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Urteile

Antwort auf eine Frage: At-Ta'zir; seine Details und Bestimmungen

May 15, 2015
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(Serie der Antworten des ehrwürdigen Gelehrten Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah, Emir von Hizb ut-Tahrir, auf Fragen der Besucher seiner Facebook-Seite „Fiqhi“)

An Nasir Rida Muhammad Uthman

Frage:

As-Salamu Alaikum. Möge Allah dich segnen, mein Scheich und Emir, und mögen wir durch dich gesegnet sein. In der Antwort hieß es: „...denn Er hat den Ta'zir gesetzlich verankert und die Details seiner Bestimmungen und Arten erläutert.“ Was sind nun die Details seiner Bestimmungen und Arten?

Antwort:

Deine Frage bezieht sich auf einen Text aus einer Antwort auf eine Frage vom 02.01.2015, in der es hieß:

„Was die Ta'zir-Strafen betrifft – dies sind Strafen für Sünden, für die die Scharia keine feste Strafe festgelegt hat, sondern die Festlegung der Strafe dem Imam oder dem Richter überlassen hat... sie gehören zu den Bestimmungen der Methode (Ahkam at-Tariqah). Die Tatsache, dass die Scharia die Strafe nicht fest vorgegeben hat, bedeutet keineswegs, dass sie keine Methode zur Ausführung der Scharia-Urteile festgelegt hat, deren Nichteinhaltung sie mit Ta'zir bestraft. Denn Er hat den Ta'zir gesetzlich verankert und die Details seiner Bestimmungen und Arten erläutert... Dem Imam wurde lediglich überlassen, aus den von der Scharia dargelegten Strafarten diejenige auszuwählen, die er im Hinblick auf die Realität der Sünde und des Sünders für angemessen hält. Das bedeutet, dass die Scharia dargelegt hat, wie diese Bestimmungen anzuwenden sind, indem sie die Verhängung einer Strafe für denjenigen fordert, der sich nicht an sie hält. Jedoch das Maß dieser Strafe und ihre Art... das ist es, was die Scharia dem Imam oder seinem Stellvertreter überlassen hat.“ Ende des Zitats.

Wir haben die Erläuterung in der genannten Antwort vermieden, um sie nicht zu langatmig zu gestalten... Ebenso ist in der Antwort auf deine Frage eine vollständige Detailtiefe nicht möglich, da das Thema Ta'zir sehr umfangreich und weit gefasst ist. Das Thema ist in seiner Gesamtheit in unserem Buch Nizam al-Uqubat (Das System der Strafen) aufgeführt. Dennoch werde ich einiges daraus erwähnen:

  1. Der Ta'zir unterscheidet sich von den Hudud (festgesetzten Strafen) und den Jinayat (Verbrechen gegen Leib und Leben). Die Hudud und Jinayat sind vom Gesetzgeber fest vorgegebene und bestimmte Strafen. Sie sind bindend; es ist nicht erlaubt, sie zu ersetzen, zu erhöhen oder zu verringern. Der Ta'zir hingegen ist eine Strafe, die weder in ihrer Art noch in ihrer Verbindlichkeit fest vorgegeben ist. Zudem sind Hudud und Jinayat nicht begnadigungsfähig und können vom Herrscher nicht erlassen werden – außer der Begnadigung durch den Geschädigten bei Jinayat. Dies ist beim Ta'zir anders, da dieser Begnadigung und Erlass zulässt.

  2. Die Scharia hat die Arten der Ta'zir-Strafen, mit denen der Richter strafen darf, durch klare Scharia-Texte festgelegt. Eine Bestrafung mit anderen Mitteln ist nicht zulässig, da die Bestrafung eine Handlung ist, für deren Zulässigkeit ein Beweis vorliegen muss. Man kann nicht sagen, dass es eines Beweises für das Verbot bestimmter Strafen bedarf, denn der Ursprung ist die Nicht-Bestrafung. Die Verhängung einer spezifischen Strafe bedarf eines Beweises. Dass der Ursprung die Nicht-Bestrafung ist, liegt daran, dass der allgemeine Beweis die Würde des Menschen und das Verbot, ihm Leid zuzufügen, etabliert hat. Die Verhängung einer bestimmten Strafe gegen ihn erfordert also einen Beweis, der diese legitimiert. Solange kein Beweis für die Zulässigkeit einer bestimmten Strafe vorliegt, darf sie nicht verhängt werden.

Man kann auch nicht sagen, dass der Ta'zir dem Herrscher absolut und ohne Einschränkung übertragen wurde, sodass er nach Belieben strafen könne. Das ist nicht korrekt, denn was dem Herrscher übertragen wurde, ist die Bemessung der Strafe, und nichts anderes. Der Gesetzgeber hat in die Strafen eingegriffen und deren Arten festgelegt, d. h., Er hat die Arten der Strafen bestimmt, mit denen gestraft werden darf. Somit ist der Richter an diese Strafen gebunden. Die Festlegung der Strafarten durch den Gesetzgeber hat den Richter eingeschränkt, sodass es ihm nicht erlaubt ist, mit etwas anderem zu strafen. Er darf daraus wählen, was er als abschreckend erachtet. Folglich muss sich der Herrscher bei der Verhängung einer Ta'zir-Strafe an die Scharia-Bestimmungen halten und darf nur mit den Strafen strafen, die die Scharia vorgegeben hat.

  1. Die Scharia hat bestimmte Strafen verboten und bestimmte Strafen erlaubt, an die man sich beim Ta'zir halten muss. So hat sie das Verbrennen mit Feuer verboten; eine Strafe durch Verbrennen ist unzulässig. Al-Bukhari überlieferte den Hadith von Abu Huraira:

«وَإِنَّ النَّارَ لاَ يُعَذِّبُ بِهَا إِلَّا اللَّهُ»

„Wahrlich, mit dem Feuer straft niemand außer Allah.“

Al-Bukhari überlieferte von Ikrima, dass der Prophet ﷺ sagte:

«لاَ تُعَذِّبُوا بِعَذَابِ اللَّهِ»

„Straft nicht mit der Strafe Allahs“, womit das Verbrennen mit Feuer gemeint ist. Abu Dawud überlieferte in seinen Sunan von Ibn Mas'ud, dass der Prophet ﷺ sagte:

«إِنَّهُ لَا يَنْبَغِي أَنْ يُعَذِّبَ بِالنَّارِ إِلَّا رَبُّ النَّارِ»

„Es geziemt sich nicht, dass jemand mit dem Feuer straft, außer dem Herrn des Feuers.“

All dies ist ein expliziter Beleg für das Verbot der Strafe durch Verbrennen. Dem gleichgestellt ist alles, was dieser Art entspricht, wie etwa Bestrafung durch Elektrizität, da sie die Eigenschaft des Verbrennens besitzt.

  1. Die Scharia hat bestimmte Strafen im Ta'zir erlaubt, außerhalb derer nicht geurteilt werden darf, und hat dies klar dargelegt. Davon erwähne ich:

a) Die Todesstrafe: Dem Kalifen ist es erlaubt, im Ta'zir bis zur Todesstrafe zu gehen bei schweren Verbrechen, die nicht unter die Hudud-Verbrechen fallen. Dies gilt beispielsweise für das Verbrechen des Aufrufs zur Abspaltung einer Provinz vom Körper des Islamischen Staates, wie es im edlen Hadith heißt:

«مَنْ أَتَاكُمْ وَأَمْرُكُمْ جَمِيعٌ عَلَى رَجُلٍ وَاحِدٍ، يُرِيدُ أَنْ يَشُقَّ عَصَاكُمْ، أَوْ يُفَرِّقَ جَمَاعَتَكُمْ، فَاقْتُلُوهُ»

„Wer zu euch kommt, während eure Angelegenheit unter einem Mann geeint ist, und euren Stab brechen oder eure Gemeinschaft spalten will, den tötet.“ (überliefert von Muslim nach Arfaja). Daher ist es dem Kalifen erlaubt, seine Tötung als Ta'zir anzuordnen... Das bedeutet, dass der Kalif im Ta'zir das Maß der Tötung erreichen darf.

b) Das Auspeitschen: Dies ist das Schlagen mit der Peitsche oder Ähnlichem... Jedoch darf der Ta'zir durch Schlagen oder Auspeitschen zehn Hiebe bzw. Peitschenschläge nicht überschreiten. Dies geht explizit aus den Hadith-Texten hervor. Al-Bukhari überlieferte von Abdurrahman bin Jabir, von jemandem, der den Propheten ﷺ sagen hörte:

«لاَ عُقُوبَةَ فَوْقَ عَشْرِ ضَرَبَاتٍ إِلَّا فِي حَدٍّ مِنْ حُدُودِ اللَّهِ»

„Es gibt keine Strafe über zehn Schlägen, außer bei einer der Hudud-Strafen Allahs.“

Wenn also auf Auspeitschen erkannt wird, darf es zehn Schläge nicht überschreiten...

c) Geldstrafen sind im Ta'zir für einige Sünden zulässig. Dazu liegen Texte vor, unter anderem das, was Abu Dawud in seinen Sunan von Abu Huraira überlieferte: Der Gesandte Allahs ﷺ sagte:

«ضَالَّةُ الْإِبِلِ الْمَكْتُومَةُ غَرَامَتُهَا وَمِثْلُهَا مَعَهَا»

„Die verheimlichte entlaufene Kamele: Die Strafe dafür ist sie selbst und ihr Gleiches dazu.“ Das bedeutet: Wer verheimlicht, dass sich entlaufene Kamele bei ihm befinden und sie vor ihrem Besitzer versteckt, der muss sie dem Besitzer zurückgeben und wird mit dem Gegenwert derselben bestraft. Ebenso die Bestrafung desjenigen, der die Zakat verweigert, indem man die Hälfte seines Vermögens nimmt. All dies deutet darauf hin, dass der Gesandte ﷺ die Geldstrafe im Ta'zir angeordnet hat.

d) Haft ist im Ta'zir zulässig. Die Scharia-konforme Haft ist die Behinderung einer Person und das Verhindern ihrer Eigenverfügung, sei es in einer Stadt, in einem Haus, in einer Moschee oder in einem speziell für die Strafe vorgesehenen Gefängnis oder Ähnlichem. Der Beweis dafür, dass Haft eine der Scharia-Strafen ist, findet sich bei At-Tirmidhi von Bahz bin Hakim, von seinem Vater, von seinem Großvater:

«أَنَّ النَّبِيَّ صَلَّى اللَّهُ عَلَيْهِ وَسَلَّمَ حَبَسَ رَجُلًا فِي تُهْمَةٍ ثُمَّ خَلَّى عَنْهُ»

„Dass der Prophet ﷺ einen Mann wegen eines Verdachts inhaftierte und ihn dann freiließ.“

Zur Zeit des Propheten ﷺ fand die Haft in einem Haus oder einer Moschee statt. Ebenso verhielt es sich zur Zeit von Abu Bakr; es gab kein spezielles Gefängnis für Kontrahenten. Zur Zeit von Umar kaufte dieser ein Haus von Safwan bin Umayya für viertausend Dirham und funktionierte es zum Gefängnis um. Umar inhaftierte Al-Hutai'a wegen Schmähgedichten und er inhaftierte Sabigh wegen seiner Fragen über Adh-Dhariyat, Al-Mursalat, An-Nazi'at und Ähnliches... Die Haftdauer muss festgelegt sein; ein Urteil auf lebenslange Haft ist scharia-rechtlich nicht zulässig. Vielmehr muss die Dauer, zu der eine bestimmte Person verurteilt wird, festgelegt werden.

Haft bedeutet Inhaftierung, nicht Zwangsarbeit. Arbeit ist etwas anderes als Haft. Wenn jemand zu Haft verurteilt wird, darf er nicht zur Arbeit gezwungen werden, da der Begriff Haft keine Zwangsarbeit umfasst. Ist es jedoch zulässig, auf Haft und Arbeit zu erkennen, oder ist es auf Haft beschränkt? Die Antwort darauf ist, dass kein Scharia-Text vorliegt, der Arbeit – ob Schwerstarbeit oder andere – als Strafe vorsieht. Daher wird damit nicht gestraft, sondern man beschränkt sich auf die Haft im Sinne der Inhaftierung.

e) Die Ermahnung (al-Wa'dh): Das bedeutet, dass der Richter den Sünder ermahnt, indem er ihn vor der Strafe Allahs warnt. Der Beweis hierfür ist die Aussage des Erhabenen:

وَاللَّاتِي تَخَافُونَ نُشُوزَهُنَّ فَعِظُوهُنَّ

„Und jene (Frauen), deren Widerspenstigkeit ihr befürchtet, die ermahnt sie...“ (Sure An-Nisa [4]: 34)

Dies sind einige Arten von Ta'zir-Strafen, für deren Zulässigkeit ein Beweis aus der Scharia vorliegt. Es ist dem Herrscher nicht gestattet, mit einer Strafart zu strafen, außer wenn ein Scharia-Text vorliegt, der diese Art erlaubt.

Ich hoffe, dass dies ausreichend ist.

Euer Bruder Ata Bin Khalil Abu Al-Rashtah

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