Beantwortung einer Frage
Pferderennen sind an sich erlaubt und dagegen ist nichts einzuwenden, jedoch betrifft das Thema die Annahme eines Gegenwertes (al-ʿiwaḍ) für den Sieg.
Die Annahme eines Gegenwertes erfolgt in verschiedenen Fällen:
Der Gegenwert kommt von einer dritten Seite, die sagt: „Wer gewinnt, dem gebe ich dies und jenes.“ Dies ist zulässig.
Einer der beiden Wettkämpfer sagt zum anderen: „Wenn du mich besiegst, gebe ich dir dies und jenes, und wenn ich dich besiege, nehme ich nichts von dir.“ Auch dies ist zulässig.
Der Gegenwert wird von beiden Seiten erbracht, was eine Wette (rihān) darstellt. Die Mehrheit der Rechtsgelehrten (fuqahāʾ) sieht dies als verboten an, da es zum Glücksspiel (qimār) gehört. Dies ist der Fall, wenn einer der beiden zu seinem Gefährten sagt: „Wenn du mich besiegst, gebe ich dir dies, und wenn ich dich besiege, gibst du mir jenes.“ Die Mehrheit der Rechtsgelehrten verbietet dies, und das ist die richtige Ansicht.
Der Beleg dafür ist, dass der Gesandte (s) für die Gültigkeit des Einsatzes zwischen den Wettkämpfern zur Bedingung machte, dass ein Dritter (muḥallil) zwischen sie tritt. Dieser zahlt nichts an denjenigen, der ihn besiegt, sondern er nimmt den Preis, wenn er sie besiegt, und gibt nichts, wenn er besiegt wird. Dies gilt unter der Bedingung, dass sein Pferd den Pferden der beiden anderen ebenbürtig ist. Sein Pferd darf also nicht hinfällig und langsam sein, während ihre Pferde edle Rösser sind. In einem solchen Fall wäre nämlich bekannt, dass sie ihn besiegen werden, und seine Anwesenheit wäre bedeutungslos.
Der Gesandte (s) bezeichnete den Wettbewerb mit einem Gegenwert von einer Seite zur anderen als Glücksspiel (qimār), wenn das Pferd des Dritten (muḥallil) hinfällig ist und man sicher sein kann, dass sie ihn besiegen. Erst recht ist es Glücksspiel, wenn gar kein Dritter mit ihnen am Rennen teilnimmt. Daher ist die Wette bei Pferderennen – bei der der Sieger etwas von seinem Gefährten nimmt – Glücksspiel und somit ḥarām.
Hadith: Abu Dawud überlieferte über Abu Huraira, dass der Prophet (s) sagte:
مَنْ أَدْخَلَ فَرَسًا بَيْنَ فَرَسَيْنِ وَهُوَ لَا يُؤْمَنُ أَنْ يُسْبَقَ، فَلَيْسَ بِقِمَارٍ، وَمَنْ أَدْخَلَ فَرَسًا بَيْنَ فَرَسَيْنِ وَقَدْ أَمِنَ أَنْ يُسْبَقَ فَهُوَ قِمَارٌ
"Wer ein Pferd zwischen zwei [andere] Pferde einreiht, wobei nicht sicher ist, ob es überholt wird, so ist dies kein Glücksspiel. Wer jedoch ein Pferd zwischen zwei Pferde einreiht, während sicher ist, dass es überholt wird, so ist dies Glücksspiel." (Überliefert von Abu Dawud)
Denn wenn er sicher ist, dass sie ihn aufgrund der Schwäche seines Pferdes besiegen werden, dann findet das Rennen faktisch nur zwischen den beiden anderen statt. Seine Anwesenheit ist dann gleichbedeutend mit seiner Abwesenheit, womit es sich um Glücksspiel handelt, was verboten (ḥarām) ist.
Zur Information: Es gibt Rechtsgelehrte wie Ibn al-Qayyim, die die Wette zwischen beiden Parteien erlaubten, da er den erwähnten Hadith als schwach einstufte. Über den Hadith wurde jedoch gesagt, dass er mursal sei, doch die Mehrheit der Rechtsgelehrten hat danach gehandelt, weshalb er als Beweisquelle (istidlāl) geeignet ist.
Demnach ist das, was wir im Buch Das Wirtschaftssystem erwähnt haben, das Richtige und das bei uns Adoptierte (al-mutabannā), nämlich dass Wetten bei Pferderennen Glücksspiel sind.
15.02.2004 n. Chr.