Was ist das Urteil über den Verkauf von Währung gegen Währung?
Solange der Gegenstand des Verkaufs Währung gegen Währung ist, fällt dies unter die Bestimmungen des Sarf (Währungsumtausch). Damit der Sarf gültig ist, muss er wie folgt ablaufen:
a) Sofortiger Umtausch (Hadir bi-hadir): In diesem Fall gilt: Bei derselben Gattung muss der Tausch „Hand gegen Hand“ und „Gleiches gegen Gleiches“ erfolgen. Bei zwei unterschiedlichen Gattungen erfolgt der Tausch „Hand gegen Hand“, wie auch immer ihr wollt. Die Beweise dafür sind bekannt, darunter:
الذَّهَبُ بِالذَّهَبِ وَالْفِضَّةُ بِالْفِضَّةِ وَالْبُرُّ بِالْبُرِّ وَالشَّعِيرُ بِالشَّعِيرِ وَالتَّمْرُ بِالتَّمْرِ وَالْمِلْحُ بِالْمِلْحِ مِثْلًا بِمِثْلٍ سَوَاءً بِسَوي مِثْلًا بِمِثْلٍ سَوَاءً بِسَوَاءٍ يَدًا بِيَدٍ فَإِذَا اخْتَلَفَتْ هَذِهِ الأَصْنَافُ فَبِيعُوا كَيْفَ شِئْتُمْ إِذَا كَانَ يَدًا بِيَدٍ
„Gold gegen Gold, Silber gegen Silber, Weizen gegen Weizen, Gerste gegen Gerste, Datteln gegen Datteln und Salz gegen Salz; Gleiches gegen Gleiches, in gleicher Menge, Hand gegen Hand. Wenn sich diese Gattungen jedoch unterscheiden, so verkauft, wie ihr wollt, sofern es Hand gegen Hand erfolgt.“ (Überliefert von Muslim über Ubada bin as-Samit)
b) Gegenstand und Schuldpflicht (Ainan wa-Dhimmatan): Es ist zulässig, den Kaufpreis in der Währung des vereinbarten Preises selbst zu begleichen oder zum Tagespreis in einer anderen Währung „Hand gegen Hand“. Der Beweis dafür ist der Hadith von Ibn Umar:
... فَأَبِيعُ بِالدَّنَانِيرِ وَآخُذُ الدَّرَاهِمَ وَأَبِيعُ بِالدَّرَاهِمِ وَآخُذُ الدَّنَانِيرَ، آخُذُ هَذِهِ مِنْ هَذِهِ، وَأُعْطِي هَذِهِ مِنْ هَذِهِ، فَقَالَ رَسُولُ اللَّهِ صلى الله عليه وسلم: «لا بأس أن تأخذها بسعر يومها ما لَم تفترقا وبينكما شيء»
„...ich verkaufe für Dinar und nehme Dirham entgegen, und ich verkaufe für Dirham und nehme Dinar entgegen; ich nehme das eine für das andere und gebe das eine für das andere. Da sagte der Gesandte Allahs (s.): ‚Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn du sie zum Tagespreis annimmst, solange ihr euch nicht trennt, während noch etwas zwischen euch (offen) ist.‘“
Dies deutet auf die Zulässigkeit hin, den in der Schuldpflicht (Dhimmah) feststehenden Preis umzutauschen. Dies ist ein Währungsumtausch zwischen einem real vorhandenen Wert (Ain) und einer Schuldverpflichtung (Dhimmah). Die Übergabe „Hand gegen Hand“ ist jedoch zwingend erforderlich.
c) Währungsumtausch in der Schuldpflicht (Sarf fi adh-Dhimmah): Dies bedeutet, dass ein Mann bei einem anderen Gold als Schuld hat, während der andere beim ersten Mann Silber als Schuld hat. Sie tauschen das um, was sie sich gegenseitig schulden, indem der eine seine Goldschuld mit der Silberschuld begleicht, die er bei dem anderen hat. Dies ist zulässig, da eine bestehende Schuldpflicht (Dhimmah) wie ein real vorhandener Gegenstand (Ain) behandelt wird, vorausgesetzt, die Angelegenheit wird in der Sitzung (Madschlis) abgeschlossen. Diese Thematik wird in der Rechtswissenschaft (Fiqh) als as-Sarf fi adh-Dhimmah bezeichnet.
- Dhu l-Hiddscha 1424 n. H. 16.02.2004 n. Chr.