Frage: Was ist das Urteil über den Rikaz? Und was ergibt sich für jemanden, der vergrabene osmanische Dinare findet?
Antwort: Der Rikaz ist das Vermögen, das durch Menschenhand im Inneren der Erde vergraben wurde, ebenso wie begrenzte Mineralvorkommen, die im Inneren der Erde erschaffen wurden, d. h. keine Minen (manǧam) und keine unerschöpflichen Mengen (ʿadd).
Was das Scharia-Urteil betrifft: Handelt es sich um ein begrenztes Mineralvorkommen, so gehören vier Fünftel davon dem Besitzer (Finder) und das andere Fünftel dem Bait al-Māl. Da das Bait al-Māl aufgrund der Abwesenheit des Islamischen Staates derzeit nicht existiert, gibt der Besitzer den Fünftel (al-Ḫums) an diejenigen ab, die anspruchsberechtigt sind, wie Arme, Bedürftige oder Ähnliche.
Was hingegen durch Menschenhand im Inneren der Erde vergraben wurde, so ist Folgendes zu beachten: Findet man etwas Vergrabenes, bei dem bereits genug Zeit vergangen ist, dass derjenige, der es vergrub, sowie seine Erben ausgestorben sind – wie die Bestattungsbeigaben früherer Völker (Assyrer, Griechen) oder Vergrabenes aus der Ǧāhilīya, von Persern, Römern oder aus früheren islamischen Epochen –, so gehören vier Fünftel davon dem Finder und das andere Fünftel dem Bait al-Māl.
Falls man etwas Vergrabenes findet, bei dem noch nicht genug Zeit vergangen ist, dass derjenige, der es vergrub, und seine Erben ausgestorben sind – wie das Vergrabene von Muslimen aus jüngeren Zeiten –, so unterliegt es dem Urteil über das Fundgut (luqaṭa), das auf der Erdoberfläche gefunden wird: Wenn es sich in einem unbewohnten Gebiet befindet, wie in Ruinen, Wüsten usw., so entfällt darauf der Fünftel für das Bait al-Māl und vier Fünftel gehören dem Finder.
Befindet es sich jedoch in einem bewohnten Gebiet, d. h. zwischen Wohnhäusern oder in der Nähe von Dörfern und Städten, und es ist noch nicht genug Zeit vergangen, dass der Vergraber und seine Erben ausgestorben sind, so muss es ein Jahr lang ausgeschrieben werden. Wenn der Besitzer kommt, (erhält er es), ansonsten gehört es dem Finder.
Der Beleg dafür ist der Hadith des Gesandten Allahs (s), den al-Buḫārī überliefert hat:
العجماء جبار وفي الركاز الخمس
„Das Tier (bzw. der durch ein Tier verursachte Schaden) ist straffrei, und auf den Rikaz entfällt der Fünftel.“ (Bukhari)
Und der Hadith des Gesandten Allahs (s), den al-Buḫārī über den Weg von Zaid ibn Ḫālid al-Ǧuhanī überlieferte, welcher sagte: Ein Mann kam zum Gesandten Allahs (s) und fragte ihn nach dem Fundgut (al-luqaṭa). Er sagte:
اعرف عفاصها ووكاءها وعرِّفها سنةً فإن جاء صاحبها وإلا فشأنك بها
„Präge dir ihren Beutel und ihre Schnürung ein und schreibe sie ein Jahr lang aus. Wenn ihr Besitzer kommt, (gib sie ihm,) ansonsten verfahre damit nach deinem Belieben.“ (Bukhari)
Und der Hadith von an-Nasāʾī über ʿAmr ibn Šuʿaib, von seinem Vater, von seinem Großvater, der sagte: Der Gesandte Allahs (s) wurde nach dem Fundgut gefragt und sagte:
ما كان في طريق مأتيّ أو في قرية عامرة فعرِّفها سنةً فإن جاء صاحبها وإلاَّ فلك، وما لـم يكن في طريق مأتي ولا في قرية عامرة ففيه وفي الركاز الخمس
„Was auf einem befahrenen Weg oder in einem belebten Dorf (gefunden wird), das schreibe ein Jahr lang aus. Wenn der Besitzer kommt, (gib es ihm,) ansonsten gehört es dir. Und was nicht auf einem befahrenen Weg oder in einem belebten Dorf ist, darauf – sowie auf den Rikaz – entfällt der Fünftel.“ (Nasai)
Ebenso das, was ʿAbdullāh ibn ʿAmr überlieferte, dass der Prophet (s) nach Vermögen gefragt wurde, das in alten Ruinen (al-ḫirab al-ʿādī) gefunden wird, woraufhin er sagte:
وفي الركـاز الخمس
„Und auf den Rikaz entfällt der Fünftel.“
Und was von ʿAlī ibn Abī Ṭālib über den Propheten (s) überliefert wurde, dass er sagte:
وفي السيوب الخمس، قال والسيوب عروق الذهب والفضة التي تحت الأرض
„Und auf die Siyūb entfällt der Fünftel. Er sagte: Die Siyūb sind die Gold- und Silberadern unter der Erde.“
Demnach gilt für jemanden, der vergrabenes Geld aus der Zeit des Osmanischen Staates findet, dass er dessen Realität (manāṭ) prüfen muss, wie wir erwähnt haben: Ist genug Zeit vergangen, dass derjenige, der es deponiert hat, und seine Erben ausgestorben sind, so entfällt darauf der Fünftel für das Bait al-Māl und vier Fünftel gehören ihm, ungeachtet dessen, wo er es gefunden hat – ob in Wüsten, Ruinen oder in Städten und Dörfern.
Ist diese Zeitspanne jedoch noch nicht verstrichen, so unterliegt es dem Urteil über das Fundgut (luqaṭa): Ist es in bewohntem Land, schreibt er es ein Jahr lang aus; kommt der Besitzer nicht, gehört es ihm ganz. Ist es hingegen in unbewohntem Land (Ruinen), so gehören ihm vier Fünftel und der Fünftel gebührt dem Bait al-Māl.
Es ist erwähnenswert, dass es unter den Rechtsgelehrten (fuqahāʾ) jene gibt, die nur das Vergrabene aus der Ǧāhilīya (vorislamische Zeit) als Rikaz betrachten, auf den der Fünftel entfällt. Was das Vergrabene aus islamischer Zeit betrifft, so betrachten sie es in jedem Fall als Fundgut (luqaṭa). Die gewichtigere Meinung (ar-rāǧiḥ) ist jedoch das, was wir erwähnt haben: Maßgebend ist das Verstreichen einer ausreichenden Zeitspanne, in der der Vergraber und seine Erben ausgestorben sind, ungeachtet dessen, ob es aus der Ǧāhilīya oder aus islamischer Zeit stammt. Denn das Wort Rikaz trifft sprachlich auf das vom Menschen vergrabene Vermögen zu, ohne Einschränkung auf die Ǧāhilīya oder den Islam.
31.08.2003 n. Chr.