.

Antwort:

Wa Alaikum As-Salam Wa Rahmatullahi Wa Barakatuh,

ja, der Haddsch für andere ist zulässig, sofern die folgenden Punkte beachtet werden:

Erstens: Die Person, die den Haddsch für jemand anderen verrichtet, muss die Haddsch-Pflicht bereits für sich selbst erfüllt haben. Der Beweis hierfür ist:

1- In den Sunan ad-Daraqutni heißt es:

عَنْ عَائِشَةَ أَنَّ النَّبِىَّ ﷺ سَمِعَ رَجُلاً يُلَبِّى عَنْ شُبْرُمَةَ فَقَالَ: «وَمَا شُبْرُمَةُ؟». قَالَ: فَذَكَرَ قَرَابَةً لَهُ. قَالَ: فَقَالَ: «أَحَجَجْتَ عَنْ نَفْسِكَ». قَالَ: فَقَالَ: لاَ. قَالَ: «فَاحْجُجْ عَنْ نَفْسِكَ ثُمَّ حُجَّ عَنْ شُبْرُمَةَ»

„Aischa überlieferte, dass der Prophet ﷺ einen Mann hörte, der die Talbiya für Schubruma sprach. Er fragte: ‚Wer ist Schubruma?‘ Er (der Mann) nannte einen Verwandten von sich. Er (der Prophet) fragte: ‚Hast du den Haddsch für dich selbst vollzogen?‘ Er antwortete: ‚Nein.‘ Daraufhin sagte er: ‚Vollziehe den Haddsch für dich selbst und vollziehe ihn danach für Schubruma.‘“

2- In Al-Sunan al-Kubra von al-Bayhaqi heißt es:

عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ أَنَّ رَسُولَ اللهِ ﷺ سَمِعَ رَجُلاً يَقُولُ: لَبَّيْكَ عَنْ شُبْرُمَةَ، فَقَالَ: «مَنْ شُبْرُمَةُ؟» فَذَكَرَ أَخاً لَهُ أَوْ قَرَابَةً، قَالَ: «أَحَجَجْتَ قَطُّ؟» قَالَ: لَا، قَالَ: «فَاجْعَلْ هَذِهِ عَنْكَ ثُمَّ حُجَّ عَنْ شُبْرُمَةَ»

„Ibn Abbas überlieferte, dass der Gesandte Allahs ﷺ einen Mann sagen hörte: ‚Labbayk für Schubruma.‘ Er fragte: ‚Wer ist Schubruma?‘ Er erwähnte einen Bruder oder einen Verwandten. Er (der Prophet) fragte: ‚Hast du jemals den Haddsch vollzogen?‘ Er sagte: ‚Nein.‘ Daraufhin sagte er: ‚Mache diese (Wallfahrt) für dich selbst und vollziehe danach den Haddsch für Schubruma.‘“ Dies ist eine authentische Überlieferungskette (Isnad sahih), es gibt in diesem Kapitel nichts Authentischeres als dies. Abu Dawud überlieferte es in seinen Sunan... Ebenso überlieferte es al-Tabarani in Al-Mu'jam al-Kabir.

Zweitens: Es ist zulässig, den Haddsch für einen Verstorbenen zu verrichten, wenn dieser die Haddsch-Pflicht vor seinem Tod nicht erfüllt hat. Der Beweis hierfür ist:

1- Al-Bukhari überlieferte in seinem Sahih:

عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمَا أَنَّ امْرَأَةً مِنْ جُهَيْنَةَ جَاءَتْ إِلَى النَّبِيِّ ﷺ فَقَالَتْ: إِنَّ أُمِّي نَذَرَتْ أَنْ تَحُجَّ فَلَمْ تَحُجَّ حَتَّى مَاتَتْ، أَفَأَحُجُّ عَنْهَا؟ قَالَ: «نَعَمْ حُجِّي عَنْهَا. أَرَأَيْتِ لَوْ كَانَ عَلَى أُمِّكِ دَيْنٌ أَكُنْتِ قَاضِيَةً؟ اقْضُوا اللَّهَ فَاللَّهُ أَحَقُّ بِالْوَفَاءِ»

„Ibn Abbas (r) überlieferte, dass eine Frau aus dem Stamm Dschuhaina zum Propheten ﷺ kam und sagte: ‚Meine Mutter gelobte, den Haddsch zu vollziehen, aber sie starb, bevor sie ihn vollziehen konnte. Soll ich ihn für sie vollziehen?‘ Er sagte: ‚Ja, vollziehe den Haddsch für sie. Sag mir, wenn deine Mutter Schulden hätte, würdest du sie begleichen? Begleicht die Schulden gegenüber Allah, denn Allah hat ein größeres Recht auf Erfüllung.‘“ (Sura Al-Baqarah)

2- Al-Bukhari überlieferte ebenfalls in seinem Sahih:

عَنِ ابْنِ عَبَّاسٍ - رضي الله عنهما – قَالَ: أَتَى رَجُلٌ النَّبِيَّ ﷺ فَقَالَ لَهُ: إِنَّ أُخْتِي نَذَرَتْ أَنْ تَحُجَّ وَإِنَّهَا مَاتَتْ. فَقَالَ النَّبِىُّ ﷺ: «لَوْ كَانَ عَلَيْهَا دَيْنٌ أَكُنْتَ قَاضِيَهُ؟». قَالَ نَعَمْ. قَالَ: «فَاقْضِ اللَّهَ، فَهْوَ أَحَقُّ بِالْقَضَاءِ»

„Ibn Abbas (r) überlieferte: Ein Mann kam zum Propheten ﷺ und sagte zu ihm: ‚Meine Schwester gelobte, den Haddsch zu vollziehen, doch sie ist gestorben.‘ Der Prophet ﷺ sagte: ‚Wenn sie Schulden gehabt hätte, hättest du sie beglichen?‘ Er sagte: ‚Ja.‘ Er sagte: ‚Begleiche die Schuld gegenüber Allah, denn Er hat das größere Recht auf Begleichung.‘“

Das Gelübde zum Haddsch bedeutet, dass der Haddsch für die Person zur Pflicht wurde und sie ihn bis zu ihrem Tod nicht verrichtete. Dies gilt für jeden verpflichtenden Haddsch, den eine Person bis zu ihrem Tod nicht ausgeführt hat; es ist zulässig, ihn für sie unter den genannten Bedingungen nachzuholen, so wie man Schulden für sie begleicht.

Drittens: Was Lebende betrifft, so ist der Haddsch für eine andere Person zu deren Lebzeiten zulässig, wenn diese körperlich nicht dazu in der Lage ist, wie etwa bei einer Lähmung oder der Unfähigkeit zu reisen und sich zu bewegen... Mit anderen Worten, wenn keine körperliche Fähigkeit (Istita'a) vorhanden ist, selbst wenn die finanzielle Fähigkeit besteht. Dies basiert auf folgenden Beweisen:

1- In Sahih al-Bukhari heißt es:

عَنْ ابْنِ عَبَّاسٍ عَنْ الْفَضْلِ بْنِ عَبَّاسٍ رَضِيَ اللَّهُ عَنْهُمْ، أَنَّ امْرَأَةً مِنْ خَثْعَمَ جَاءَتْ عَامَ حَجَّةِ الْوَدَاعِ قَالَتْ: يَا رَسُولَ اللَّهِ، إِنَّ فَرِيضَةَ اللَّهِ عَلَى عِبَادِهِ فِي الْحَجِّ أَدْرَكَتْ أَبِي شَيْخاً كَبِيراً لَا يَسْتَطِيعُ أَنْ يَسْتَوِيَ عَلَى الرَّاحِلَةِ، فَهَلْ يَقْضِي عَنْهُ أَنْ أَحُجَّ عَنْهُ؟ قَالَ «نَعَمْ»

„Ibn Abbas berichtete von al-Fadl bin Abbas (r), dass eine Frau vom Stamm Chath'am im Jahr der Abschiedswallfahrt kam und sagte: ‚O Gesandter Allahs, die Verpflichtung Allahs gegenüber Seinen Dienern bezüglich des Haddsch hat meinen Vater als einen sehr alten Mann erreicht, der nicht fest auf dem Reittier sitzen kann. Erfüllt es seine Pflicht, wenn ich für ihn den Haddsch verrichte?‘ Er sagte: ‚Ja.‘“

2- In Sahih Muslim heißt es:

عَنْ ابْنِ عَبَّاسٍ عَنْ الْفَضْلِ أَنَّ امْرَأَةً مِنْ خَثْعَمَ قَالَتْ يَا رَسُولَ اللَّهِ إِنَّ أَبِي شَيْخٌ كَبِيرٌ عَلَيْهِ فَرِيضَةُ اللَّهِ فِي الْحَجِّ وَهُوَ لَا يَسْتَطِيعُ أَنْ يَسْتَوِيَ عَلَى ظَهْرِ بَعِيرِهِ، فَقَالَ النَّبِيُّ ﷺ: «فَحُجِّي عَنْهُ»

„Ibn Abbas berichtete von al-Fadl, dass eine Frau von Chath'am sagte: ‚O Gesandter Allahs, mein Vater ist ein sehr alter Mann, dem Allah die Pflicht des Haddsch auferlegt hat, aber er kann nicht auf dem Rücken eines Kamels sitzen.‘ Der Prophet ﷺ sagte: ‚Vollziehe den Haddsch für ihn.‘“

3- Und aufgrund des Hadith von Abu Razin al-Uqayli, dass er zum Propheten ﷺ kam und sagte: „Mein Vater ist ein sehr alter Mann, er kann weder den Haddsch noch die Umra vollziehen, noch kann er reisen.“ Er ﷺ sagte:

«حُجَّ عَنْ أَبِيكَ وَاعْتَمِرْ»

„Vollziehe den Haddsch und die Umra für deinen Vater.“ (Überliefert von Ahmad und den Verfassern der Sunan; at-Tirmidhi sagte: Hasan Sahih).

Viertens: Weitere relevante Angelegenheiten:

1- Es ist keine Bedingung, dass die Person, die den Haddsch für jemand anderen verrichtet, mit dieser verwandt ist; es ist auch durch einen Nicht-Verwandten zulässig. Der Beweis dafür ist, dass der Gesandte Allahs ﷺ es in seinen Antworten an die Fragesteller wie eine Schuld behandelte. Das Begleichen von Schulden für einen Schuldner ist sowohl durch Verwandte als auch durch Fremde gültig, solange es mit Einverständnis der Person geschieht. Daher ist eine Verwandtschaft beim Haddsch für andere nicht erforderlich, wenn die dargelegten Bedingungen erfüllt sind.

2- In Bezug auf den Haddsch für eine lebende Person ist es erforderlich, dass diese den Ersatz-Haddsch anordnet, da der Haddsch für andere den Status einer Stellvertretung (Niyaba) hat und somit mit deren Erlaubnis erfolgen muss. Was den Verstorbenen betrifft, so gibt es Meinungsverschiedenheiten: Einige Juristen (Fuqaha) machen es zur Pflicht, dass er den Haddsch testamentarisch verfügt hat. Andere Juristen stellen diese Bedingung nicht; für sie ist die Pilgerfahrt gültig, wenn eine andere Person sie ohne Testament für ihn verrichtet. Dies ist die Ansicht, die ich bevorzuge, da der Gesandte ﷺ den Haddsch für andere in seinem Hadith mit der Begleichung von Schulden verglich, und die Begleichung von Schulden für einen verstorbenen Schuldner ist gültig, auch wenn er dies nicht testamentarisch verfügt hat... Zur Information: Dies ist die Position der Schafi'iten und Hanbaliten, wie es in der Kuwaitischen Enzyklopädie des Fiqh heißt: „Wer stirbt und den Haddsch noch zu verrichten hatte, für den muss der Haddsch aus seinem gesamten Erbe finanziert werden, unabhängig davon, ob er es verfügt hat oder nicht, so wie auch seine Schulden daraus beglichen werden, unabhängig von einer Verfügung. Wenn er kein Erbe hinterlassen hat, ist es für seinen Erben empfohlen (mustahabb), für ihn den Haddsch zu verrichten. Wenn der Erbe ihn selbst verrichtet oder jemanden schickt, fällt die Pflicht für den Verstorbenen weg. Wenn ein Fremder für ihn den Haddsch verrichtet, ist dies zulässig, selbst wenn der Erbe es nicht erlaubt, so wie man seine Schulden ohne Erlaubnis des Erben begleichen kann.“

Ihr Ansatzpunkt ist die Gleichsetzung des Haddsch mit Schulden durch den Propheten ﷺ, weshalb sie die Regeln für Schulden auf das Nachholen des Haddsch anwandten.

3- Die beauftragte Person, die den Haddsch für den Auftraggeber verrichtet, fasst die Absicht (Niyyah) im Herzen und spricht mit der Zunge: „Ich trete in den Ihram für den Haddsch für Soundso ein und Labbayk mit einem Haddsch für Soundso...“ Das Aussprechen ist besser, aber wenn man sich auf die Absicht im Herzen beschränkt, ist es ebenfalls gültig.

4- Es ist der Person, die den Haddsch für jemand anderen verrichtet, gestattet, alles Notwendige für die Unkosten und Verpflichtungen des Haddsch in angemessenem Maße (bi-l-ma'ruf) anzunehmen.

5- Der Haddsch für andere kann nur für eine einzelne Person erfolgen, nicht für zwei oder mehr gleichzeitig. Da man stellvertretend für den ursprünglichen Pilger handelt, muss die Absicht für eine Person gelten.

6- Man sollte für den Ersatz-Haddsch nach Menschen suchen, die für ihre Aufrichtigkeit und Vertrauenswürdigkeit bekannt sind, und die Absicht muss für Allah, den Erhabenen, sein und nicht zum Zwecke des Gelderwerbs...

Dies ist das, was ich in dieser Angelegenheit für vorzugswürdig halte, und Allah ist Wissender und Weiser.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

  1. Schawwal 1442 n. H. 11.06.2021 n. Chr.

Link zur Antwort auf der Facebook-Seite des Emirs (möge Allah ihn bewahren)

Share Article

Share this article with your network