Frage:
Es heißt im Buch Aš-Šaḫṣiyya al-Islāmiyya (Die islamische Persönlichkeit), Band 2, sowie im Buch Niẓām al-Ḥukm (Das Regierungsmodell), dass die quraischitische Abstammung bei den Bedingungen für den Kalifen eine Vorzugsbedingung (šarṭ afḍaliyya) ist. Ich habe jedoch in einigen Büchern des Fiqh gelesen, dass es Rechtsgelehrte gibt, die dies als eine Bedingung für das Zustandekommen (šarṭ in’iqād) betrachten. Könnten Sie diese Angelegenheit weiter erläutern, damit das Herz in Bezug auf dieses Scharia-Urteil zur Ruhe kommt?
قَالَ بَلَىٰ وَلَٰكِن لِّيَطْمَئِنَّ قَلْبِي
„Er sagte: ‚Doch, aber damit mein Herz Ruhe findet.‘“ (Sure al-Baqara [2]:260)
Antwort:
Obwohl das Hauptanliegen der Muslime die Errichtung des Kalifats (al-Ḫilāfa) ist und nicht die bloße Vertiefung der Forschung über die Abstammung des Kalifen, und obwohl das, was in Aš-Šaḫṣiyya, Band 2, und im Niẓām al-Ḥukm erwähnt wird, in dieser Angelegenheit ausreicht, werde ich in der folgenden Antwort versuchen, das Thema so weit zu verdeutlichen, wie es meines Erachtens notwendig ist, um mit der Erlaubnis Allahs Gewissheit über das diesbezügliche Scharia-Urteil zu erlangen.
Dies ist die Antwort:
Erstens: Drei Ereignisse fanden vor den Augen der Ṣaḥāba des Gesandten Allahs (s.a.w.) statt, die authentisch, bekannt und bezeugt sind. Sie reichen aus, um zu belegen, dass die quraischitische Abstammung eine Vorzugsbedingung und keine Bedingung für das Zustandekommen des Amtes ist:
- Die Ereignisse in der Saqīfa: Dort versammelten sich die Anführer der Anṣār, um einen Kalifen für die Muslime zu vereidigen (baiʿa). Als Abū Bakr und seine Gefährten davon erfuhren, kamen sie zu ihnen und diskutierten mit ihnen. Dann erwähnten sie den Ḥadīṯ:
الأئمة من قريش
„Die Imame sind von den Quraisch.“
Daraufhin beruhigten sich die Leute und sagten: „Von uns ein Befehlshaber (amīr) und von euch ein Befehlshaber.“ Die Diskussion ging weiter, bis die Anṣār sagten: „Ihr seid die Befehlshaber und wir sind die Berater (wuzarā’)“, oder wie es ʿUmar in einer Überlieferung sagte: „Wir sagten zu ihnen: Wir sind die Befehlshaber und ihr seid die Berater.“ Schließlich leisteten sie Abū Bakr (r.a.) den Treueid.
Betrachtet man diesen Vorfall, erkennt man, dass der Ḥadīṯ „Die Imame sind von den Quraisch“ von den Ṣaḥāba aufgrund folgender Indizien als Vorzugsbedingung verstanden wurde:
a) Die Anṣār waren die Helfer Allahs und Seines Gesandten. Sie begleiteten den Gesandten (s.a.w.) an den meisten Orten. Er liebte sie, saß oft mit ihnen zusammen und sagte:
لو سلك الأنصار وادياً وسلك الناس وادياً لسلكت وادي الأنصار
„Würden die Anṣār ein Tal durchschreiten und die Menschen ein anderes, so würde ich das Tal der Anṣār durchschreiten.“
Sie begleiteten ihn auf seinen Feldzügen, bei seinem Aufenthalt und auf seinen Reisen. Sie hörten viele seiner Aussagen und sahen viele seiner Taten. Dass Menschen dieses Ranges sich in der Saqīfa Banū Sāʿida versammeln, um einen der Ihren zum Kalifen zu wählen, bedeutet entweder, dass sie – trotz ihrer ständigen Begleitung des Propheten – den besagten Ḥadīṯ nicht gehört hatten, oder dass sie ihn hörten und genau so verstanden, wie er gemeint war: als Vorzugsbedingung. Was ist für denjenigen, der dieses Thema studiert, wahrscheinlicher? Ist es nicht wahrscheinlicher, dass sie ihn kannten und nicht, dass sie ihn nicht kannten? Und dass sie ihn als Vorzugsbedingung und nicht als Bedingung für das Zustandekommen verstanden?
b) Abū Bakr (r.a.) begründete den Ḥadīṯ, als er ihn erwähnte, wie folgt: „Diese Angelegenheit wird nur diesem Stamm der Quraisch anerkannt, denn sie sind die Vornehmsten der Araber in Bezug auf Abstammung und Wohnsitz.“ In einer anderen Überlieferung stammt diese Begründung von ʿUmar: „Und die Araber erkennen diese Angelegenheit nur diesem Stamm der Quraisch an, denn sie sind die Vornehmsten der Araber bezüglich Wohnsitz und Abstammung.“ Aus dieser Begründung wird deutlich, dass „die Imame von den Quraisch“ sind, weil sie damals die Führer der Araber waren und die Araber sich niemand anderem unterordneten. Da die Araber zu jener Zeit den Großteil der Muslime ausmachten – wenn nicht gar alle –, würde die Mehrheit der Muslime einen Kalifen aus den Quraisch wählen und niemand anderen. Dies war ein bedeutender Hinweis von Abū Bakr und ʿUmar darauf, dass der Kalif das Wohlwollen der Gesamtheit der Muslime besitzen muss. Wenn also bekannt wäre, dass die Mehrheit der Muslime eine bestimmte Person will, so würde dieser die baiʿa geleistet, ungeachtet seiner Abstammung.
c) ʿUmar (r.a.) befürchtete, dass die Anṣār einen der Ihren wählen würden, falls der Treueid nicht schnell vollzogen würde. Das bedeutet, dass er trotz der Diskussion und der Erwähnung des Ḥadīṯ sah, dass die Anṣār jemanden aus ihren Reihen wählen könnten. Dies zeigt, dass er begriff, dass der Ḥadīṯ einen Vorzug ausdrückt und nicht die Gültigkeit des Amtes an sich bedingt. Denn man kann nicht annehmen, dass ʿUmar (r.a.) glaubte, die Anṣār – trotz ihres Vorzugs und ihrer Frömmigkeit – wüssten, dass der Ḥadīṯ die Herrschaft zwingend den Quraisch vorschreibt, und dennoch jemanden aus den eigenen Reihen wählen würden, womit sie gegen einen expliziten Text verstoßen hätten. Das ist bei den Anṣār unvorstellbar. Was das Herz beruhigt, ist, dass die Anṣār und ʿUmar in der quraischitischen Herkunft einen Vorzug sahen. Deshalb hielten es die Anṣār für zulässig, dass das Kalifat bei ihnen liegt, und ʿUmar hielt es für möglich, dass sie jemanden wählen. Hätten sie dies getan, hätte er den Gehorsam gegenüber diesem Gewählten für verpflichtend erachtet, da sonst Unheil (fasād) entstanden wäre. ʿUmar sagte: „Wir fürchteten, wenn wir uns von den Leuten trennen würden, ohne dass eine baiʿa erfolgt wäre, dass sie nach uns eine baiʿa vollziehen könnten. Dann müssten wir ihnen entweder in etwas folgen, womit wir nicht zufrieden sind, oder uns ihnen widersetzen, was zu Unheil führen würde.“ Dass Unheil entstanden wäre, ist ein Indiz für die Gehorsamspflicht.
d) Nachdem die Anṣār Abū Bakr die baiʿa geleistet hatten, beharrte Saʿd ibn ʿUbāda (r.a.) weiterhin darauf, den Treueid nicht zu leisten. Was ist bei diesem Vorfall wahrscheinlicher: Dass wir sagen, Saʿd habe aus dem erwähnten Ḥadīṯ verstanden, dass der Treueid nur einem Quraischiten zusteht, und er dennoch auf seinem Recht darauf beharrte? Oder dass Saʿd aus dem Ḥadīṯ verstand, dass die quraischitische Herkunft lediglich eine Vorzugsbedingung ist, weshalb er darauf beharrte und es sich selbst erlaubte, das Kalifat zu beanspruchen, weil er der Meinung war, dass er andere Vorzugsbedingungen besaß, die schwerer wogen?
Dem widerspricht nicht, dass die Mehrheit der Anṣār der Wahl Abū Bakrs zustimmte. Die Gesamtheit der Anṣār war durch die Diskussion, die Erwähnung des Ḥadīṯ und die Begründung von Abū Bakr und ʿUmar überzeugt, dass diese Vorzugsbedingung den Ausschlag zugunsten der Auswanderer (muhāǧirūn) gab. Saʿd jedoch sah bei sich Vorzugsbedingungen, die den Vorzug der Abstammung kompensierten, weshalb er auf seinem Recht am Kalifat beharrte.
Ich begnüge mich hiermit in Bezug auf die Saqīfa Banū Sāʿida und was sie darüber aussagt, dass die quraischitische Herkunft eine Vorzugsbedingung ist.
- Die Aussage ʿUmars kurz vor seinem Tod (r.a.): „Wenn meine Zeit gekommen ist und Abū ʿUbaida noch am Leben wäre, hätte ich ihn als Nachfolger eingesetzt (...) und wenn Sālim, der befreite Sklave von Abū Ḥuḏaifa, noch am Leben wäre, hätte ich ihn als Nachfolger eingesetzt. Wenn mein Herr mich dann fragte, würde ich sagen: Ich habe Deinen Propheten sagen hören: Sālim liebte Allah innig.“ Muʿāḏ und Sālim waren beide keine Quraischiten.
Dieser Vorfall ist ebenso bekannt und bezeugt wie der in der Saqīfa, geschah vor der Gesamtheit der Ṣaḥāba und stellt einen stillschweigenden Konsens (idǧmāʿ sukūtī) dar, da niemand widersprach. Bekanntlich ist dies etwas, dem man widersprochen hätte, wenn es nicht korrekt wäre. Wenn das Kalifat zwingend bei den Quraisch liegen müsste, wie könnten sich die Ṣaḥāba dann einig sein, dass es für Nicht-Quraischiten zulässig ist? Versteht man diesen Vorfall so, dass ʿUmar (r.a.) den Ḥadīṯ als Verpflichtung verstand und ihn dennoch für andere erlaubte? Oder verstehen wir, dass ʿUmar aus dem Ḥadīṯ begriff, dass die quraischitische Herkunft eine Vorzugsbedingung ist, und er bei Sālim eine andere Bedingung sah, die diesen Vorzug kompensierte, nämlich die innige Liebe zu Allah? Ist nicht Letzteres das, was das Herz beruhigt? Hier kann niemand behaupten, ʿUmar habe den Ḥadīṯ nicht gekannt, denn ʿUmar war einer der Anwesenden in der Saqīfa und einer derjenigen, die diesen Ḥadīṯ überlieferten.
Hinzu kommt, dass ʿUmar seine Nominierung der sechs Personen, unter denen der Kalif gewählt werden sollte, wie folgt begründete: „Haltet euch an diese Gruppe, von denen der Gesandte Allahs (s.a.w.) sagte, dass sie zu den Bewohnern des Paradieses gehören.“ In anderen Überlieferungen: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.) verstarb, während er mit ihnen zufrieden war.“ Er nannte also diesen Grund für ihre Auswahl und nicht, dass sie Quraischiten waren.
Dieser zweite Vorfall – die Nominierung der sechs durch ʿUmar – zeigt ebenfalls, dass die Ṣaḥāba die quraischitische Herkunft als Vorzugsbedingung verstanden und diesbezüglich durch ihr Schweigen zu ʿUmars Worten einen Konsens bildeten.
- Die Predigt von Muʿāwiya, die von al-Buḫārī überliefert wurde: Auch diese fand vor einer Menge von Muslimen und zur Zeit der Ṣaḥāba statt. Sie besagt, dass ʿAbdullāh ibn ʿAmr ibn al-ʿĀṣ einen Ḥadīṯ überlieferte, wonach ein Kalif aus Qaḥṭān (also kein Quraischite) kommen würde. Muʿāwiya wurde zornig, sprach über ʿAbdullāh ibn ʿAmr und nannte ihn unwissend – wobei Muʿāwiya hierin irrte. Al-Buḫārī überliefert: „Muḥammad ibn Ǧubair ibn Muṭʿim erzählte, dass Muʿāwiya, als er bei einer Gesandtschaft der Quraisch war, erfuhr, dass ʿAbdullāh ibn ʿAmr ibn al-ʿĀṣ erzählte, es werde ein König aus Qaḥṭān geben. Da wurde Muʿāwiya zornig, stand auf, lobte Allah und sagte: ‚Mir ist zu Ohren gekommen, dass Männer unter euch Dinge erzählen, die weder im Buche Allahs stehen noch vom Gesandten Allahs (s.a.w.) überliefert wurden. Das sind die Unwissenden unter euch...‘ bis Muʿāwiya sagte: ‚Diese Angelegenheit liegt bei den Quraisch...‘“
ʿAbdullāh ibn ʿAmr berichtete also, dass ein König, also ein Kalif, aus Qaḥṭān kommen wird. Der Begriff „König“ (mulk) wird für den Imam, den Herrscher oder den Kalifen verwendet. Muʿāwiya verstand dies so, dass von einem Kalifen aus Qaḥṭān, also einem Nicht-Quraischiten, die Rede war, woraufhin er ʿAbdullāh ibn ʿAmr tadelte.
Wenn wir diesen Vorfall untersuchen: Geben wir dem den Vorzug, was ʿAbdullāh ibn ʿAmr überlieferte – dass ein Kalif aus Qaḥṭān kommen wird –, oder dem Tadel Muʿāwiyas? Bekanntlich ist ʿAbdullāh ibn ʿAmr ein Ṣaḥābī, über dessen Gefährtenschaft kein Zweifel besteht, während Muʿāwiyas Status umstritten ist. Daher wird dem Ḥadīṯ von ʿAbdullāh ibn ʿAmr der Vorzug gegenüber Muʿāwiyas Einwand gegeben. Bedeutet dies nicht auch, dass die Behauptung, die Ṣaḥāba seien sich einig gewesen, dass „die Imame von den Quraisch“ eine Bedingung für das Zustandekommen sei, unkorrekt ist? Zumal Muʿāwiya der Einzige war, der ʿAbdullāh widersprach, obwohl die Aussage vor vielen Menschen getätigt wurde.
Dies sind drei Vorfälle, die vor der Gesamtheit der Muslime und der Ṣaḥāba stattfanden. Sie sind ein deutliches Indiz, das das Herz beruhigt, dass die Ṣaḥāba „die Imame von den Quraisch“ als Vorzugsbedingung verstanden und dass das Kalifat sowohl bei ihnen als auch bei anderen liegen kann.
Zweitens: Die überlieferten Aḥādīṯ, die von einigen als Beleg dafür angeführt werden, dass die quraischitische Herkunft eine Bedingung für das Zustandekommen sei:
Wir wissen, dass alle Befehlsformen bei den Arabern – ob als einzelner Begriff oder als zusammengesetzter Satz, in ihrem Wortlaut oder ihrem Sinngehalt – lediglich eine Forderung ausdrücken. Sie benötigen ein Indiz (qarīna), um die Art der Forderung zu bestimmen (ob verbindlich, unverbindlich oder wahlweise).
Betrachtet man die überlieferten Aḥādīṯ, so sieht man, dass sie eine Forderung ausdrücken, jedoch eines verbindlichen Indizes entbehren, außer bei zwei Überlieferungen, bei denen ein solcher Anschein besteht:
- Der Ḥadīṯ الأئمة من قريش. Es wird behauptet, es handele sich um Subjekt (mubtada’) und Prädikat (ḫabar), was eine Einschränkung des Subjekts auf das Prädikat bewirke. Folglich gelte der Umkehrschluss (mafhum al-muḫālafa), wonach es nicht zulässig sei, dass Imame von außerhalb der Quraisch kommen. Bei genauer Prüfung dieses Ḥadīṯ stellen wir fest, dass der Umkehrschluss aus folgenden Gründen nicht anwendbar ist:
a) „Quraisch“ ist ein Eigenname für einen Stamm (ein sogenannter ism laqab). Der Umkehrschluss wird bei einem Urteil, das an einen Namen gebunden ist – sei es ein Gattungsname, ein Eigenname oder ein Titel –, nicht angewendet. Wenn man sagt: „Die Quraisch sind großzügig“, bedeutet das nicht, dass andere außer den Quraisch nicht großzügig sind. So bedeutet auch الأئمة من قريش nicht, dass andere außer den Quraisch nicht als Imame fungieren dürfen.
b) Zusammengesetzte oder einfache Formen der Einschränkung (ḥaṣr) bewirken in den Grundlagen der Rechtslehre (uṣūl) keine echte Einschränkung mit einem Umkehrschluss, außer durch zusätzliche Indizien. Wenn diese zusätzlichen Indizien fehlen, ist die Einschränkung im rechtstheoretischen Sinne nicht absolut und umfasst nicht alle Einzelfälle.
Davon ausgenommen sind nach meinem Wissen zwei Formen:
Die erste ist einfach, nämlich die Verwendung eines Negationspartikels mit einem Ausnahmepartikel wie „nicht“ und „außer“ (lam und illā). Diese beiden zusammen bewirken definitiv eine Einschränkung und lassen einen Umkehrschluss zu. Beispiel: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.) legte die Ṣadaqa nur in zehn fest: Kamele, Rinder, Schafe, Gold, Silber, Gerste, Weizen, Datteln, Rosinen, Sult (eine Gerstenart).“ Hier bewirkt es eine Einschränkung und hat einen Umkehrschluss, d. h. auf andere Arten wird keine Zakāt erhoben.
Die zweite ergibt sich aus der Struktur, wenn eine Gruppe von festen Namen explizit aufgezählt wird und ein Urteil an jeden dieser Namen aufgrund eines gemeinsamen Merkmals gebunden wird. Hier liegt eine Einschränkung mit Umkehrschluss vor, wie bei: „Gold gegen Gold Gleiches mit Gleichem, Weizen gegen Weizen Gleiches mit Gleichem... wer mehr gibt oder verlangt, hat Wucher getrieben.“ Hier ist die Ursache eingeschränkt und hat einen Umkehrschluss, d. h. auf andere Dinge trifft dieses Urteil nicht zu.
Alles andere benötigt ein zusätzliches Indiz, zum Beispiel:
إنما الربا في النسيئة
„Wucher gibt es nur beim Aufschub (nasī’a).“ Hier braucht der Begriff innamā (nur), obwohl er eine Einschränkung ausdrücken kann, ein zusätzliches Indiz. Da dieses fehlt, wird der Umkehrschluss nicht angewendet, weshalb es auch den Wucher beim Tausch ungleicher Mengen derselben Gattung (ribā al-faḍl) gibt.
Ähnlich verhält es sich mit الأئمة من قريش. Hier haben wir mubtada’ und ḫabar. Das Subjekt ist auf das Prädikat beschränkt, aber es gibt kein zusätzliches Indiz. Daher gibt es keinen Umkehrschluss, und die Imame können sowohl von den Quraisch als auch von anderen kommen.
Dies gilt für den Ḥadīṯ الأئمة من قريش, in dessen Text nur das Subjekt und das Prädikat stehen. Falls er eine Ergänzung durch ein passendes Indiz hätte, das der Einschränkung hinzugefügt würde, dann würde der Umkehrschluss entsprechend dem Indiz angewendet und das Imamat wäre auf die Quraisch beschränkt. Im vorangegangenen Ḥadīṯ ist ein solches zusätzliches Indiz jedoch nicht vorhanden.
- Der Ḥadīṯ: „Diese Angelegenheit liegt bei den Quraisch; niemand befehdet sie, ohne dass Allah ihn auf sein Gesicht stürzt, solange sie die Religion aufrechterhalten.“ Dieser Ḥadīṯ besteht aus zwei Teilen. Der Teil „Diese Angelegenheit liegt bei den Quraisch“ bedeutet nicht, dass die Angelegenheit nicht bei anderen liegen kann. Die Einschränkung des Subjekts auf das Prädikat benötigt ein zusätzliches Indiz; hier gilt dasselbe wie zum vorherigen Ḥadīṯ gesagt wurde.
Wenn die Fortsetzung „niemand befehdet sie, ohne dass Allah ihn auf sein Gesicht stürzt“ ein zusätzliches Indiz zum ersten Teil wäre, indem das „nein“ (lā) als Konjunktion (ʿāṭifa) beide Teile verbände, dann würde die Einschränkung rechtstheoretisch bindend und die Angelegenheit wäre zwingend auf die Quraisch beschränkt.
Doch was ist die Realität von „lā“ an dieser Stelle? Das „lā“ ist hier ein Negationspartikel, der den Ausnahmepartikel „illā“ (außer) begleitet. Zusammen bilden sie eine vollständige Einschränkung, d. h. sie beschränken das „Stürzen auf das Gesicht“ auf diejenigen, die sie befehden. Folglich ist die Strafe auf die Feindseligkeit gegenüber den Quraisch beschränkt und steht in keinem Zusammenhang mit dem ersten Teil.
Es ist nicht zulässig, das „lā“ hier als Konjunktion zu betrachten, da eine Bedingung für die koordinierende Konjunktion „lā“ laut Sprachwissenschaftlern darin besteht, dass das Koordinierte ein Einzelwort sein muss, kein Satz und kein satzähnliches Gebilde. Da es sich hier um einen Satz handelt („niemand befehdet sie...“), handelt es sich um zwei getrennte Aussagen: Die erste betrifft die Herrschaft bei den Quraisch und die zweite die Strafe für die Befeindung der Quraisch. Das korrekte Verständnis ist also, dass hier zwei separate Dinge festgelegt wurden: Dass die Herrschaft bei den Quraisch liegt und das Verbot, sie zu befehden. Daher ist dies kein Indiz, das eine verbindliche Einschränkung für den ersten Teil des Ḥadīṯ bewirkt.
Damit entfällt die Behauptung, dieser Ḥadīṯ belege die Verpflichtung des Kalifats für die Quraisch im Sinne einer Bedingung für das Zustandekommen; es bleibt – wie dargelegt – eine Vorzugsbedingung.
Was andere Aḥādīṯ betrifft, so werden sie von keinem Indiz begleitet, das eine Verbindlichkeit ausdrückt.
Drittens: Es bleibt ein Punkt, den ich für erwähnenswert halte, um vollständige Gewissheit zu erlangen. Es gibt jene, die sagen, dass die Frohbotschaft über die Rückkehr des letzten Kalifats „nach der Methode des Prophetentums“ (ʿalā minhaǧ an-nubuwwa) bedeutet, dass es wie das erste Kalifat nach der Methode des Prophetentums sein muss. Da die Kalifen des ersten Kalifats von den Quraisch waren, müssten es auch die des zweiten sein.
Die Schwäche dieses Punktes wird deutlich, wenn man erkennt, dass die „Methode“ (minhaǧ) nicht auf der Abstammung der Personen basiert, sondern auf dem Weg und dem Pfad, den diese Personen beschreiten.
Im Wörterbuch al-Qāmūs heißt es: „An-Nahǧ: der klare Weg, wie al-manhaǧ und al-minhaǧ. Nahaǧa wie manaʿa: es wurde deutlich. Nahaǧa aṭ-ṭarīq: er beschritt den Weg. Istannahaǧa fulān sabīl fulān: er folgte dessen Pfad.“
Die Methode (minhaǧ) ist also der Weg, auf dem sich der Gesandte Allahs (s.a.w.) befand. So wird das kommende Kalifat – so Allah will – nach der Methode des Prophetentums sein wie das erste, d. h. es wird rechtgeleitet sein und sich an das Buch Allahs (t.) und die Sunna Seines Gesandten sowie an das, worauf beide hinweisen, halten, so wie es bei den Rechtgeleiteten Kalifen der Fall war. Das bedeutet, dass es im kommenden Kalifat rechtgeleitete Kalifen geben wird, deren Methode der Methode der Rechtgeleiteten Kalifen in der gerechten und aufrechten Bindung an den Islam gleicht, ungeachtet dessen, ob ihre Abstammung quraischitisch ist oder nicht. Denn entscheidend ist die Methode, auf der sie sich befinden.
Wir bitten Allah (t.), uns mit Seinem Sieg zu ehren, uns Seinen Beistand und Seine Huld zu beschleunigen und uns zu Seinen Statthaltern auf Erden zu machen, so wie Er jene vor uns zu Statthaltern machte, damit das Rechtgeleitete Kalifat nach der Methode des Prophetentums zurückkehrt. Wahrlich, Er ist der Allhörende, der Gebetserhörer.
27.08.2003 n. Chr.